(1) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
(2) Betagte Forderungen gelten im Insolvenzverfahren als fällig.
(3) Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 15
…1) Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen. (2) Forderungen der in Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung…
§ 7
…die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 Z P. O.). (2) Das Verfahren kann vom Insolvenzverwalter, von den Streitgenossen des Schuldners und vom Gegner aufgenommen werden. (3) Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche…
§ 19
…oder daß die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach §§ 14 und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.…
PfandBG · Pfandbriefgesetz
§ 26 Insolvenzrechtliche Bestimmungen
…nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann. Bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, ist § 132 Abs. 4 IO anzuwenden. 3. § 14 Abs. 2 IO ist nicht anzuwenden. 4. Eine Fälligkeitsverschiebung gemäß § 22 ändert nichts am Rang von Anlegern in gedeckten Schuldverschreibungen. 5…