JudikaturJustiz3Ob76/16x

3Ob76/16x – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. September 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei G***** GmbH *****, vertreten durch Viehböck Breiter Schenk Nau Rechtsanwälte OG in Mödling, wider die beklagte Partei Dr. W*****, vertreten durch Dr. Johannes Jaksch, Dr. Stephan Riel, MMag. Denise Rohringer, Dr. Alexander Schoeller, Rechtsanwälte in Wien, wegen (zuletzt) 1.973.451,25 EUR und 804.160,34 USD sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. März 2016, GZ 2 R 7/16p 133, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. November 2015, GZ 16 Cg 36/13p-128, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile lautet:

„1. Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, 682.387,70 EUR samt 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz des jeweiligen vorangegangenen 30. 6. bzw 31. 12. eines jeden Jahres seit 4. 7. 2007 an die klagende Partei binnen 14 Tagen und zu Handen der Klagevertreterin zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei gegenüber der klagenden Partei weiters schuldig, 1.291.063,55 EUR samt 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz des jeweiligen vorangegangenen 30. 6. bzw 31. 12. eines jeden Jahres seit 4. 7. 2007 an die klagende Partei zu zahlen, wird abgewiesen.

2. Das Begehren, die beklagte Partei sei gegenüber der klagenden Partei schuldig, 804.160,34 USD samt 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz des jeweiligen vorangegangenen 30. 6. bzw 31. 12. eines jeden Jahres seit 4. 7. 2007 an die S*****, INC mit der Geschäftsanschrift *****, USA, zu zahlen, wird abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Erstgericht vorbehalten“.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 26. Jänner 2007 (im Weiteren: Kaufvertrag) veräußerte der Beklagte eine ihm gehörende Unternehmensgruppe, die sich (entsprechend der Definition im Vertrag) aus einer Holding GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war, aus einer Betreiber-GmbH und Co KG (in Hinkunft: KG) mit einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin, deren Alleingesellschafter die Holding-GmbH war, und der Holding-GmbH als Kommanditistin sowie aus einer nach dem Recht eines amerikanischen Bundesstaates errichtete Gesellschaft mit Sitz in den USA (in Hinkunft: INC), deren Alleingesellschafterin die Holding-GmbH war, zusammensetzte. Mit Ausnahme der INC waren alle Gesellschaften nach österreichischem Recht errichtet worden und hatten ihren Sitz in Österreich. Käufer waren eine österreichische GmbH, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Klägerin ist, und ein Rechtsanwalt (als Treuhänder der anderen Käuferin), der der Klageführung und Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin zustimmte. Kaufgegenstand waren sämtliche Geschäftsanteile an der Holding GmbH.

Der Kaufvertrag hat ua folgenden Wortlaut:

„PRÄAMBEL

2.1. […] Aufgrund von Verhandlungen über die Vertragsstruktur haben sich die Vertragsparteien geeinigt, anstelle der in der Grundsatzvereinbarung in Aussicht genommenen Transaktionsstruktur einen Share Deal über die Geschäftsanteile der [Holding-GmbH] abzuschließen und Verbindlichkeiten der [Holding-GmbH] an den Verkäufer zu bezahlen. Der Transaktionspreis beträgt EUR 10.000.000,-- […]. Anlässlich der Übertragung der Geschäftsanteile der [Holding-GmbH] werden einzelne Vermögensgegenstände an den Verkäufer hinaus verkauft sowie der Kaufpreis dafür mit der Forderung des Verkäufers gegen die [Holding GmbH] verrechnet.

[…]

4.

KAUFPREIS

Der Kaufpreis […] beträgt EUR 1 […].

[…]

7.

GARANTIEN

7.1. Der Verkäufer garantiert gemäß § 880a Satz 2 ABGB zum Tag der Unterzeichnung dieses Kaufvertrags die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eigenschaften und Angaben gemäß Anlage ./7.1.

7.2. Sofern es hinsichtlich der Garantien gemäß Anlage ./7.1. auf die Kenntnis des Verkäufers ankommt, steht fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis gleich, wobei das Wissen der Organe der [Unternehmensgruppe] dem Verkäufer zuzurechnen ist.

8.

RECHTSFOLGEN VON GARANTIE-VERLETZUNGEN

8.1. Ist eine im Rahmen dieses Kaufvertrags abgegebene Garantie für eine Eigenschaft ganz oder teilweise unrichtig, verpflichtet sich der Verkäufer nach Wahl der Käufer die zugesagte Eigenschaft nachzuholen bzw herzustellen. Stellt der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist, längstens binnen vier Wochen, nach Wahl der Käufer die [Unternehmensgruppe] oder die Käufer so, wie sie stünden, wenn die Garantie richtig gewesen wäre, verpflichtet sich der Verkäufer die fehlende Eigenschaft nach Wahl der Käufer

der [Unternehmensgruppe] bzw den Käufern in Geld zu ersetzen.

[…]

8.4. Ansprüche aus den Garantiezusagen des Verkäufers und der Schad- und Klagloshaltung gemäß Punkt 9. können unbeschadet Punkt 8.5. gegen den Verkäufer insgesamt nur bis zu einem Maximalbetrag von EUR 2.000.000,-- […] geltend gemacht werden, […].

[…]

20.

SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung dieses Kaufvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Das selbe gilt entsprechend für allfällige Lücken in diesem Kaufvertrag.

[...]“

Die Anlage ./7.1. zum Kaufvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

„7. GARANTIEN DES VERKÄUFERS

Der Verkäufer garantiert gemäß Punkt 7. des Kaufvertrags:

[…]

7.3. BUCHFÜHRUNG UND JAHRES-ABSCHLUSS, FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN

7.3.1. Die Jahresabschlüsse der [Unternehmensgruppe] zum 31. 12. 2005 sind in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorschriften sowie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung und unter Wahrung des Grundsatzes der Bilanz- und Bewertungskontinuität und im Fall der [INC] in Übereinstimmung mit den vergleichbaren US-amerikanischen Vorschriften bzw Grundsätzen aufgestellt worden.

7.3.2. Die Jahresabschlüsse der [Unternehmensgruppe] zum 31. 12. 2005 geben ein vollständiges und richtiges Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens der Gesellschaften der [Unternehmensgruppe] wieder. Insbesondere sind die Gegenstände des Anlage und Umlaufvermögens sowie die Verbindlichkeiten nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäß und vollständig ausgewiesen und richtig bewertet. Für alle erkennbaren Risken und drohenden Verluste wie insbesondere Forderungsausfälle […] sowie für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten sind darin ausreichende Rückstellungen nach handelsrechtlichen Grundsätzen gebildet worden. Sämtliche Haftungsverhältnisse oder sonstige Eventualverbindlichkeiten sind in den Jahresabschlüssen ordnungsgemäß und vollständig ausgewiesen.

7.3.3. Das Eigenkapital der [KG] auf Basis des geprüften Jahresabschlusses zum 31. 12. 2006, der in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorschriften sowie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung und unter Wahrung des Grundsatzes der Bilanz- und Bewertungskontinuität erstellt wurde, beträgt mindestens EUR 1.150.000,-- […]; Aufwendungen aus der Abschreibung von Forderungen gegen die [INC] bleiben unberücksichtigt. Die [KG] hat über die in Anlage ./7.3.3. aufgelisteten Kontokorrent und Abstattungskredite hinaus keine Kredit- oder Darlehensverbindlichkeiten per 22. […] Jänner 2007 […].

7.3.4. Seit dem 31. 12. 2005 wurde in keiner Gesellschaft der [Unternehmensgruppe] mit Ausnahme eines möglichen Bilanzverlustes der [KG] im Geschäftsjahr 2006 bis zur Höhe von EUR 350.000,-- […] und auch nicht mit dem sonstigen Vermögen das durch die Käufer erworben wird, mit Ausnahme Punkt 7.3.5 der Anlage ./7.1., ein Verlust erwirtschaftet, wobei die Abschreibungen auf Beteiligungen und/oder Forderungen an der bzw gegen die [INC], […] ausgeklammert werden […].

7.3.5. Ein allfälliges negatives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder einer vergleichbaren Kennzahl nach lokalen Rechnungslegungsbestimmungen der [INC] übersteigt kumuliert nicht den Betrag von US$ 2.500.000,-- […]“.

Die Anlage ./7.3.3. zum Kaufvertrag lautet „ Kreditaufstellung [KG]“ und enthält eine Auflistung von Kontokorrent und Abstattungskrediten bei einer Bank sowie eine Liste von gegebenen Sicherheiten. Eine Verbindlichkeit der KG gegenüber der Holding GmbH ist darin nicht ausgewiesen.

Am Tag der Vertragsunterzeichnung überwies die KG mit Zustimmung der Käufer 280.000 EUR an die Holding GmbH. Die Käufer erlegten vereinbarungsgemäß den Kaufpreis von 1 EUR und führten 10 Mio EUR der Holding-GmbH zu, die – abzüglich eines noch aushaftenden Darlehens bei einer Bank – damit ein in dieser Höhe bestehendes Gesellschafterdarlehen, das der Beklagte der Holding GmbH gewährt hatte, zurückzahlte. Der Kaufgegenstand wurde übertragen.

Zur Besicherung der Ansprüche aus Garantieverletzungen übergab der Beklagte den Käufern vereinbarungsgemäß eine Bankgarantie bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 EUR, welche von der Klägerin aufgrund der von ihr behaupteten Garantieansprüche auch gezogen wurde.

Ende Februar oder im März 2007 wurde der Geschäftsführer der Klägerin unternehmensintern informiert, dass die KG Liquiditätsprobleme habe. Eine Nachfrage in der Buchhaltung ergab zunächst, dass eine Forderung der KG in Höhe von 300.000 USD gegenüber der INC bei der INC nicht gebucht war, was ihn zu weiteren Nachforschungen und letztlich im Mai 2007 dazu veranlasste, die Wiedereröffnung, Ergänzung und Neutestierung des Jahresabschlusses der KG zum 31. Dezember 2005 zu beauftragen.

Im Vergleich zum „ursprünglichen“ Jahresabschluss der KG zum 31. Dezember 2005, der bereits geprüft, von der Nebenintervenientin testiert und beim Firmenbuch eingereicht war, ergaben sich aufgrund der im Zug der Nachtragsprüfung durchgeführten Bilanzberichtigung (im Ersturteil näher dargestellte) Änderungen, die insgesamt zu einer Ergebnisminderung von 834.934,59 EUR führten.

Die für das Jahr 2005 vorgenommene Bilanzberichtigung war erforderlich und zulässig. Durch die oben dargestellten Berichtigungen wurde dem Grundsatz, dass der Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens , Finanz und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln hat, sowie den Grundsätzen der Bilanzvollständigkeit, Bilanzwahrheit und Bilanzvorsicht Rechnung getragen. Die der Bilanzänderung zugrunde liegenden Buchungen hätten nach dem Grundsatz der Bilanzvorsicht und der Wertaufhellungstheorie gemäß § 201 Abs 2 Z 4b UGB in jedem Fall in der Bilanz zum 31. Dezember 2006 Berücksichtigung finden müssen, weil demnach alle erkennbaren Risken und drohenden Verluste, die im Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen sind, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.

Auf Basis des berichtigten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 wurde auch der Jahresabschluss der KG zum 31. Dezember 2006 erstellt, der ein negatives Eigenkapital von 4.844.025,11 EUR ausweist. Der Jahresabschluss wurde am 14. Dezember 2007 beim Landesgericht St. Pölten als Firmenbuchgericht eingereicht, von diesem jedoch mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 zurückgewiesen, weil die KG bereits gelöscht war.

Zur Zeit des Kaufvertragsabschlusses verfügte die Holding-GmbH über eine Forderung von 1.544.516,55 EUR gegen die KG, die sich nicht auf Kreditverbindlichkeiten bezog und im Jahresabschluss der KG zum 31. Dezember 2006 eigenkapitalmindernd verbucht war, und über eine Forderung von 363.532,91 EUR gegen die INC.

Es kann nicht festgestellt werden, ob am 24. Jänner 2007 der Beklagte und die für die Käufer verhandelnden Personen besprachen, darüber eine Willensübereinstimmung erzielten oder für die Käufer verhandelnden Personen die Absicht oder ein Verständnis des Beklagten erkennbar war, dass für die Zwecke der Eigenkapitalgarantie die Forderungen der Holding-GmbH gegen die KG zum Eigenkapital der KG zu zählen seien, dass für die Zwecke der Eigenkapitalgarantie die Forderung der Holding-GmbH gegen die INC zum Eigenkapital der INC zu zählen sei oder dass die Holding GmbH einen Forderungsverzicht gegenüber der KG aussprechen sollte.

Der Vertragstext wurde vom Vertreter der Käufer in Abstimmung mit dem Vertreter des Beklagten errichtet. Was unter dem Begriff Eigenkapital in Punkt 7.3.3. der Anlage ./7.1. zum Kaufvertrag zu verstehen ist, wurde nicht gesondert verhandelt oder besprochen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Vertragsparteien zur Formulierung Aufwendungen aus der Abschreibung von Forderungen gegen die [INC] bleiben unberücksichtigt. in Punkt 7.3.3. der Anlage ./7.1. zum Kaufvertrag sowie zur Formulierung […] wobei die Abschreibungen auf Beteiligungen und/oder Forderungen an der bzw gegen die [INC] […] ausgeklammert werden ein gemeinsames Verständnis hatten und welchen Inhalt ein solches allenfalls gehabt hätte. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob die Vertragsparteien überhaupt etwas über diese Formulierung besprachen oder dem einen Vertragsteil ein bestimmtes Verständnis des jeweils anderen erkennbar war. Den Käufern war allerdings klar, dass ein wesentlicher Abwertungsbedarf hinsichtlich der Forderungen der KG gegenüber der INC bestand.

Die INC erwirtschaftete im Jahr 2006 laut ihrer vom Geschäftsführer paraphierten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung einen „kumulierten Verlust“ von 3.304.160,34 USD. Darin war die Abschreibung einer Forderung der Holding-GmbH gegen die INC in Höhe von 363.532,91 EUR nicht berücksichtigt. Es kann nicht festgestellt werden, ob dies nach den lokalen Rechnungslegungsvorschriften, die für die INC galten, in der Bilanz zu berücksichtigen gewesen wäre. Abwertungen im Warenlager für die Bilanz zum 31. Dezember 2006 erfolgten aufgrund eines Warenabverkaufs im Jänner 2007, bei dem die Waren zum Teil unter dem Einstandspreis verkauft wurden. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Abwertungen in unsachlicher Höhe vorgenommen wurden.

Der Beklagte zahlte im Hinblick auf in den USA geführte Rechtsstreite, die zu Rückstellungen in der Bilanz 2005 führten, am 15. Jänner 2008 305.873 EUR und am 9. Juni 2008 111.151 EUR an die Klägerin (zusammen 417.024 EUR).

Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 forderte die Klägerin den Beklagten zur Erfüllung der Garantien gemäß Punkt 7.3.3. und 7.3.5. der Anlage ./7.1. zum Kaufvertrag durch Zahlung von 3.738.456,29 EUR binnen 4 Wochen auf ein Konto der Klagevertreterin auf. Der Beklagte kam dem nicht nach.

Die (unstrittig aktivlegitimierte) Klägerin macht vertragliche Ansprüche wegen Verletzung der vom Beklagten erklärten Garantien geltend, und zwar – soweit in dritter Instanz noch relevant – 1.973.451,25 EUR aus der sogenannten „Eigenkapital-Garantie“ betreffend die KG gemäß Punkt 7.3.3. der Anlage ./7.1. zum Kaufvertrag, zu zahlen an die Klägerin, sowie 804.160,34 USD aus der sogenannten „Maximalverlust Garantie“ betreffend die INC gemäß Punkt 7.3.5. der Anlage ./7.1. zum Kaufvertrag, zu zahlen an die INC mit Geschäftsanschrift in den USA. Die vereinbarte Haftungshöchstgrenze komme nicht zur Anwendung.

Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, tatsächlich habe das Eigenkapital der KG zum 31. Dezember 2006 minus 4.844.025,11 EUR und – nach Abzug der Wertberichtigung hinsichtlich INC in Höhe von 3.059.729,16 EUR – minus 1.784.295,95 EUR betragen. Die Differenz zwischen garantiertem und tatsächlichem Eigenkapital betrage 2.934.295,95 EUR (welcher Betrag auch ursprünglich eingeklagt wurde). Davon zog die Klägerin zunächst 500.000 EUR aus der gezogenen Bankgarantie ab; später schränkte sie das Zahlungsbegehren um zusammen 460.844,70 EUR für Rückstellungen wegen anhängiger Prozesse in der Bilanz 2005 ein, weil vom Beklagten „die Kosten im Zusammenhang mit diesen Verfahren entsprechend der übernommenen Garantie (nach gerichtlicher Geltendmachung durch die klagende Partei) erstattet“ wurden, sodass aus dieser Garantie restliche 1.973.451,25 EUR aushaften würden. Erst nach dem Eigentümerwechsel im Jahr 2007 sei dem von der Klägerin beauftragten Wirtschaftsprüfer (der Nebenintervenientin) erstmals ein gesamter Eindruck in die verbundenen Unternehmen ermöglicht worden. Dadurch seien insbesondere drohende Prozesse aus den USA ersichtlich geworden, die zu einer Aufrollung der Bilanz 2005 und zu einer massiven Wertberichtigung von Forderungen im Geschäftsjahr 2006 geführt hätten. Aufgrund dieser Umstände sei die Klägerin verpflichtet gewesen, eine Nachtragsprüfung durchführen zu lassen, deren Ergebnis die tatsächlichen Wertverhältnisse wiederspiegle. Der geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 sei unter Wahrung der vereinbarten Bilanz und Bewertungskontinuität erstellt worden.

Der „kumulierte Verlust“ der INC betrage tatsächlich 3.304.160,34 USD. Die Differenz von 804.160,34 USD schulde der Beklagte aus der Maximalverlust Garantie und ergebe (bei einem Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Klageeinbringung von 1,4393 EUR) 558.716,28 EUR. Die Beilage ./H stelle einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss nach den lokalen Vorschriften iSd Punkt 7.3.5. der Anlage ./7.1. dar, der alle erforderlichen Angaben enthalte, die Posten seien auch richtig.

Die Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin schloss sich im Wesentlichen deren Vorbringen an.

Der Beklagte bestritt und wendete zusammengefasst zur Eigenkapital-Garantie ein, der ursprüngliche Jahresabschluss der KG zum 31. Dezember 2005 sei im Einklang mit Gesetz und Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gestanden. Die nachträgliche Bilanzänderung entfalte sohin keine Bindungswirkung für die Eröffnungsbilanz für 2006. Der der Klage zugrunde liegende Jahresabschluss der KG zum 31. Dezember 2006 sei kein Jahresabschluss iSd Punktes 7.3.3. der Anlage ./7.1. zum Kaufvertrag und die Klage daher unschlüssig, weil keine Bilanz und Bewertungskontinuität zum nach wie vor gültigen und zum Firmenbuch eingereichten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005 bestehe, sondern eine Diskontinuität von 834.934,59 EUR. Abgesehen davon mache die Klägerin im Rahmen der Eigenkapitalgarantie zur KG 1.264.516,57 EUR vereinbarungswidrig geltend. Am 24. Jänner 2007 hätten die Vertreter der Klägerin und der Beklagte besprochen, dass er eine Eigenkapitalgarantie abgeben solle. Auf Basis diverser Unterlagen sei erörtert worden, dass Forderungen der Holding GmbH von 1.544.516,55 EUR abzüglich Zahlungen der KG im Jänner 2007 von 280.000 EUR, somit im Ergebnis von 1.264.516,57 EUR bei der Eigenkapitalermittlung zu berücksichtigen seien, sodass sich daraus ein voraussichtliches Eigenkapital von ca 1,6 Mio EUR ergeben habe. Der Beklagte habe sich vor diesem Hintergrund bereit erklärt, ein Eigenkapital von 1.150.000 EUR zu garantieren, sodass ihm für unvorhergesehene Ereignisse ein Puffer von ca 500.000 EUR verbleiben würde. Gemeinsames Verständnis der Vertragsparteien sei es gewesen, dass der innere Wert der Holding GmbH zum Eigenkapital der KG hinzuzuzählen sei. Die rund 1,265 Mio EUR seien daher dem Eigenkapital der KG für die Zwecke der Eigenkapitalgarantie hinzuzurechnen. Der Beklagte habe betreffend die in den USA anhängig gewesenen Rechtsstreite 305.873 EUR und 111.151 EUR an die Klägerin überwiesen und damit materiell auch einen allfälligen Garantieanspruch bezahlt, sodass diese Beträge vom Klagebegehren abzuziehen seien.

Die vorgelegten Urkunden zum Verlust der INC seien weder ordnungsgemäß noch richtig. Es ließe sich daraus auch die vereinbarte Kennzahl nicht erkennen. Ein allfällig berechtigtes Zahlungsbegehren aus der Maximalverlust-Garantie dürfe nach dem Inhalt des Kaufvertrags nur in EUR erhoben werden. Zur Forderung der Holding GmbH gegen die INC von 363.532,91 EUR sei am 24. Jänner 2007 vereinbart worden, dass auch die Forderungen der Holding-GmbH gegen die INC als Eigenkapital zu qualifizieren seien.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten zur Zahlung von 682.387,70 EUR an die Klägerin sowie von 439.565,54 USD an die INC jeweils sA schuldig. Das Mehrbegehren auf Zahlung von 1.291.063,55 EUR an die Klägerin sowie von 364.594,80 USD jeweils sA wies es ab.

Es ging von dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus und folgerte rechtlich:

Zur Eigenkapital Garantie ergebe der Jahresabschluss per Ende 2006 anhand der berechtigten und erforderlichen Bilanzberichtigung für das Jahr 2005 ein negatives Eigenkapital der KG von (minus) 4.844.025,11 EUR. Vermindert um die Wertberichtigung von 3.059.729,16 EUR errechne sich die Differenz zum garantierten Eigenkapital mit 2.934.295,95 EUR. Dieser Betrag vermindere sich (nunmehr unstrittig) um diverse Aspekte auf 1.997.758,82 EUR. Dem Beklagten sei aber nicht gelungen nachzuweisen, dass die Forderungen der Holding GmbH gegenüber der KG vereinbarungsgemäß dem Eigenkapital der KG zuzurechnen seien. Auch ergebe eine einfache Vertragsauslegung anhand des Wortlauts der Garantieerklärung kein solches Verständnis, zumal er darauf nicht Bezug nehme, während etwa die Nichtberücksichtigung von Forderungsabschreibungen gegenüber der INC ausdrücklich erwähnt sei. Auch seien keine diesbezüglichen Gesprächsinhalte festgestellt. Es entspreche auch nicht der Verkehrsübung, bei einem Share Deal ohne weitere Verabredung das Eigenkapital um die Forderungen der Muttergesellschaft gegen dieses Unternehmen für die Zwecke einer Eigenkapitalgarantie zu ergänzen.

Zur Maximalverlust-Garantie ergebe der festgestellte kumulierte Verlust der INC von 3.304.160,34 USD gegenüber dem garantierten Maximalverlust von 2,5 Mio USD eine Differenz von 804.160,34 USD, den die Klägerin fordern könne. Umgerechnet zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (Kurs USD : EUR = 1,0973 : 1) seien dies 732.853,68 EUR.

Die Summe beider Beträge von 2.730.612,50 EUR übersteige die (nunmehr unstrittig) zum Tragen kommende Haftungsbegrenzung von 2 Mio EUR. Die Differenz sei nach dem Verhältnis der einzelnen Garantiebeträge zur ungekürzten Summe (73 % : 27 %) aufzuteilen, sodass sich restliche Forderungen von 1.464.411,70 EUR und 535.588,30 EUR ergeben würden. Da auch die bereits gezogene Bankgarantie von 500.000 EUR in diesem Sinn anteilsmäßig aufzuteilen sei, verblieben restliche Forderungen von 1.099.411,70 EUR, wovon noch die aufgrund der vertraglichen Garantie bereits geleistete Zahlung (für Rechtsstreite) von 417.024 EUR abzuziehen sei, sodass sich restlich 682.387,70 EUR zur Eigenkapital-Garantie ergäben; zur Maximalverlust-Garantie verblieben 400.588,30 EUR, das seien umgerechnet zum Kurs bei Schluss der Verhandlung 439.565,54 USD. Das Mehrbegehren sei abzuweisen.

Das Berufungsgericht gab der nur vom Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte das im Umfang der Klageabweisung in Rechtskraft erwachsene Ersturteil insgesamt dahin ab, dass es die Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus der Eigenkapital-Garantie auf 233.242,27 EUR reduzierte, während es das Mehrbegehren von 1.740.208,98 EUR ebenso abwies wie jenes aus der Maximalverlust-Garantie von 804.160,34 USD. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, weil im Rahmen der Einzelfallentscheidung keine erheblichen Rechtsfragen zu beantworten gewesen seien.

Es verwarf die Beweisrügen und hielt der Rechtsrüge der Beklagten betreffend den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005 entgegen, er übergehe den festgestellten Sachverhalt und stelle ohnehin nicht in Abrede, dass auch eine unterbliebene Berichtigung dieses ursprünglichen Jahresabschlusses zum selben Zahlenwerk für das maßgebliche Folgejahr geführt hätte. Redliche Parteien hätten das zum 31. Dezember 2006 jedenfalls zutreffend ermittelte Zahlenwerk als taugliche Anspruchsgrundlage vorgesehen.

Zur Eigenkapital Garantie verwies das Berufungsgericht darauf, dass sich das Eigenkapital (Reinvermögen) eines Unternehmens aus der Summe des Vermögens abzüglich der Summe der Schulden errechne. Falle ein Schuldposten weg, erhöhe sich somit im selben Ausmaß das Eigenkapital. Im Kaufvertrag sei dieses interne Verhältnis, nämlich die Forderung der Holding GmbH gegen die KG, nicht ausdrücklich geregelt worden. Somit handle es sich beim nun strittig gewordenen Einfluss dieser internen Beziehung auf die vereinbarte Eigenkapital Garantie um einen von den Vertragspartnern unbedachten und im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu lösenden Problemfall. Nach Auffassung des Berufungsgerichts würden sich redliche und vernünftige Parteien primär an einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise orientieren. Die Garantien des Verkäufers sollten die Käufer offenbar vor einem niedrigeren als dem zugrunde gelegten Wert der Kaufsache in ihrer Gesamtheit schützen. Wechselseitige Forderungen bzw Verbindlichkeiten im Konzernverbund seien für den Kaufpreis aber wirtschaftlich betrachtet neutral. Es sei daher anzunehmen, dass die Vertragsparteien auch diese interne Forderung, wenn sie diese bedacht hätten, ähnlich wie jene der KG gegen die INC als für die Eigenkapital-Garantie unbeachtlich geregelt hätten. Die formal ihr Eigenkapital vermindernde interne Verbindlichkeit der KG gegenüber der Holding GmbH von – unstrittig 1.544.516,55 EUR abzüglich Zahlungen der KG im Jänner 2007 von 280.000 EUR, im Ergebnis also – 1.264.516,55 EUR bleibe somit bei Ausmittlung des garantierten Eigenkapitals unberücksichtigt. Daraus ergebe sich – bei sonstiger Herleitung im Sinn der zutreffenden und von den Parteien auch gar nicht beanstandeten Ausführungen des Erstgerichts – ein Anspruch der Klägerin aus der Eigenkapital Garantie von (Anspruch laut Ersturteil von 1.997.758,82 EUR minus 1.264.516,55 EUR =) 733.242,27 EUR.

Zur Maximalverlust Garantie argumentierte das Berufungsgericht, die vom Beklagten abgegebene Garantie modifiziere nur das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Da eine Verbesserung eines geringeren als zugesagten, bereits realisierten Geschäftserfolgs nicht möglich sei, verbleibe nur die Preisminderung des Kaufpreises von – wirtschaftlich betrachtet – 10 Mio EUR. Dieser sei in EUR geschuldet, weshalb auch nur der EUR Preis gemindert werden könne. Der Anspruch der Klägerin bestehe daher (nur) in inländischer Währung, auch wenn er sich aus USD Verhältnissen errechne. Die Vereinbarung einer echten Fremdwährungsschuld in USD könne dem Vertragswerk nicht entnommen werden. Mündliche Gespräche dazu seien nicht festgestellt. Das Berechnungserfordernis nach Maßgabe gewisser Wechselkurse biete für sich allein keine Grundlage dafür, die Schuld schon deshalb als echte Fremdwährungsschuld zu qualifizieren. Das Wahlrecht nach dem letzten Satz in Vertragspunkt 8.1., wem die Geldforderung zukommen solle, habe keinen Einfluss auf ihre Höhe oder Beschaffenheit. Der Umstand, dass sowohl der Zahlungspflichtige als auch die potentiellen Zahlungsempfänger (ausgenommen die INC) aus dem Euro-Raum stammten, verstärke einen gemeinsamen Parteiwillen auf Abgeltung von Leistungsstörungen in heimischer Währung. Die Etablierung der INC im USD Raum rechtfertige es für sich allein nicht, ein vereinbartes Wahlrecht nicht nur in Ansehung des Zahlungsempfängers, sondern auch der geschuldeten Währung anzunehmen und dem Beklagten so ein – hier letztlich auch in erheblichem Umfang verwirklichtes – Währungsrisiko aufzubürden. Die Klägerin habe trotz der Bestreitung einer Zahlungspflicht in USD durch den Beklagten in erster Instanz – augenscheinlich aufgrund ihr vorteilhafter Wechselkursveränderungen – daran festgehalten und ihr Fremdwährungsbegehren auch in der Berufungsbeantwortung weiter eingehend verteidigt. Daher bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es ihr auf Zahlung in USD doch nicht ankomme. Sie habe damit ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie nur in Geld bestimmter Währung bezahlt werden wolle, dass es ihr also auf eine bestimmte – hier jedoch nicht geschuldete – Fremdwährung sehr wohl ankomme. Schon deshalb sei die Klage abzuweisen. Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot des § 182a ZPO scheide aus, weil der Beklagte die Schwächen des Klagestandpunkts schon in erster Instanz klar aufgezeigt, die Klägerin jedoch noch im Berufungsverfahren auf Zahlung in Fremdwährung beharrt habe.

Mangels Bindung an die Herleitung des vom Erstgericht abgewiesenen Betrags sei die von der Klägerin gezogene Bankgarantie von 500.000 EUR zur Gänze auf den Anspruch der Klägerin aus der Eigenkapital-Garantie anzurechnen, weshalb ihr nur (733.242,27 EUR minus 500.000 EUR =) 233.242,27 EUR zuzusprechen seien.

Das Berufungsurteil wird nur von der Klägerin und der Nebenintervenientin auf ihrer Seite mit außerordentlichen Revisionen bekämpft. Beide streben die Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise die Aufhebung in die zweite oder erste Instanz an. Sowohl die Klägerin als auch die Nebenintervenientin machen zur Eigenkapital-Garantie primär geltend, es fehle angesichts des Wortlauts der Vereinbarung an den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung. Gegen die Abweisung des Fremdwährungsbegehrens aus der Maximalverlust-Garantie enthält nur die Revision der Klägerin Ausführungen, die sich gegen die Annahme (der Geltendmachung) einer effektiven Fremdwährungsforderung wenden und den Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erheben.

Dem tritt der Beklagte in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zulässig , weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es lägen die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung vor, einer Korrektur bedarf, im Ergebnis aber nur teilweise berechtigt .

1. Vorweg ist klarzustellen:

1.1. Während die Klägerin die Teilabweisung im Ersturteil unbekämpft ließ, unterließ der Beklagte eine Revision gegen den Teilzuspruch durch das Berufungsgericht. In dritter Instanz ist daher abschließend geklärt, dass

- der noch in der Berufung vom Beklagten aufrecht erhaltene Einwand, der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 stelle keine taugliche Grundlage für die Berechnung von Ansprüchen aus der Eigenkapital-Garantie dar, sodass diese jedenfalls abzuweisen seien, erledigt ist;

- vom im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 ausgewiesenen negativen Eigenkapital der KG von 4.844.025,11 EUR nicht nur die schon von der Klägerin berücksichtigten Beträge von 3.059.729,16 EUR (Wertberichtigung INC) und 460.844,70 EUR (Rückstellungen) abzuziehen sind, sondern auch jene von 16.000 EUR, 227.307,30 EUR und 232.385,13 EUR, wodurch sich die Differenz zwischen garantiertem und tatsächlichem Eigenkapital der KG jedenfalls auf 1.997.758,82 EUR reduziert (s Ersturteil S 49 f);

- die Zahlungen des Beklagten von zusammen 417.024 EUR für die in den USA anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten von der Forderung aus der Eigenkapital-Garantie abzuziehen sind;

- der vereinbarte Haftungshöchstbetrag von 2 Mio EUR wirksam und deshalb gegebenenfalls zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen ist.

1.2. In dritter Instanz sind demgemäß nur noch folgende Fragen strittig:

- Hat für die Beurteilung der Eigenkapital-Garantie (relevantes rechnerisches Eigenkapital der KG zum 31. Dezember 2006) eine Reduktion um weitere 1.264.516,55 EUR auf 733.242,27 EUR zu erfolgen, weil der Kaufvertrag dahin auszulegen ist, dass die (nach Teilzahlung verbleibenden) Verbindlichkeiten der KG gegenüber der Holding-GmbH dafür unbeachtet zu bleiben haben?

- Ist eine Verbindlichkeit des Beklagten aus der Maximalverlust-Garantie zur INC als echte Fremdwährungsschuld zu qualifizieren, die die Klägerin im Prozess nur in USD bezahlt haben wollte?

2. Zur Eigenkapital-Garantie für die KG:

2.1. Für die Auslegung von Willenserklärungen ist nach § 914 ABGB nicht die (noch dazu nicht übereinstimmende) Vorstellung der Vertragschließenden maßgeblich, sondern ausgehend vom buchstäblichen Sinn des Ausdrucks die Absicht der Parteien zu erforschen. Die Auslegung ist am Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern es kommt auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat. Auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist dabei Bedacht zu nehmen. Für die Interpretation eines Verhaltens ist daher maßgeblich, welche Umstände aus der Sicht des Empfängers auf welche Erklärungsbedeutung schließen lassen. Die maßgeblichen Auslegungskriterien müssen immer dem Vertrag selbst oder den ihn begleitenden maßgeblichen Umständen zu entnehmen sein (RIS Justiz RS0113932 [T2 und T5]). Es ist immer das Gesamtverhalten der am Vertragsschluss beteiligten Personen und der Zweck der von ihnen abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen (RIS Justiz RS0017807). Wird eine übereinstimmende abweichende Parteienabsicht nicht festgestellt, so ist bei der Auslegung des Vertrags von dessen Wortlaut auszugehen (RIS Justiz RS0017831). Wie eine Erklärung aufzufassen ist, kann jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0042555 [T7]).

2.2. Nach den zum Teil negativen Feststellungen des Erstgerichts zum Zustandekommen des Kaufvertrags haben die Vertragsparteien im Zuge der Verhandlungen und beim Abschluss des Kaufvertrags den Begriff „ Eigenkapital im Vertragspunkt 7.3.3. der Anlage ./7.1. nicht gesondert erwähnt und auch nicht besprochen/vereinbart, dass bei der Beurteilung der dort formulierten Eigenkapitalgarantie die Forderungen der Holding GmbH gegen die KG zum Eigenkapital der KG zu zählen seien. Dem Beklagten ist daher nicht gelungen, nachzuweisen, am 24. Jänner 2007 sei (offensichtlich nur mündlich) vereinbart worden, dass Forderungen der Holding GmbH von 1.544.516,55 EUR abzüglich Zahlungen der KG im Jänner 2007 von 280.000 EUR, also im Ergebnis von 1.264.516,55 EUR bei der Eigenkapitalermittlung zu berücksichtigen seien, wobei es gemeinsames Verständnis der Vertragsparteien gewesen sei, dass der innere Wert der Holding-GmbH zum Eigenkapital der KG hinzuzuzählen sei, oder dass die Klägerin seine Erklärungen in diesem Sinn habe verstehen müssen.

Eine übereinstimmende Parteienabsicht in dem behaupteten Sinn, für die sich im Wortlaut des Punktes 7.3.3. der Anlage ./7.1. ohnehin kein Anhaltspunkt findet, lag also nicht vor. Deshalb ist der Wortsinn der vertraglichen Regelung zu erforschen.

2.3. Danach ist das Eigenkapital der [KG] auf Basis des geprüften Jahresabschlusses zum 31. 12. 2006, der in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorschriften sowie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung und unter Wahrung des Grundsatzes der Bilanz- und Bewertungskontinuität erstellt wurde, insoweit der relevante Wert, als es „ mindestens 1.150.000 EUR beträgt“.

Hervorzuheben ist vorweg, dass sich die Eigenkapital-Garantie ausdrücklich nur auf die KG bezieht, nicht jedoch auf die gesamte Unternehmensgruppe, sodass schon dieser Wortlaut einer konsolidierten Gesamtbetrachtung des Eigenkapitals entgegensteht.

Unstrittig ist, dass auch Verbindlichkeiten der KG als Tochterunternehmen gegenüber der Holding GmbH als Mutterunternehmen grundsätzlich das Eigenkapital der KG mindern, dass solche auszuweisen waren und im Ausmaß von 1.544.516,55 EUR im relevanten Jahresabschluss ausgewiesen wurden. Wenn unter den hier gegebenen Umständen im Text des Vertrags keine Regelung enthalten war, die dennoch die Außerachtlassung der Verbindlichkeiten der KG anordnete, ergibt sein Wortlaut völlig klar und eindeutig, dass bestehende Schulden der KG gegenüber der Holding GmbH eigenkapitalmindernd zu berücksichtigen sind.

2.4. Die Argumente des Beklagten dagegen überzeugen nicht.

2.4.1. Für die vom Beklagten geforderte Anwendung der Zweifelsregel nach § 915 2. Fall ABGB besteht keinerlei Anlass.

2.4.2. Der Beklagte behauptete erstmals in seiner Berufung eine – vom Erstgericht ohnehin verneinte – Verkehrsübung, dass das Eigenkapital des Unternehmens um eine Forderung einer Kommanditistin gegen dieses Unternehmen für die Zwecke einer Eigenkapitalgarantie ergänzt werde. Wegen des Tatsachencharakters dieser Frage verstieß er damit gegen das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (RIS Justiz RS0042274 [T1 und T9]), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Auch der in der Revisionsbeantwortung angesprochene (mögliche) Verzicht des Beklagten (gemeint:) für die Muttergesellschaft auf deren Forderung gegenüber der KG findet im erstinstanzlichen Vorbringen keine Erwähnung.

2.4.3. Der relevante Vertragspunkt enthält auch die Regelung, dass Aufwendungen aus der Abschreibung von Forderungen der KG gegen die INC unberücksichtigt bleiben. Damit wurde zwar eine Ausnahmeregelung für die Berechnung des Garantiewerts geschaffen, allerdings in einem sehr engen sachlichen Bereich, wenn auch mit großer wirtschaftlicher Auswirkung. Gerade dieser vertragliche Spezialtatbestand für nicht werthaltige Forderungen der KG gegen die INC zeigt jedoch, dass die Streitteile eine allgemeine Regelung im Sinn einer konsolidierten Betrachtung aller Forderungen und Verbindlichkeiten unter den Mitgliedern der Unternehmensgruppe, wie sie auch das Berufungsgericht favorisiert, ganz offensichtlich nicht beabsichtigten; bestätigt wird dies auch dadurch, dass Gespräche darüber nicht festgestellt wurden, obwohl es für die sehr geschäftserfahrenen und rechtsfreundlich beratenen Beteiligten am vorliegenden Unternehmenskauf ein Leichtes gewesen wäre, eine entsprechende umfassende vertragliche Regelung zu formulieren. Wenn dies unterblieb und auch keine Verhandlungen zu diesem Thema stattfanden, ist von der Schaffung einer auf den vorgesehenen Fall beschränkten Ausnahme auszugehen.

2.4.4. Der vom Beklagten in der Berufung erblickte Zusammenhang zwischen dem letzten Satz des Punktes 7.3.3. der Anlage ./7.1. des Kaufvertrags ( Die [KG] hat über die in Anlage ./7.3.3. aufgelisteten Kontokorrent- und Abstattungskredite hinaus keine Kredit- oder Darlehensverbindlichkeiten per 22. […] Jänner 2007 […]. ) mit der Frage der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten der KG gegenüber der Holding GmbH ist für den erkennenden Senat schon deshalb nicht erkennbar, weil (disloziert) feststeht, dass es sich dabei nicht um Kreditverbindlichkeiten handelte.

2.4.5. Da weder Behauptungen noch Feststellungen zum Zweck der Zahlung von 280.000 EUR am Tag der Vertragsunterfertigung vorliegen, lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf die Absicht der Parteien betreffend die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten der KG gegenüber der Holding GmbH ziehen.

2.5. Das vom Erstgericht erzielte Auslegungsergebnis, dass das Eigenkapital der KG auf Basis des geprüften Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2006 nicht um die Forderungen der Holding-GmbH gegen die KG zu ergänzen ist, erweist sich daher als zutreffend.

2.6. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung besteht hingegen – wie beide Revisionen zutreffend aufzeigen – kein Raum, weil eine sogenannte „Vertragslücke“ fehlt (RIS Justiz RS0017829). Diese setzt eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrags voraus, die darin besteht, dass im Vertrag für bestimmte Problemfälle keine Regelung getroffen wurde (2 Ob 92/11k; RIS Justiz RS0017829 [T2 und T4]). Eine solche Unvollständigkeit des Kaufvertrags liegt aber nicht vor, weil der später aufgetretene Konflikt zur Frage der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten der KG gegenüber der Holding GmbH bei der Beurteilung der Einhaltung der vom Beklagten abgegebenen Eigenkapital-Garantie klar – zu Lasten des Beklagten – geregelt wurde.

Die Auslegung kann nicht dazu führen, eindeutige Vereinbarungen zu korrigieren; auch ergänzende Vertragsauslegung darf sich nicht zu dem in Widerspruch setzen, was die Parteien eindeutig vereinbart haben, selbst wenn dies nach der einen oder der anderen Richtung hin unbillig sein sollte (RIS Justiz RS0087314).

2.7. Mit dem Erstgericht ist daher (vorerst) von einer Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin aus der Eigenkapital-Garantie von 1.997.758,82 EUR auszugehen.

3. Zur Maximalverlust-Garantie für die INC:

3.1. Die Einhaltung dieser Garantie ist nach Punkt 7.3.3. der Anlage ./7.1. zum Kaufvertrag am Betrag von 2.500.000 USD zu messen. Das sagt aber nichts darüber aus, in welcher Währung der allenfalls schlagend werdende Garantiebetrag zu leisten ist.

Grundsätzlich sind Geldschulden verschiedener Währung nicht identisch und weder für den Schuldner noch den Gläubiger durch eine andere Währung substituierbar ( Bollenberger in KBB 4 § 907b ABGB Rz 1 ua). Eine Befugnis, eine Geldschuld in irgendeiner Währung seiner Wahl zu bezahlen, besteht daher nicht (5 Ob 152/15m; RIS Justiz RS0061064). Welche Währung geschuldet wird, ist bei vertraglichen Verpflichtungen – wie hier – durch Vertragsauslegung zu klären ( Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek ABGB 4 § 907b Rz 2).

3.2. Dazu findet sich im Kaufvertrag Punkt 8.1., wonach – die von der Klägerin schon in der Klage in Anspruch genommene – Rechtsfolge einer Garantieverletzung letztendlich in der Verpflichtung des Beklagten besteht, die fehlende Eigenschaft nach Wahl der Käufer der Unternehmensgruppe oder den Käufern in Geld zu ersetzen, womit eine Festlegung einer Währung unterblieb. Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung zutreffend – und auch von der Klageseite in dritter Instanz unkritisiert – dahin interpretiert, dass den Käufern damit zwar ein Wahlrecht zum Zahlungsempfänger, nicht jedoch auch zur geschuldeten Währung eingeräumt wurde. Die (vom Beklagten nicht beanstandete) Einklagung der Forderung aus der Maximalverlust-Garantie durch die Klägerin als einer der beiden Käufer, obwohl Zahlung an die INC verlangt wird, bestätigt die erkennbare Parteienabsicht, dass Gläubiger dieser Forderung nicht das (allenfalls) ausgewählte Mitglied der Unternehmensgruppe ist, sondern unabhängig davon die Käuferin, also die Klägerin, die ihren Sitz in Österreich hat(te); die Wahl eines anderen Zahlungsempfängers stellt daher nur die Nennung einer Zahlstelle dar. Da beide Vertragsteile in Österreich residieren und damit dem Euro-Raum zuzuordnen sind, ist deren naheliegender Wille zu unterstellen, eine Zahlungspflicht des Beklagten aus der Nichteinhaltung einer Garantie in EUR festzuschreiben. Dementsprechend sieht der Kaufvertrag in seinem Punkt 8.4. eine Haftungshöchstgrenze zugunsten des Beklagten mit einem Maximalbetrag von 2 Mio EUR vor. Damit ist klargestellt, dass der Beklagte Ansprüche der Käufer aus seinen Garantiezusagen stets in EUR zu erfüllen hat, und zwar unabhängig davon, worin die Berechnungsgrundlage besteht. Zu anderslautenden Absichten der Parteien liegen keine Behauptungen der Streitteile vor.

Dieses Ergebnis der Vertragsauslegung gilt unabhängig davon, ob man die vom Beklagten abgegebenen Garantien rechtlich als sogenannte echte Garantie qualifiziert (vgl RIS Justiz RS0017004; RS0017739) oder als sogenannte unechte Garantie (vgl RIS Justiz RS0016964), weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den Überlegungen des Berufungsgerichts und der Revision der Klägerin zu dieser Unterscheidung erübrigen.

3.3. Eine Verpflichtung des Beklagten aus der Verletzung der Maximalverlust-Garantie stellt somit eine sogenannte unechte Fremdwährungsschuld dar, bei der dem Gläubiger eine Forderung nur in inländischer Währung zusteht, die auf EUR zu lauten hat, während die Angabe der fremden Währung nur als Rechnungsgrundlage zur Ermittlung des geschuldeten Betrags dient (RIS Justiz RS0061067); umzurechnen ist daher nicht erst am Zahlungstag, sondern schon mit dem Kurs am Tag der Entstehung des Anspruchs, äußerstenfalls der Fälligkeit (RIS Justiz RS0017547; Bollenberger in KBB 4 § 907b ABGB Rz 1 mwN).

Die Erhebung des aus der Maximalverlust Garantie abgeleiteten Zahlungsbegehrens in USD ist somit materiell rechtlich verfehlt, weil eine andere als die geschuldete Leistung verlangt wird.

3.4. Bringt der Gläubiger zum Ausdruck, dass es ihm nicht auf die Bezahlung einer bestimmten Valuta, sondern auf die Leistung des Geldbetrags an sich ankommt, kann das Gericht den Urteilsspruch von Amts wegen dem maßgeblichen Währungsrecht anpassen; die Währungsumstellung ist dabei noch im Rechtsmittelverfahren zulässig (5 Ob 152/15m; RIS Justiz RS0017608; RS0017607; Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek ABGB 4 § 907b Rz 13). Die Auslegung des Parteienvorbringens ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen (RIS Justiz RS0042828).

3.5. Während die Klägerin ursprünglich die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 558.716,28 EUR (berechnet anhand des Umrechnungskurses von 804.160,34 USD bei Klageeinbringung) an die INC in den USA verlangte, modifizierte sie dieses Begehren anlässlich der Klageeinschränkung zur Eigenkapital-Garantie in der Streitverhandlung vom 8. Oktober 2012, dahin, dass sie 804.160,34 USD sA forderte, weiterhin zahlbar an die INC, nunmehr aber zu Handen der Klagevertretung (mit Sitz in Österreich). Nach Erörterung durch den Erstrichter in der Streitverhandlung vom 19. März 2015, dass er davon ausgehe, der Wechsel der Währung stelle keine Klageänderung dar, wendete der Beklagte ausdrücklich ein, aus Punkt 8.1. des Kaufvertrags ergebe sich, dass ein Zahlungsbegehren nur in EUR erhoben werden dürfe, was die Klägerin bestritt.

3.6. Schon dieses Verhalten der Klägerin in erster Instanz rechtfertigt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es bestehe keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass es der Klägerin auf Zahlung in USD nicht ankomme. Denn welchen Zweck soll eine Umstellung des Begehrens von EUR auf USD und deren Aufrechterhaltung trotz des Hinweises des Beklagten, nach dem Vertrag habe er in EUR zu leisten, sonst haben, als die Leistung gerade in USD zu erhalten. Das gilt umso mehr dann, wenn man im Sinn der Revision von einer Begründung der Modifikation mit der Wechselkursentwicklung ausgehen wollte. Wäre es der Klägerin wirklich nur auf die Leistung eines Geldbetrags an sich angekommen, hätte sie dies durch die Stellung eines Eventualbegehrens lautend auf EUR leicht sicherstellen können und so dem von ihr so bezeichneten Dilemma, sich für eine Währung entscheiden zu müssen, entgehen können.

Schon deshalb war es der Klägerin bereits im Berufungsverfahren verwehrt, eine (neuerliche) Währungsumstellung vorzunehmen; eine solche beabsichtigte sie auch gar nicht, wie ihr näher begründetes Beharren auf einer Fremdwährungsschuld des Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung gegen die Rechtsrüge des Beklagten zur zugesprochenen Währung zeigt. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt und daher auch im Revisionsverfahren können somit keine Zweifel mehr daran bestehen, dass die Klägerin zur Entgegennahme eines EUR Betrags nicht bereit war. Nunmehr kommt eine diesbezügliche Währungsumstellung daher umso weniger in Frage, weshalb die darauf gerichtete Erklärung in der Revision unbeachtet bleiben muss.

3.7. Das Berufungsgericht trifft weder der Vorwurf der Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht noch jener einer Überraschungsentscheidung.

Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs hat § 182a ZPO nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RIS Justiz RS0122365).

Dieser Fall liegt hier vor, weil die Klägerin vom Beklagten schon in erster Instanz darauf hingewiesen wurde, dass ein Begehren zur Maximalverlust Garantie nach dem Inhalt des Kaufvertrags nur in EUR erhoben werden dürfe. Die Klägerin musste sich schon deshalb (neuerlich) die materiell rechtliche Frage stellen, in welcher Währung der Beklagte aus der Maximalverlust-Garantie zu leisten habe, und auch die prozessualen Konsequenzen bei Zutreffen des Einwands des Beklagten prüfen.

Die vom Erstrichter erörterte Rechtsansicht, die Währungsumstellung bedeute keine Änderung des Klagebegehrens, verlangt keine andere Beurteilung, weil sie mit der materiell-rechtlichen Rechtsfrage, in welcher Währung der Beklagte zu leisten hat, in keinem Zusammenhang steht. Diese Rechtsansicht bot auch keine Grundlage für die Annahme, die Klägerin werde trotz ihres Beharrens auf Zahlung in USD im Rechtsmittelverfahren eine weitere Umstellung ihres Begehrens vornehmen können. Davon, dass sie mit einer „spitzfindigen Formalentscheidung“ überrascht wurde, kann somit keine Rede sein.

3.8. Das Begehren aus Maximalverlust-Garantie hat das Berufungsgericht vielmehr sowohl in materieller als auch formeller Hinsicht zu Recht abgewiesen.

4. Zu prüfen bleibt noch, wie sich die von der Klägerin bereits gezogene, vom Beklagten zur Absicherung der im Kaufvertrag von ihm erklärten Garantien gegebene Bankgarantie über 500.000 EUR sowie seine Zahlungen im Hinblick auf in den USA geführten Rechtsstreite von zusammen 417.024 EUR, mit Rücksicht auf die in dritter Instanz unstrittig wirksame Haftungshöchstgrenze von 2 Mio EUR auf das Urteilsbegehren auswirken.

4.1. Dass die Bankgarantiesumme als Leistung im Rahmen der Haftungshöchstgrenze zu berücksichtigen ist, entspricht der unbeanstandeten und zutreffenden Rechtsansicht beider Vorinstanzen.

4.2. Die Klägerin begründete die Klageeinschränkung um zusammen 460.844,70 EUR damit, dass vom Beklagten „die Kosten im Zusammenhang mit diesen Verfahren entsprechend der übernommenen Garantie (nach gerichtlicher Geltendmachung durch die klagende Partei) erstattet“ wurden. Es steht fest, dass der Beklagte dafür 417.024 EUR leistete. Daraus ergibt sich, dass es sich dabei um Garantiezahlungen handelte, die auf den Haftungshöchstbetrag anzurechnen sind. Dementsprechend nahm auch das Erstgericht einen Abzug von 417.024 EUR von der Verbindlichkeit des Beklagten aus der Eigenkapital-Garantie vor, was in diesem Umfang zur Klageabweisung führte, von der Klägerin aber unbekämpft blieb.

4.3. Zusammengefasst ist somit von bereits geleisteten Garantiezahlungen des Beklagten von 917.024 EUR auszugehen, sodass die Haftungshöchstgrenze von 2 Mio EUR nur mehr eine Verpflichtung des Beklagten von 1.082.976 EUR zulässt, welche die rechnerisch ermittelte Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin aus der Eigenkapital-Garantie von 1.997.758,82 EUR unterschreitet.

5. Dennoch kommt ein Zuspruch an die Klägerin aus dem Titel Eigenkapital-Garantie mit den verbleibenden 1.082.976 EUR nicht in Betracht, weil die Klägerin die vom Erstgericht dazu vorgenommene Klageabweisung von 1.291.063,55 EUR sA unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ. Es hat deshalb beim Zuspruch des Erstgerichts von 682.387,70 EUR sA zu bleiben, der dem Revisionsantrag auf Wiederherstellung des Ersturteils entspricht.

Zur Eigenkapital-Garantie sind daher die Spruchpunkte 1.1. und 2.1. des Ersturteils wiederherzustellen, während die Klageabweisung zur Maximalverlust-Garantie durch das Berufungsgericht zu bestätigen ist.

6. Im Hinblick auf den allgemeinen Kostenvorbehalt im Ersturteil, hat auch der Oberste Gerichtshof im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen, sondern diese ist dem Erstgericht vorzubehalten (§ 52 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
10