JudikaturJustizRS0017547

RS0017547 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2016

Artikel 8 Z 8 Abs 2 der 4. EVHGB gilt nur für echte Valutaforderungen, die vereinbarungsgemäß in ausländischer Währung zu bezahlen wären. Für unechte Valutaforderungen, für die die ausländische Währung nur Rechnungsgrundlage ist, gilt der Kurs im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches, äußerstenfalls der Fälligkeit, nicht aber der Zahlung.

Entscheidungen
17