§ 905
§ 905 — ABGB
§ 905 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XXXII Abs. 1, BGBl. I Nr. 120/2005;
EG: Art. 9, BGBl. I Nr. 50/2013.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
Inkrafttretungsdatum
13. Juni 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40162131
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden, so ist an dem Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der Niederlassung. Für das Maß und das Gewicht ist der Ort der Erfüllung maßgeblich.
(2) Aus der Übernahme der Kosten der Versendung durch den Schuldner allein folgt noch nicht, dass der Ort, an den die Versendung zu erfolgen hat, für den Schuldner als Erfüllungsort zu gelten hat.
(3) Die Gefahr für eine mit Willen des Gläubigers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort übersendete Sache geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe (§ 429) an den Gläubiger über.
Entscheidungen 572
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Rechtssätze 174
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