Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 346

§ 346Gebräuche im Geschäftsverkehr

Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

Entscheidungen
55
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