§ 346 Gebräuche im Geschäftsverkehr
§ 346 Gebräuche im Geschäftsverkehr — UGB
§ 346 Gebräuche im Geschäftsverkehr — UGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069959
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Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.