10Ob23/12y—OGH Entscheidung
26. Juni 2012
… Die Vermutung des Vorliegens einer Solidarhaftung nach § 348 UGB ist widerlegt, wenn nach den allgemeinen Auslegungsregeln (§ 914f ABGB; § 346 UGB) der Parteiwille einer bloßen Anteilshaftung feststellbar ist. Verpflichtet sich eine Personenmehrheit zu einer teilbaren Leistung, haften ihre Mitglieder nicht als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig, wenn…