JudikaturJustizRS0087314

RS0087314 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Mai 2017

Die Auslegung kann nicht dazu führen, eindeutige Vereinbarungen zu korrigieren; auch die ergänzende Vertragsauslegung darf sich nicht zu dem in Widerspruch setzen, was die Parteien eindeutig vereinbart haben, selbst wenn dies nach der einen oder der anderen Richtung hin unbillig sein sollte.

Entscheidungen
5