JudikaturJustizRS0017608

RS0017608 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2016

Wenn zum Ausdruck kommt, daß es dem Kläger nur um Geld schlechthin zu tun ist, und nicht gerade um Zahlung in einer bestimmten Währung, dann paßt der Oberste Gerichtshof den Urteilsspruch von Amts wegen dem maßgebenden Währungsrecht an, und zwar auch dann, wenn das Klagebegehren auf Zahlung von Fremdwährung im Heimatland dieser Währung lautet.

Entscheidungen
13