JudikaturJustizRS0042274

RS0042274 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Februar 2022

Ob ein Handelsbrauch oder eine Usance besteht, ist eine Tatfrage. Das diesbezüglich erst im Rechtsmittelverfahren Vorgebrachte ist also als Neuerung unbeachtlich. Im Übrigen wäre ein solcher Handelsbrauch dann nicht zu beachten, wenn sich jemand darauf beriefe, um sich dadurch einer Vertragsverpflichtung zu entziehen, weil dies gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Entscheidungen
52