JudikaturJustizRS0061064

RS0061064 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2022

Eine geschuldete Fremdwährung ist weder für den Schuldner noch für den Gläubiger durch eine andere Fremdwährung substituierbar. Eine Befugnis, in irgendeiner Währung seiner Wahl zu bezahlen, besteht daher nicht.

Entscheidungen
7