JudikaturJustiz1Ob76/16g

1Ob76/16g – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** S*****, vertreten durch Dr. Karin Rest, MBA, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft *****, EZ ***** KG *****, vertreten durch Dr. Claudia Auer Saurugg, Rechtsanwältin in Gössendorf, wegen 274.425 EUR sA, über den (richtig:) Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 13. April 2016, AZ 11 R 162/15x, mit dem dieses den Rekurs gegen seinen Ergänzungsbeschluss vom 11. März 2016 zurückgewiesen hat, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Handelt das Gericht zweiter Instanz bei der Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten (hier:) Rekurses als Durchlaufgericht, so kommen die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO nicht zum Tragen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 514 Abs 1 ZPO auch dann bekämpfbar, wenn in der Sache der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig wäre (RIS Justiz RS0044507 [T9 und T10]; RS0112633 [T3]; RS0044005; Zechner in Fasching / Konecny ² IV/1 § 523 ZPO Rz 3, § 528 ZPO Rz 25; E. Kodek in Rechberger ZPO 4 § 528 Rz 2). Das Rechtsmittel des Klägers gegen die Zurückweisung seines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurses ist damit unabhängig von den sonst gegebenen Beschränkungen zulässig (vgl RIS Justiz RS0044547); es ist aber nicht berechtigt.

2.1 Mit seinem Beschluss vom 11. 3. 2016 hat das Rekursgericht dem ihm mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 1. 2016, 1 Ob 265/15z, erteilten Auftrag entsprochen und seine Entscheidung über die Bestätigung der Zurückweisung des vom Kläger gestellten Antrags auf Zwischenfeststellung um den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands ergänzt.

2.2 Gegen einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 500 Abs 4 ZPO). Ein solcher Ausspruch ist daher unanfechtbar (für viele RIS Justiz RS0042410; RS0042515 [T8 T10]; RS0042385 [T15]; E. Kodek aaO § 500 Rz 8). Nach § 526 Abs 3 ZPO ist die Bestimmung des § 500 ZPO auf Rekursentscheidungen sinngemäß anzuwenden. Das gilt unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz den ihm obliegenden Ausspruch gemäß der gesetzlichen Anordnung in seine Entscheidung über die Sache aufgenommen hat, oder wie hier zum Gegenstand einer gesonderten Beschlussfassung machte, weil eine solche Ergänzung stets Teil der ursprünglichen Entscheidung ist.

2.3 Da gegen einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ein Rechtsmittel nicht stattfindet, hat das Rekursgericht das gegen seinen Ergänzungsbeschluss erhobene Rechtsmittel des Klägers in sinngemäßer Anwendung des § 523 ZPO zutreffend als unzulässig zurückgewiesen. Dem vom Kläger dagegen erhobenen Rekurs kommt damit auch keine Berechtigung zu. Ein näheres Eingehen auf die darin gegen den Bewertungsausspruch vorgetragenen inhaltlichen Argumente erübrigt sich daher.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 iVm § 50 ZPO.

Rechtssätze
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