RS0044507 – OGH Rechtssatz
RS0044507 – OGH Rechtssatz
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Auch wenn § 528 ZPO idF des Art X Z 39 WGN 1989 anders als § 528 ZPO aF nicht ganz allgemein von "Rekursen gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz" sondern nur mehr von Revisionsrekursen spricht, ist mit Fasching (in ZPR 2.Auflage RdZ 2015/1) eine ungewollte, durch systematische Auslegung zu schließende Gesetzeslücke anzunehmen. § 528 Abs 2 ZPO schließt daher in historischer Kontinuität generell alle Rekurse an den OGH in den dort genannten Fällen aus, auch solche gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes.