JudikaturJustiz1Ob2054/96g

1Ob2054/96g – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Juli 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ivo Greiter, Dr.Franz Pegger, Dr.Stefan Kofler, Dr.Christian Zangerle und Dr.Norbert Rinderer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Walter H***** Kommanditgesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Peter Raits, Dr.Alfred Ebner, Dr.Walter Aichinger, Dr.Peter Bleiziffer und Dr.Daniel Bräunlich, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 9,838.962,74 S sA infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgerichts vom 25.Jänner 1996, GZ 4 R 274/95 13, womit der Beschluß des Landesgerichts Salzburg vom 24.Oktober 1995, GZ 9 Cg 306/94 10, teilweise als nichtig aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird nicht, jenem der beklagten Partei wird hingegen Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Rekurs der klagenden Partei an das Gericht zweiter Instanz zurückgewiesen wird, soweit er sich gegen den Ausspruch des Erstgerichts über dessen Unzuständigkeit und die Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch richtet.

Im übrigen wird die Rechtssache an das Gericht zweiter Instanz zur Entscheidung über den Kostenrekurs der klagenden Partei zurückverwiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 64.281,78 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 10.713,63 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz ihres mit 9,838.962,74 S bezifferten Schadens und brachte dazu vor, zu ihrer Produktpalette gehörten auch mobile Hafenkräne, in die die „Aufricht Wippzylinder“ eingebaut würden. Sie habe solche Geräte bei der beklagten Partei bestellt und geliefert erhalten. Diese hätte jedoch in „mehrfacher Weise Probleme und Schadensfälle“ verursacht. Dadurch sei im Vermögen der klagenden Partei - abgesehen von bereits verjährten Anspruchsteilen - ein Schaden in Höhe des Klagebegehrens eingetreten. Die Streitteile seien in ständiger Geschäftsverbindung gestanden. Die Bestellungen seien aufgrund „der Einkaufsbedingungen der klagenden Partei“ erfolgt. Darauf beruhende Auftragsbestätigungen seien durch die beklagte Partei, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, „unterfertigt und an die klagende Partei zurückgesandt“ worden. Diese Urkunden lägen jedoch nicht mehr für jedes einzelne der dem Klagebegehren zugrunde liegenden Geschäfte vor. Die zum Vertragsinhalt gewordenen Einkaufsbedingungen der klagenden Partei sähen „als Gerichtsstand Bischofshofen und als Erfüllungsort den Sitz der klagenden Partei“ vor. Die Gerichtsstandvereinbarung könne nur so verstanden werden, daß das für Bischofshofen sachlich in Betracht kommende Gericht zuständig sein solle. Dabei handle es sich um das angerufene Gericht. Ein inländischer Gerichtsstand bestehe jedoch aufgrund des für die Vertragserfüllung durch die beklagte Partei vereinbarten Orts gemäß § 88 Abs 1 JN auch bei dem für den Sitz der klagenden Partei zuständigen Gericht. Es werde im übrigen auch der Gerichtsstand nach § 92 a JN in Anspruch genommen, weil die beklagte Partei am Erfüllungsort ihrer vertraglichen Verpflichtungen „ein schadenskausales Verhalten gesetzt“ habe. Sollte sich „nach Ansicht des Gerichtes die Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg aus der Vereinbarung des Gerichtsstandes Bischofshofen nicht ableiten“ lassen, werde „aufgrund des vereinbarten Erfüllungsortes in ... die Überweisung (der Klage) an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Feldkirch beantragt“. Sollte das Landesgericht Feldkirch als offenbar unzuständig angesehen werden, werde die Überweisung der Klage an das für den vereinbarten Erfüllungsort zuständige Bezirksgericht Bludenz begehrt. Falls auch dieses Gericht für offenbar unzuständig gehalten werden sollte, werde die Überweisung der Klage an das für Bischofshofen zuständige Bezirksgericht Werfen beantragt.

Die beklagte Partei erhob die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtswegs sowie der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit und beantragte für den Fall, daß ihre prozessualen Einreden erfolglos bleiben sollten, Klageabweisung. Sie wendete im wesentlichen ein, Vertragsinhalt seien nicht die Einkaufsbedingungen der klagenden Partei, sondern ihre eigenen „Lieferungs und Zahlungsbedingungen“ geworden. Nach deren § 13 habe in Streitfällen bei Auslandsgeschäften ein Schiedsgericht „nach der Vergleichs und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer“ endgültig zu entscheiden. Es fehle an einem Anknüpfungsgrund für die inländische Gerichtsbarkeit. Aufgrund der bestehenden Schiedsgerichtsvereinbarung seien die ordentlichen Gerichte auch sachlich unzuständig oder es liege - nach einer anderen Ansicht - Unzulässigkeit des Rechtswegs vor. Im übrigen habe die beklagte Partei nicht mangelhaft, sondern vertragsgemäß erfüllt. Es treffe sie daher an den aufgetretenen Schäden „mit Sicherheit kein wie immer geartetes Verschulden“. Das Klagebegehren bestehe somit auch inhaltlich nicht zu Recht.

Das Erstgericht sprach aus, örtlich unzuständig zu sein, überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Feldkirch und erkannte die klagende Partei schuldig, der beklagten Partei die mit 69.979,92 S bestimmten Kosten des Unzuständigkeitsstreits zu bezahlen. Es führte aufgrund der über die Geschäftsbeziehungen der Streitteile getroffenen Feststellungen in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, die beklagte Partei habe die Vertragsannahme jeweils unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt. Auf der Vorderseite des Bestellformulars der klagenden Partei sei zwar auf deren auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen worden, die beklagte Partei habe jedoch, soweit sie einzelne dieser Bestellformulare unterfertigt habe, keine Gerichtsstandvereinbarung mit der klagenden Partei getroffen, seien doch die einzelnen Verträge bereits zuvor aufgrund ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen perfektioniert worden. Den Streitteilen sei es lange Zeit gelungen, ihre Geschäftsbeziehung trotz eines „bestehenden battle of forms“ abzuwickeln. Keine Partei habe den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweils anderen Partei widersprochen. Mangels einer entsprechenden Gerichtsstandvereinbarung sei für den vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls nicht das Landesgericht Salzburg zuständig. Die Rechtssache sei daher an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Feldkirch „zur weiteren Prüfung hinsichtlich des Erfüllungsgerichtsstandes zu überweisen“ gewesen.

Das Gericht zweiter Instanz hob den angefochtenen Beschluß aus Anlaß des (nur) von der klagenden Partei erhobenen Rekurses soweit als nichtig auf, als „ihm eine Klagsforderung von 3,110.499,30 S sA zugrunde liegt“, und wies die Klage „im Umfang des Begehrens nach Bezahlung von 3,110.499,30 S samt 5 % Zinsen seit 1.Juli 1994“ zurück. Im übrigen änderte es die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß die „von der beklagten Partei erhobene Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg verworfen wird“ und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen, daß sich ein Kläger, der einen Überweisungsantrag stelle, damit einer allfälligen Unzuständigkeitsentscheidung grundsätzlich im vorhinein unterwerfe. Wolle er an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts festhalten und sich gegen eine Zurückweisungsentscheidung den Rekurs wahren, dürfe er keinen Überweisungsantrag stellen. Der in § 261 Abs 6 ZPO angeordnete Rechtsmittelausschluß gelte jedoch dann nicht, wenn die Überweisung etwa deshalb ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei, weil der Kläger gar keinen Überweisungsantrag gestellt habe oder die Überweisung an ein anderes als das vom Kläger namhaft gemachte Gericht erfolgt sei oder der Überweisungsbeschluß gegen eine bindende Zuständigkeitsentscheidung verstoße oder eine bereits geheilte Unzuständigkeit aufgegriffen worden sei. Auch hier sei von einer gesetzwidrigen Überweisung auszugehen, die im Rechtsmittelverfahren bekämpfbar sei. Das Überweisungsbegehren sei nämlich als „Eventualantrag ausdrücklich nur für den Fall gestellt“ worden, daß „sich nach Ansicht des Gerichtes die Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg aus der Vereinbarung des Gerichtsstandes Bischofshofen nicht“ ableiten lasse. Das erfasse aber nicht auch den Fall, daß das Vorliegen einer Gerichtsstandvereinbarung - wie hier - überhaupt verneint werden sollte. Das Erstgericht habe die Überweisung daher im Ergebnis ohne einen darauf abzielenden Antrag ausgesprochen. Aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels könne aber der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit wahrgenommen werden. Von einem solchen sei soweit auszugehen, als es der klagenden Partei nicht gelungen sei, die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands oder Erfüllungsorts urkundlich nachzuweisen. Diese habe in Ansehung einzelner Geschäftsfälle selbst behauptet, die erforderlichen urkundlichen Nachweise nicht führen zu können. Auf den Gerichtsstand der Schadenszufügung komme sie in ihrem Rechtsmittel nicht mehr zurück, sodaß das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit auch durch diesen Gerichtsstand nicht indiziert sei. Diese Erwägungen bezögen sich auf einen Teil des Klagebegehrens von 3,110.499,30 S sA. Soweit seien der angefochtene Beschluß als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen gewesen. Anderes gelte dagegen für die weiteren Geschäftsfälle. Dort sei der klagenden Partei nämlich - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - der urkundliche Nachweis von auf Bischofshofen lautenden Gerichsstandvereinbarungen gelungen. Das in einer Gerichtsstandvereinbarung gewählte Gericht müsse „zumindest eindeutig bestimmbar sein“. Dem sei hier deshalb entsprochen, weil eine Gerichtsstandvereinbarung auch dann wirksam sei, wenn sich die Parteien dem für eine Gemeinde, die nicht Gerichtsort sei, zuständigen Gericht unterwürfen. Daraus ergebe sich aber die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die maßgebenden Gerichtsstandvereinbarungen seien dadurch zustande gekommen, daß die Auftragsbestätigungsformulare der klagenden Partei von der beklagten Partei auf der Seite unterzeichnet worden seien, die den Hinweis auf die umseitigen Einkaufsbedingungen mit der Gerichtsstandvereinbarung enthalten hätten. Die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei sei daher soweit zu verwerfen gewesen. Dagegen fehle es dem Rekursgericht an einer „funktionellen Kompetenz“, auch die Einreden des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen, da sich das Erstgericht mit diesen Fragen auch in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt habe. Der ordentliche Revisionsrekurs sei deshalb zuzulassen gewesen, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle, „welche Konsequenz eine Einschränkung eines Überweisungsantrages wie im vorliegenden Fall für die Frage der Rekurszulässigkeit“ habe.

Von den Revisionsrekursen ist nur jener der beklagten Partei berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wendet der Beklagte, wie es hier geschah, die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein oder prüft dieses seine Zuständigkeit von Amts wegen, kann der Kläger gemäß § 261 Abs 6 ZPO die Überweisung der Klage an das von ihm namhaft gemachte Gericht beantragen, wenn das bisherige Prozeßgericht seine Unzuständigkeit aussprechen sollte. Dem Antrag ist stattzugeben, falls das andere Gericht nicht als offenbar unzuständig anzusehen ist. Gegen einen derartigen Beschluß ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreits kein Rechtsmittel zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß reicht so weit, als damit die Erfüllung seines Zwecks noch sichergestellt ist (9 Ob 506/95; SZ 61/265; idS auch: Fasching , LB 2 Rz 225; Rechberger/Simotta , Grundriß ZPR 4 Rz 150). In diesem Zusammenhang entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß der im Gesetz angeordnete Rechtsmittelausschluß etwa dann nicht mehr greift, wenn die Überweisung ohne einen § 261 Abs 6 ZPO entsprechenden Überweisungsantrag ausgesprochen wurde (EvBl 1981/220 = Arb 9964; SZ 31/62; so auch: Rechberger in Rechberger , Kommentar zur ZPO Rz 11 zu § 261; Fasching aaO). Stellt aber der Kläger einen gesetzmäßigen Überweisungsantrag, hat er sich damit für den Fall, daß der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluß im vorhinein unterworfen. Will er statt dessen an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts festhalten und sich gegen eine allfällige Zurückweisungsentscheidung den Rekurs wahren, darf er den Überweisungsantrag nicht stellen (Arb 9320; EvBl 1968/307). Ein wirksamer Überweisungsantrag muß bestimmt, eindeutig und vorbehaltlos sein (RZ 1974/89). Er ist seinem Inhalt nach, wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, ein Eventualantrag, der allerdings, sieht man von der Voraussetzung des Ausspruchs der Unzuständigkeit durch das angerufene Gericht ab, nicht weiter bedingt sein darf (RZ 1974/89; EvBl 1968/307).

Die klagende Partei beantragte hier „für den Fall, daß sich nach Ansicht des Gerichtes die Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg aus der Vereinbarung des Gerichtsstandes Bischofshofen nicht ableiten“ lasse, die Überweisung der Klage an das Landesgericht Feldkirch als das „aufgrund des vereinbarten Erfüllungsortes“ zuständige Gericht. Diese Parteiprozeßhandlung ist ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; nicht maßgebend ist dagegen die einer Prozeßerklärung tatsächlich zugrunde liegende Parteiabsicht (JBl 1993, 792; Fasching aaO Rz 757; Fucik in Rechberger aaO Rz 4 zu § 177). Danach ist der Antrag der klagenden Partei aber - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - nur so zu verstehen, daß die Überweisung der Klage an das Landesgericht Feldkirch begehrt werde, wenn die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus der behaupteten Gerichtsstandvereinbarung mangels deren (urkundlichen) Nachweises nicht abgeleitet werden könne. Der Überweisungsantrag deckt daher gerade auch den hier eingetretenen Fall der Verneinung einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung durch das Erstgericht. Verstünde man diese Prozeßhandlung der klagenden Partei dagegen wie das Rekursgericht, läge ein gesetzmäßiger Überweisungsantrag nicht vor. Er wäre dann nicht mehr als gemäß § 261 Abs 6 ZPO zulässiger Eventualantrag anzusehen, weil er - neben der Vorraussetzung des Ausspruchs der Unzuständigkeit durch das angerufene Gericht - einer weiteren Bedingung unterläge und daher als unzulässig bedingte und somit gar nicht vorgenommene Prozeßhandlung unbeachtlich wäre (EvBl 1968/307). Bei der Auslegung von Parteiprozeßhandlungen nach deren objektivem Erklärungsgehalt ist jedoch jener Variante der Vorzug zu geben, die es erlaubt, eine prozessuale Willenserklärung als wirksame Prozeßhandlung anzusehen (idS Fasching aaO Rz 757). Dem entspricht aber die eingangs dargestellte Auslegung.

Diese Rechtslage führt im Anlaßfall zum Ergebnis, daß die vom Erstgericht aufgrund eines wirksamen Antrags gefällte Überweisungsentscheidung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO jedenfalls nicht derart widerspricht, daß der Zweck des dort angeordneten Rechtsmittelausschlusses verfehlt würde. Der Rekurs der klagenden Partei gegen den Überweisungsbeschluß erweist sich daher als unzulässig. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, daß die beklagte Partei auch die prozeßhindernde Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit erhob. Die inländische Gerichtsbarkeit ist zwar vor der Zuständigkeit zu prüfen (JBl 1988, 386 [ Böhm ]), ihr Mangel kann jedoch vom Rechtsmittelgericht auch dann, wenn sich das Erstgericht mit dieser Frage - wie hier - überhaupt nicht auseinandersetzte, nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden (4 Ob 59/82; EvBl 1963/55). Verneint das angerufene Gericht seine örtliche Zuständigkeit und überweist es die Klage an ein anderes inländisches Gericht, ist darin noch keine rechtskraftfähige Entscheidung über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit zu erblicken. Es kann daher auch der Oberste Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium nicht dazu Stellung nehmen, ob die vorliegende Streitsache allenfalls der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist (4 Ob 59/82; EvBl 1963/55). Dieses Thema stellt somit auch bei dem Gericht, an das die Klage überwiesen wurde, einen nach wie vor offenen Streitpunkt dar.

Die angefochtene Entscheidung, die die Rechtskraft des durch das Erstgericht gefaßten Überweisungsbeschlusses mißachtet (RZ 1974/89), ist daher spruchgemäß abzuändern. Lediglich über den gemäß § 261 Abs 6 ZPO zulässig erhobenen Kostenrekurs der klagenden Partei wird das Gericht zweiter Instanz im fortgesetzten Verfahren noch meritorisch zu entscheiden haben.

Gemäß §§ 41 und 50 ZPO hat die klagende Partei der beklagten Partei die sich aus dem Spruch ergebenden Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen. Die beklagte Partei drang nämlich mit ihrem zu Punkt II. des Revisionsrekurses gestellten Hauptbegehren durch. Sie wies im übrigen auf die Unzulässigkeit des Rekurses der klagenden Partei gegen die vom Erstgericht gefällte Unzuständigkeits und Überweisungsentscheidung auch in ihrer Revisionsrekursbeantwortung hin. Die für den Revisionsrekurs zugesprochenen Kosten beruhen auf einer - gegenüber dem Kostenverzeichnis - geringfügig reduzierten Bemessungsgrundlage.

Rechtssätze
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