JudikaturJustizRS0039863

RS0039863 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2017

Der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 ZPO besteht dann nicht, wenn eine Überweisung ausgesprochen wurde, die ausdrücklich gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 261 Abs 6 ZPO verstößt.

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