§ 45
§ 45 — JN
§ 45 — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1983
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020823
Zuletzt nach Updates gesucht am
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffenen Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat.
Entscheidungen 508
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Rechtssätze 56
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