JudikaturJustiz1Ob19/16z

1Ob19/16z – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. März 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Korneuburg zu AZ 3 Nc 7/15a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. H***** L*****, wegen 4.500 EUR sA, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Oktober 2015, GZ 14 Nc 15/15k 3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt aus dem Titel der Amtshaftung 4.500 EUR wegen angeblich unvertretbarer Amtshandlungen eines zunächst beim Bezirksgericht Donaustadt tätigen und nunmehr beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ernannten Richters. Er brachte seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Verfolgung dieses Anspruchs beim Landesgericht Korneuburg ein, das ihn an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwies.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte diesen Antrag dem Oberlandesgericht Wien zur Delegation nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung bestimmte das Oberlandesgericht Wien iSd § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Korneuburg als zur Entscheidung und Verhandlung über das Verfahren zuständig.

Rechtliche Beurteilung

1. Der gegen diese Delegierung gerichtete Rekurs des Antragstellers ist zulässig (RIS Justiz RS0105630; 1 Ob 152/14f), aber nicht berechtigt.

2. Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 1 Z 4 ZPO („über die Verfahrenshilfe“) kommt in dem hier zu beurteilenden Fall nicht zum Tragen, weil Gegenstand der angefochtenen Entscheidung nicht die Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe ist, sondern die Frage der Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung über die Verfahrenshilfe (und allenfalls auch im weiteren Amtshaftungsverfahren); die angefochtene Entscheidung erfolgte somit nur aus Anlass eines Verfahrenshilfeantrags (vgl RIS Justiz RS0111570). Der anwaltlichen Fertigung bedurfte das Rechtsmittel zufolge § 72 Abs 3 erster Satz ZPO nicht. Um „zumindest praktische, wenn nicht gar logische Friktionen auszuschließen“, ist in Verfahrenshilfefragen keinerlei Anwaltspflicht vorgesehen ( Fucik in Rechberger 4 § 72 ZPO Rz 3). Auch die nach § 9 Abs 4 AHG zu lösende Frage, welches Gericht zur Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe und zu einem allfälligen weiteren Verfahren zu delegieren ist, zählt zu den von der Anwaltspflicht befreiten „Verfahrenshilfefragen“ (1 Ob 95/03g mwN).

3. Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialem Beschluss eines dieser Gerichte, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären, abgeleitet wird. Dieser Delegierungstatbestand gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (RIS Justiz RS0053097 [T2, T5]; RS0122241; vgl RS0050123 [T1, T2]).

4. Der Antragsteller wendet sich nicht gegen eine Delegierung an sich, meint aber unter erkennbarem Bezug auf die zwischenzeitig (nicht rechtskräftig) erfolgte Abweisung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Landesgericht Korneuburg, dass dieses nicht als zuständig zu bestimmen gewesen wäre. Dass der behauptete Amtshaftungsanspruch aus einer Entscheidung des Landesgerichts Korneuburg oder des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet wird, lässt sich weder dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Verfahrenshilfeantrag noch den Rekursausführungen entnehmen. Damit entspricht die angefochtene Entscheidung, die Sache an ein Landesgericht innerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren, soweit es die den Amtshaftungsanspruch zu Grunde gelegten Vorwürfe betrifft, jedenfalls der Rechtslage. Mit seinen dagegen unter anderem unter Bezugnahme auf die Abweisung seines Antrags mit Beschluss vom 25. 11. 2015 des Landesgerichts Korneuburg vorgetragenen Argumenten verstößt der Antragsteller gegen das auch im Rekursverfahren herrschende Neuerungsverbot (RIS Justiz RS0108589).

5. Dem Rekurs ist damit ein Erfolg zu versagen.

Rechtssätze
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