JudikaturJustizRS0108589

RS0108589 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2024

Das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, bezieht sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise, nicht aber auch von Amts wegen zu beachtende Umstände, zu denen auch die Rechtswegzulässigkeit gehört.

Entscheidungen
16