Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 418,78 EUR (69,80 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.…
Text Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Anträge auf Feststellung der Ausgeschlossenheit, in eventu der Befangenheit der Präsidentin und des Vizepräsidenten des Landesgerichts ***** wegen bereits rechtskräftig festgestellter Befangenheit als unzulässig zurück, …
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist nicht berechtigt . 1. Der Rekurs des Klägers ist ungeachtet der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Entscheidung in Wahrnehmung einer erstinstanzlichen Funktion erging und kein Fall des § 517 ZPO vorliegt (3 Ob 117/05k mwN; RIS Justiz RS0116349; RS0106758 ua). Er i…