Spruch Zur Entscheidung als Rechtsmittelgericht über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. April 2013, GZ 30 Nc 7/13f-4, wird das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt, zur allfälligen Erledigung des Verfahrens über die Verfahrenshilf…
Text Begründung: Mit Beschluss vom 5. April 2013, GZ 30 Nc 7/13f-4, wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einen Antrag des Einschreiters auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe nach AHG sowie Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG“ ab. Gegen diesen Beschluss erhob der Einschreiter Rekurs. Das Oberlande…
Rechtliche Beurteilung Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre ( Schrag…