Spruch Zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 3. Oktober 2018, GZ 4 Cg 84/16k 22, wird das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt. Für den Fall einer Verfahrensfortsetzung in erster Instanz wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen …
Text Begründung: Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung 25.000 EUR an Schadenersatz. Diesen Nachteil leitet er erkennbar aus einem Schreiben der damaligen Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 21. 6. 2016 ab, mit dem diese auf eine von ihm eingebrachte Beschwerde zu einer bei diesem Landesger…
Rechtliche Beurteilung Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines Landes- oder Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig …