JudikaturJustiz14Os135/92

14Os135/92 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. September 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer, Dr. Massauer, Mag. Strieder und Dr. Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Karlheinz D***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach õ 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Karlheinz D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. April 1992, GZ 3 a Vr 2514/89-300, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Strigl, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Schuldberufung wird zurückgewiesen.

Der Berufung (wegen Strafe) wird nicht Folge gegeben. Gemäß õ 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der am 18. Oktober 1937 geborene Dr. Karlheinz D***** wurde des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach õ 302 Abs 1 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach õ 288 Abs 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Die von ihm dagegen aus õ 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5 a, 8, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der einleitend unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 3) aufgestellten Behauptung, dem Angeklagten sei kein faires Verfahren im Sinne des Art 6 MRK gewährt worden; soweit die darin beispielsweise aufgezählten Spezialtatbestände weitergehend seien, als die im õ 281 Abs 1 Z 3 StPO normierten Vorschriften, müßten sie Beachtung finden, weil die MRK im Verfassungsgesetzrang stehe und durch ein einfaches Gesetz nicht abgeändert werden könne, ist zu erwidern:

Gemäß Art. 13 MRK hat der Verletzte, wenn die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen. Daraus folgt, daß dann, wenn Konventionsverletzungen mit dem Instrumentarium der geltenden Strafprozeßordnung wirksam begegnet werden kann, sich die Frage, ob durch die MRK der Katalog der Nichtigkeitsgründe der Strafprozeßordnung erweitert wurde oder nicht, der Sache nach gar nicht stellt (vgl. SSt 57/47).

Hinzu tritt, daß - selbst wenn man der Erweiterungsthese des Beschwerdeführers folgen wollte - Nichtigkeit nach õ 281 Abs 1 Z. 3 StPO nur durch gesetzwidrige Vorgänge in der Hauptverhandlung bewirkt werden kann, und auch das nur, soweit die betreffende Formverletzung Schuldspruchsrelevanz besitzt (õ 281 Abs 3 StPO). Hievon ausgehend können die das Vorverfahren betreffenden Rügen auf sich beruhen, ganz abgesehen davon, daß dem Angeklagten in dieser Verfahrensphase gegen Verfügungen oder Verzögerungen des Untersuchungsrichters Beschwerden an die Ratskammer (õ 113 Abs 1 StPO) offenstanden. Bloß der Vollständigkeit halber ist im übrigen zu bemerken, daß nach den Akten keine Rede davon sein kann, daß der Beschwerdeführer erstmals in der Anklageschrift mit den gegen ihn erhobenen strafbaren Vorwürfen konfrontiert wurde, weil er hievon ja bereits im Zuge seiner mit 23. März 1989 beginnenden, umfassenden und mit kurzen Unterbrechungen jeweils fortgesetzten Vernehmung als Beschuldigter erfahren hatte (vgl. ON 10, S 1 ff, 17 ff und 39 ff), und daß er, falls er meinte, nach dem Prozeßverlauf nicht über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung verfügt zu haben, von der Möglichkeit hätte Gebrauch machen können, die Vertagung der Hauptverhandlung zu beantragen und im Fall der abschlägigen Entscheidung dies mit Nichtigkeitsbeschwerde (õ 281 Abs 1 Z 4 StPO) geltend zu machen. Da sowohl nach der Strafprozeßordnung als auch nach der Menschenrechtskonvention (Art 6 Abs 1) im Sinne des entsprechenden Grundprinzips die öffentliche Hauptverhandlung im Zentrum steht und bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht genommen werden kann, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (õ 258 Abs 1 StPO), erledigt sich schließlich auch der Beschwerdevorwurf, eine Verletzung des Art 6 Abs 3 lit d MRK sei darin gelegen, daß (einige) Entlastungszeugen erst in der Hauptverhandlung und nicht "unter denselben Bedingungen" wie die Belastungszeugen "in der Abgeschiedenheit und Ruhe eines Richterzimmers" vernommen wurden, von selbst und bedarf es dazu keiner meritorischen Antwort.

Soweit im übrigen die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit (angeblichen) Konventionsverletzungen vorgebrachten Behauptungen eine Zuordnung zu einem bestimmten Nichtigkeitsgrund zulassen, wird hiezu bei dessen Behandlung Stellung genommen werden.

I. Zum Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt:

Dieses Verbrechens wurde der Angeklagte schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Mitte April 1987 bis 3. Mai 1989 als Präsident des *****gerichtes W*****, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an ihrem Recht, für das ausbezahlte Gehalt eine Dienstleistung mit vollem Arbeitseinsatz zu erhalten sowie an ihrem Recht, Sachaufwand nur für Agenden des Dienstbetriebs, darüber hinaus gegen Kostenersatz, zu tragen, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht hat, daß er die als Leiterin der Präsidialkanzlei des **********gerichtes beschäftigte Vertragsbedienstete Elisabeth G***** während ihrer Dienstzeit laufend und in nicht bloß unerheblichem Umfang zu Privatarbeiten unter Benützung der technischen Büroeinrichtungen des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien für sich heranzog.

Zu den einzelnen Nichtigkeitsgründen:

1. õ 281 Abs 1 Z 3 StPO:

In Ansehung der von der Beschwerde behaupteten, die Schädigungskomponente des Sachaufwandes betreffenden Differenz zwischen verkündetem und ausgefertigtem Urteil genügt es - abgesehen davon, daß diesem Punkt keine rechtliche Relevanz zukommt - auf die dazu ergangene - bindende - Entscheidung des Vorsitzenden zu verweisen (ON 307 und 314/XII), wonach die relevierte Diskrepanz in Wahrheit nicht besteht.

Dem Vorwurf hingegen, der Urteilsspruch lasse entgegen der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschrift des õ 260 Abs 1 Z 1 StPO mit der Umschreibung des Ausmaßes der von Elisabeth G***** für den Beschwerdeführer erbrachten Privatarbeiten als "nicht bloß unerheblichen Umfangs" die erforderliche Bestimmtheit vermissen, ist zu erwidern, daß nach dem Gesetz in den Urteilsspruch lediglich jene Tatumstände aufgenommen werden müssen, die zur Individualisierung der abgeurteilten Tat und demzufolge zur Abwendung der Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Geschehen erforderlich sind (vgl. Mayerhofer-Rieder3 ENr 21 ff zu õ 260 StPO), wogegen die Spezifizierung der Straftat erst in den Entscheidungsgründen zu erfolgen hat.

Daß schließlich durch die entgegen der Vorschrift des õ 271 Abs 6 StPO erfolgte Löschung der Tonaufzeichnung der Hauptverhandlung vom 23. April 1992 keine Nichtigkeit im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes bewirkt wurde, liegt nach dem Inhalt des õ 271 Abs 1 StPO auf der Hand.

Aber auch die Grundsätze eines fairen Verfahrens (õ 6 MRK) wurden dadurch nicht verletzt, weil die im Hauptverhandlungsprotokoll ersichtliche Aussage des Zeugen Dr. Z*****, daß "die Dienstaufsichtsbehörde nicht funktionierte" (S 528/X) durchaus dem Sinngehalt der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermißten Äußerung dieses Zeugen über die "Ineffizienz des gesamten Oberlandesgerichtspräsidiums" entspricht.

Zu õ 281 Abs 1 Z 4 StPO:

Der Verfahrensrüge zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung der von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen Dr. Robert S*****, Dr. Peter H*****, Architekt W*****, Ing. Peter K***** und Dr. L***** in seinen Verteidigungsrechten schon deshalb nicht geschmälert, weil - wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannte (S 319/XI iVM US 130 ff) - den unter Beweis gestellten Umständen von vornherein die Eignung mangelt, die Wahrheitsfindung durch zusätzliche Erkenntnisse zu fördern. Denn im gegebenen Sachzusammenhang ist es ersichtlich irrelevant, wann Staatsanwalt Dr. S*****vom Vizepräsidenten des *****gerichtes Dr. Z***** über Unzukömmlichkeiten im Zuge der ersten Hausdurchsuchung im Richterzimmer des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt wurde, wie der Zeuge Dr. H*****die Arbeitsneigung des Dr. Z*****während seiner früheren Tätigkeit im *****gericht W***** einschätzte und in welchem Ausmaß das Präsidium des *****gerichtes W*****(im Verhältnis zu anderen Gerichten) mit Bausachen belastet war (Weidenhiller, Ing. Kumar und Dr. Lugger), wobei auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist und in der Beschwerde nachgetragene Argumente außer Betracht zu bleiben haben.

Zu õ 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Entgegen der Mängelrüge ist die entscheidungswesentliche Konstatierung, daß sich die Inanspruchnahme der Vertragsbediensteten Elisabeth G***** für Privatbelange des Angeklagten während des gesamten Deliktszeitraums auf durchschnittlich zumindest zehn Prozent der ihr gesetzlich vorgeschriebenen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden erstreckte, allein schon durch die vom Schöffengericht für glaubwürdig erachtete ursprüngliche Aussage der Zeugin Elisabeth G*****hinreichend untermauert, die im Rahmen eines Dienstaufsichtsverfahrens ausdrücklich erklärt hatte, im Durchschnitt ("nicht mehr als") eine Stunde täglich Privatarbeiten des Angeklagten während der Dienstzeit erledigt und darüber hinaus höchstens zweimal wöchentlich, und zwar (in Übereinstimmung mit der Verantwortung des Angeklagten) im Ausmaß von je einer Stunde auch nach Dienstschluß gearbeitet zu haben; da diese "Überstundenzeit" - nach den insofern unbekämpft gebliebenen Urteilsannahmen - zur Hälfte auch der Erledigung dienstlicher Angelegenheiten diente, wurde ohnedies eine Stunde bei der Berechnung der für Privatarbeiten verbrachten wöchentlichen Dienstzeit zugunsten des Beschwerdeführers in Abzug gebracht (fünf Stunden minus eine Stunde = vier Stunden = 10 Prozent der vierzigstündigen Wochenarbeitszeit). Der in der Beschwerde unternommene Versuch, unter Hinweis auf spätere (abschwächende) Bekundungen der Zeugin G***** - denen die Tatrichter ausdrücklich den Glauben versagten - die Beweiskraft der vorgenannten ursprünglichen Depositionen dieser Zeugin zu erschüttern, bedarf als evidenter Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung keiner Erörterung; desgleichen erübrigen sich Bemerkungen zu der in der Beschwerde (verkürzt) hervorgehobenen Urteilserwägung, daß die "Quantifizierung der Tätigkeiten und Anwesenheiten" der Vertragsbediensteten G***** an Hand der Aussagen der (übrigen) Zeugen im Hinblick auf deren "nur äußerst fragmentarischen Einblicksmöglichkeiten" in die Vorgänge der Präsidialkanzlei des *****gerichtes W***** ausgeschlossen wäre (US 59), zumal die Beschwerde den folgenden Satz mit Stillschweigen übergeht, wonach dem Schöffengericht ein Großteil dieser Zeugen "alles andere als glaubwürdig" erschien.

Als unbeachtliche Angriffe auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung können auch all jene weitwendigen Beschwerdeausführungen auf sich beruhen, die unter Zitierung aus dem Zusammenhang gelöster Aussagepassagen des Zeugen Dr. Z***** der Sache nach auf den Versuch hinauslaufen, die Beweiskraft dieses Zeugen insgesamt in Zweifel zu setzen, ohne dabei formale Begründungsmängel auch nur anzudeuten. Bloß der Vollständigkeit halber sei dem beigefügt, daß die Tatrichter in schlüssiger Weise darlegten, aus welchen Erwägungen sie trotz der dem genannten Zeugen unterlaufenen subjektiven (Fehl )Einschätzungen dort, wo es um tatsächlich gemachte Wahrnehmungen ging, Glauben schenkten und seine Bekundungen insoweit als tragfähige Entscheidungsgrundlage erachteten (siehe US 66 ff). Im einzelnen ist zusätzlich hervorzuheben, daß die Urteilsannahme über den ungefähren Umfang der täglich beim *****gericht W*****eingelangten Privatpost des Beschwerdeführers (US 16 und 80) nicht auf einer irrigen Schlußfolgerung des Zeugen Dr. Z***** auf Grund einer einmaligen Ausnahmesituation, sondern auf dessen konkreter Wahrnehmung beruhte, daß selbst nach der Suspendierung des Angeklagten für diesen noch Jahre hindurch zwischen zwei und acht Briefe privater Art beim *****gericht W***** einlangten (siehe dazu S 441/X) und daß auch die Konstatierung (US 22), wonach nach dem Ausscheiden der Vertragsbediensteten G***** die Präsidialkanzlei des Gerichtes im wesentlichen von (der im Präsidium verbliebenen Vertragsbediensteten) K*****allein geführt wurde, mit den Angaben des Zeugen Dr. Z***** keineswegs in Widerspruch steht, weil daraus mit hinreichender Deutlichkeit ein der bekämpften Feststellung durchaus entsprechender Sinngehalt zu entnehmen ist (siehe S 442, 452, 536/X iVm S 162/VII), wozu noch tritt, daß auch die Zeugin K*****unmißverständlich bekräftigte, die Aufgaben G*****als Präsidialkanzleileiterin im wesentlichen (zu ihrer übrigen Arbeit) übernommen zu haben (S 415 f/X).

Entgegen dem weiteren darauf bezüglichen Beschwerdevorbringen ist das Erstgericht bei seinen Erwägungen über die Arbeitsbelastung der Präsidialkanzlei des *****gerichtes W***** während des Deliktszeitraumes nicht vom den systemisierten Planstellen entsprechenden "Soll-Stand", sondern von den tatsächlichen Gegebenheiten, so insbesondere auch von der in der Beschwerde mehrmals hervorgehobenen Tatsache der längeren Dauer der Dienstverhinderungen des Vorstehers der Geschäftsstelle, RegRat L*****, ausgegangen; gerade deshalb wurde der Anklagevorwurf einer weitestgehenden Minderbelastung der Vertragsbediensteten G*****mit dienstlichen Belangen auch nicht dem Schuldspruch zugrunde gelegt (siehe US 90 f).

Eine Unvollständigkeit der Begründung erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die tatrichterliche Annahme einer (im Verhältnis zu anderen Gerichten) nicht außergewöhnlichen Belastung des Präsidiums des **********gerichtes W***** mit Bausachen (US 23) den Umstand unberücksichtigt lasse, daß die Unterbringung des Gerichtes in einem im Privateigentum einer Versicherung stehenden Gebäude einen erhöhten Arbeitsaufwand bewirke. Diese Rüge geht zwiefach fehl; denn abgesehen davon, daß die Zeugin Dr. K***** im Zuge ihrer zur Stützung der bekämpften Annahme herangezogenen (US 83) Aussage die Tatsache eines nicht im Bundeseigentum befindlichen Gerichtsgebäudes ohnedies bedachte (siehe S 322/XI), mangelt es der in Rede stehenden Konstatierung an jeglicher Entscheidungsrelevanz, weil die den Schuldspruch tragende Annahme der Verwendung der Vertragsbediensteten G***** für Privatbelange des Beschwerdeführers im beschriebenen Ausmaß hiedurch ersichtlich nicht berührt wird.

Gleiches gilt für die Feststellung, der Angeklagte habe die Zimmer 304 und 305 des **********gerichtes W*****"quasi als seine Privaträume betrachtet" (US 80); im übrigen findet sie in dessen Aussage vor dem Untersuchungsrichter, wonach er in diesen Räumlichkeiten "überwiegend Privatarbeiten verrichtet und Privatunterlagen gelagert habe" und deshalb "dort keine Hausdurchsuchung wollte" (S 237 i/II), volle Deckung. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der schadensbezogenen Feststellung, Elisabeth G***** sei mit der Führung des Sach- und Namensverzeichnisses einige Monate in Rückstand gewesen (US 20), deren Betrauung mit dieser Aufgabe bezweifelt, übersieht er ihren urteilsmäßig festgehaltenen Funktionsbereich als Leiterin der Jv-Kanzlei (US 10); die in der Beschwerde vermißte Erörterung einer angeblich anders lautenden Aussage des Zeugen Dr. Z***** zu dieser Frage war nicht geboten, weil dieser Zeuge nur vage zum Ausdruck gebracht hat, über allfällige Arbeitsrückstände "bei den Nichtrichterlichen (der Präsidialkanzlei) nichts aussagen zu können" (siehe S 431 f/X). Der (im Rahmen der Rechtsrüge vorgebrachte) Hinweis hingegen auf die nach Auffassung des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Dienstbetriebes ausschließende weitere Aussage dieses Zeugen, daß "der Betrieb (in der Präsidialkanzlei) blendend funktionierte", übergeht die vom Zeugen Dr. Z***** in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehobene Tatsache der damaligen personellen Mehrbesetzung (S 428/X). Die weitwendigen Beschwerdeausführungen zur Frage, in welchem Umfang durch die private Benützung des Telefons, der elektrischen Schreibmaschine und des Fotokopierapparates der Republik Österreich ein materieller Schaden entstanden ist, bedürfen keiner einläßlichen Erörterung, weil es sich dabei um zwangsläufig erwachsene Begleitkosten der dem Angeklagten der Sache nach angelasteten Führung eines privaten Sekretariats in seinem Amt mit den personellen und sachlichen Betriebsmitteln handelt, die ihm als Gerichtspräsident zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben zur Verfügung standen und rechtmäßig nur im Rahmen der gesetzlichen Zweckwidmung eingesetzt werden durften. Im übrigen ist die Höhe dieser vom Erstgericht ausdrücklich als gering bezeichneten (US 141) Kosten für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Mißbrauch hoheitlicher Befugnisse nicht bedeutsam und letztlich, wie noch dargelegt werden wird, auch für die Annahme des nach õ 302 Abs 1 StGB erforderlichen Schädigungsvorsatzes nicht entscheidend.

Zu õ 281 Abs 1 Z 5 a StPO:

Der im wesentlichen auf Argumente der Mängelrüge zurückgreifenden Tatsachenrüge genügt es zusammenfassend zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente - soweit sie sich nicht überhaupt in dem Versuch erschöpfen, die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu setzen - nicht geeignet sind, Bedenken erheblicher Art im Sinne objektiv vernünftiger Zweifel (15 Os 131/91) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Zu õ 281 Abs 1 Z 8 StPO:

Als Anklageüberschreitung rügt der Beschwerdeführer, daß im angefochtenen Urteil nicht über den Anklagevorwurf abgesprochen wurde, demzufolge er es unterlassen habe, die anderweitige Verwendung der im Präsidium des *****gerichtes W***** aufgrund des Arbeitsanfalles nicht voll ausgelasteten Vertragsbediensteten G*****zu veranlassen.

Der Sache nach wird damit erkennbar bemängelt, daß das Urteil die Anklage nicht erledigt habe; dies kann aber nur vom Staatsanwalt (gemäß õ 281 Abs 1 Z 7 StPO; vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr zu õ 281 Z 7) releviert werden.

Zu õ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO:

Soweit der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Befugnismißbrauch bestreitet, genügt es ihm zu entgegnen, daß es zu den amtlichen Obliegenheiten und damit den "Amtsgeschäften" eines in leitender Stellung befindlichen (õ 49 Abs 2 GeO) und die Aufsicht über sämtliche beim Gerichtshof angestellten oder verwendeten Personen führenden (õ 31 Abs 1 GOG) Präsidenten zählt, für eine den Anforderungen einer möglichst raschen, zweckmäßigen und tunlichst gleichmäßigen Geschäftsführung entsprechende Belastung der ihm unterstellten Dienstnehmer der von ihm geführten Behörde Sorge zu tragen und die pflichtgemäße Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu überwachen (vgl. Steininger, Die Amtsdelikte im Strafgesetzbuch, ÖJZ 1980, 483). Wenn daher der Angeklagte als Präsident eines Gerichtshofes unter Außerachtlassung seiner Verpflichtung, justizfremde Geschäftstätigkeiten im Rahmen des Amtsbetriebes zu unterbinden, die seiner Dienstaufsicht unterstellte Vertragsbedienstete G***** ausdrücklich dazu anhielt, während des gesamten, über zwei Jahre dauernden Deliktszeitraumes fortlaufend zumindest rund 10 Prozent ihrer vom Staat entlohnten Arbeitszeit für ihn zur Erledigung privater Angelegenheiten zu verwenden, kann kein Zweifel daran obwalten, daß er damit seine Befugnis zur Verrichtung von Amtsgeschäften als Organ des Bundes im Rahmen der Gesetzesvollziehung im Sinn des õ 302 Abs 1 StGB mißbrauchte, und zwar unabhängig davon, ob Elisabeth G***** diese Tätigkeiten "freiwillig" oder in der Annahme einer bestehenden Dienstpflicht leistete (vgl. dazu SSt 49/46).

Fehlt geht die Beschwerde auch mit der Behauptung, schon der "rein manipulative" Charakter der Elisabeth G***** aufgetragenen Privatarbeiten hindere die rechtliche Beurteilung, der Angeklagte habe bei der Auftragserteilung in Vollziehung der Gesetze als Organ des Bundes gehandelt. Entscheidend ist nämlich bei der aktuellen Konstellation nicht der rechtliche Charakter der von Elisabeth G***** getätigten (Privat )Arbeiten, sondern allein der Umstand, daß der Beschwerdeführer von der ihm kraft seines Amtes als Gerichtshofspräsident eingeräumten Befugnis, über die Arbeitskraft der ihm unterstellten Bediensteten zu verfügen, durch deren Verwendung für private Belange gesetzwidrig Gebrauch gemacht hat. Daß der Mißbrauch dieser in einem engen Zusammenhang zum dienstlichen Aufgabenbereich des Beschwerdeführers stehenden Dispositionsbefugnis einen auch rechtlich bedeutsamen Vorgang darstellt und daher zu Recht als Amtsgeschäft im Sinne des õ 302 Abs 1 StGB qualifiziert wurde, liegt demnach ebenso auf der Hand wie die - sich hier schon aus der Funktion als Präsident des **********gerichtes W*****ergebende - Ausübung hoheitlicher Befugnisse; für die vom Beschwerdeführer angestrebte Prüfung, ob die von Elisabeth G***** getätigten (privaten) Arbeiten ihrer Art und Qualität nach auch einem Organhandeln des betreffenden Rechtsträgers gleichwertig seien, bleibt demzufolge kein Raum; denn nicht die faktischen Verrichtungen dieser Vertragsbediensteten, sondern die Ausübung der hoheitlichen Befugnis durch den Beschwerdeführer unterliegen der strafrechtlichen Prüfung.

Das Urteil ist aber auch in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzung des Schädigungsvorsatzes frei von Rechtsirrtum.

Auszugehen ist davon, daß zur Vollendung des Verbrechens des Amtsmißbrauchs nach õ 302 StGB in subjektiver Hinsicht (unter der Voraussetzung wissentlichen Befugnismißbrauchs) der auf eine objektiv mögliche Schädigung gerichtete dolus (eventualis) des Täters genügt, der Befugnismißbrauch mithin nicht zu einer tatsächlichen Schädigung eines anderen an seinen Rechten geführt haben muß (Leukauf-Steininger Komm3 õ 302 RN 42).

Da nun das Schöffengericht vorliegend konstatierte, der Angeklagte habe gewußt, daß die festgestellte Privattätigkeit der Vertragsbediensteten G***** unter Verzögerung und Beeinträchtigung ihrer dienstlichen Tätigkeiten geschah (US 24) und es auch zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß der Republik Österreich dadurch ein Schaden entstehen könne, und zwar einerseits dahingehend, daß sie keine volle und ordnungsgemäße Arbeitsleistung G*****s für das ausbezahlte Gehalt erhalte und andererseits, daß ihr ein materieller Schaden durch die Verwendung der technischen Büroeinrichtung für private Zwecke entstehe (US 25), wurde auch diese Komponente der zur Tatbestandserfüllung erforderlichen inneren Tatseite zu Recht bejaht. Liegt es doch zum einen auf der Hand, daß G***** während der vom Angeklagten für seine Privatzwecke in Anspruch genommenen Zeitspanne - also in einem gewiß nicht unerheblichen Ausmaß - für dienstliche Tätigkeiten blockiert war (was auch bei Bereitschaftszeiten zur Tatbestandserfüllung genügt: 15 Os 85/93), und kann es zum anderen darüber hinaus bei der angesichts des gegebenen Deliktszeitraumes gebotenen, jedem Behördenleiter zusinnbaren belastungslogistischen Gesamtschau keinem Zweifel unterliegen, daß durch die bestimmungswidrige Verwendung der Vertragsbediensteten G*****zwangsläufig und ohne daß es hiezu detaillierter Konstatierungen bedurft hätte, eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes bewirkt wurde. Im übrigen wird diese Beeinträchtigung - neben der nur illustrativen Aufzählung einzelner unter den mißbräuchlichen (privaten) Tätigkeiten der Elisabeth G*****leidender dienstlicher Obliegenheiten (US 19) - beispielsweise durch den in den Entscheidungsgründen hervorgehobenen Umstand nachhaltig bekräftigt, daß während des Deliktszeitraums in sämtlichen Geschäftsabteilungen des *****gerichtes W***** auf Grund der dort gegebenen Überbelastung regelmäßig Arbeitsrückstände der nichtrichterlichen Bediensteten zu verzeichnen waren (US 22, 91). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang an Hand von (rein spekulativen) Berechnungen über den mit den angenommenen Verrichtungen privater Art verbundenen Zeitaufwand der Elisabeth G***** zu einem von den Urteilsannahme einer zumindest vier Wochenstunden in Anspruch genommenen Tätigkeit der Genannten zugunsten des Beschwerdeführers abweichenden Ergebnis zu gelangen trachtet, wird die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil sie nicht von den diesbezüglichen Urteilskonstatierungen ausgeht. Dem Beschwerdeeinwand jedoch, die von G***** für die Erledigung privater Angelegenheiten aufgewendete Arbeitszeit müsse deshalb reduziert werden, weil bei der Bearbeitung der einlangenden Post wie auch der Entgegennahme von privaten Telefonaten eine Zuordnung zum dienstlichen oder privaten Bereich des Beschwerdeführers vorerst gar nicht möglich gewesen sei und sie deshalb jedenfalls den allfälligen dienstlichen Bezug zu prüfen hatte, ist entgegenzuhalten, daß gerade dieser Prüfungsbedarf eine Konsequenz der mißbräuchlichen Einrichtung eines privaten Sekretariatsbetriebes durch den Beschwerdeführer darstellte und demzufolge auch von ihm zu verantworten ist. Die - auf der Hand liegende - Tatsache schließlich, daß der Angeklagte während der Zeit der urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit der Vertragsbediensteten G***** über deren Arbeitskraft nicht verfügen konnte, bedurfte mangels Einflußes auf den hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt keiner gesonderen Erörterung; das Verlangen, daß darüber hinaus aber auch allle jene Zeiten, in denen der Beschwerdeführer am Dienstplatz nicht anwesend war, zu entfallen hätten, ist verfehlt, weil mit hinreichender Deutlichkeit feststeht, daß Elisabeth G*****diese private Sekretariatstätigkeit auch in Zeiten der Abwesenheit des Beschwerdeführers verrichtet hat. Auf die im Rechtsmittel geltend gemachten schadensmindernden Umstände - von ihm veranlaßte, dem Staat kostensparende organisatorische Maßnahmen; Verzicht auf die Verwendung des diensteigenen Personenkraftwagens - aber war aus den vom Erstgericht zutreffend angeführten Gründen (US 25) nicht näher einzugehen, weil es in allen diesen Punkten an den Grundvoraussetzungen jeglicher Kompensation - Aufrechenbarkeit der Ansprüche; Offenlegung bzw. Ankündigung gegenüber dem Kontrahenten - mangelt.

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerde auch in der Behauptung, es mangle vorliegend deshalb an einem greifbaren Schädigungsobjekt, weil jenes, auf das nach den tatrichterlichen Annahmen der Vorsatz des Angeklagten gerichtet war, bereits einen Teil seines Befugnismißbrauches ausmachte; denn wenngleich es nach Lehre und Rechtsprechung außer Streit steht, daß nicht schon jede Mißachtung von Vorschriften einen (konkreten) Schaden im Sinne des in Rede stehenden Tatbestandes darstellt, bleibt die disziplinäre Ahndung von Vorschriftsmißachtungen auf solche Fälle beschränkt, in denen der (bedingte) Vorsatz des Beamten nicht auch darauf gerichtet ist, dadurch einen bestimmten Zweck des Staates zu vereiteln (SSt 41/37). Eben dies trifft aber vorliegend zu, weil der Angeklagte unter mißbräuchlicher Ausnützung seiner Befugnisse als Gerichtshofspräsident (siehe oben) Arbeitsstunden einer Untergebenen, die - unabhängig von seinen Befugnissen bzw. vom Befugnismißbrauch - von der Republik Österreich bezahlt wurden, in der dargestellten Weise für Privatzwecke in Anspruch nahm, was letztlich ebenso notwendig zu vermögensrechtlichen Einbußen führen mußte wie die Verwendung staatlicher Einrichtungen, deren (endgültige) kostenmäßige Bedeckung übrigens gleichfalls außerhalb des Befugnisrahmens des Beschwerdeführers stand.

Vom Ansatz her fehl geht auch die gegen die Tatbeurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Verbrechen nach õ 302 Abs 1 StGB ins Treffen geführte Beschwerdebehauptung, die Inanspruchnahme der Arbeitskraft der Gerichtsbediensteten G*****hätte "in derselben Art und Weise auch von einem Nichtbeamten vorgenommen werden können"; liegt es doch auf der Hand, daß einem extraneus die amtsspezifische Befugnis mangelte, über die Arbeitskraft einer Vertragsbediensteten während der Dienstzeit zu verfügen.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich sein Wissen, einer amtlichen Obliegenheit zuwidergehandelt zu haben, in Abrede stellt und darüber hinaus unter Anführung seiner erheblichen Verdienste, die er sich unter dem Gesichtspunkt der Kostenminimierung in seiner dienstlichen Funktion als Gerichtshofspräsident zum Wohle des Staates erworben habe, jeglichen Schädigungsvorsatz in Abrede stellt, bringt er die Rechtsrüge, die ein Festhalten an dem vom Schöffengericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt voraussetzt, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er sich damit über die ausdrückliche Urteilsannahme eines vom Schädigungsvorsatz getragenen wissentlichen Befugnismißbrauchs (siehe oben) hinwegsetzt.

Analoges gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der die Beurteilung des festgestellten Tatverhaltens als Untreue nach õ 153 StGB angestrebt wird; denn sie läßt unberücksichtigt, daß der Beschwerdeführer bei dem ihm angelasteten Verhalten als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze tätig geworden ist.

II. Zum Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht:

Wegen dieses Delikts wurde Dr. Karlheinz D***** unter Punkt 2. des Urteilssatzes deshalb schuldig erkannt, weil er bei seiner Vernehmung vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß "zur Untersuchung der Tätigkeiten der am Verfahren Beteiligten bzw. in dieses involvierten Behörden und der damit zusammenhängenden Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Strafverfahren in der Causa L*****sowie der Verantwortlichkeiten im Österreichischen Bundesheer für die angebliche Überlassung von Sprengmitteln an Udo P*****, sohin im Verfahren vor einem nach Art. 53 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten Ausschuß als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache dadurch falsch aussagte, daß er

a) am 7. Februar 1989 sinngemäß angab, er habe während eines am 25. Dezember 1988 angetretenen Fluges nach Bangkok zu Ing. Alfred W*****nie gesagt, er als einziger wisse, wo sich Udo P*****aufhalte, er habe vielmehr verneint, den Aufenthaltsort des Udo P*****zu kennen und lediglich geäußert, wenn er dessen Aufenthalt wüßte, wäre er der einzige, weil ihn nicht einmal dessen Anwälte wüßten;

b) am 20. April 1989 in Abrede stellte, mit Dipl.Ing. Norbert Z***** zwischen 15. und 28. Februar 1985 ein Gespräch sinngemäß darüber geführt zu haben, daß er gemeinsam mit anderen viel zu tun habe, um Udo P*****aus der Untersuchungshaft zu bekommen, und daß er mit anderen Personen gemeinsam Belastungen betreffend Udo P*****entfernen müßte.

Zu den vom Angeklagten in bezug auf diesen Schuldspruch relevierten

Nichtigkeitsgründen ist auszuführen:

Zu õ 281 Abs 1 Z 3 StPO:

Eine Nichtigkeit nach dieser Gesetzesstelle leitet der Beschwerdeführer aus einer - vom Vorsitzenden des Schöffengerichts grundsätzlich bestätigten (ON 314) - Divergenz des mündlich verkündeten zum ausgefertigten Urteil, betreffend den Schuldspruch 2/b ab; dies jedoch zu Unrecht. Denn im Lichte einerseits der Bestimmung des õ 260 Abs 1 Z 1 StPO, wonach das Strafurteil auszusprechen hat, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände, und andererseits des Umstandes, daß der maßgebliche Inhalt der Anklageschrift und des Schuldspruches die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner förmlichen Zeugenaussage vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß in Abrede gestellte Tatsache war, gegenüber Dipl.Ing. Z***** geäußert zu haben, zugunsten des damals inhaftierten Udo P*****bestimmte Veranlassungen zu treffen, ist es ersichtlich belanglos, ob dies "mit anderen Personen gemeinsam", wie in der schriftlichen Urteilsausfertigung zum Ausdruck gebracht, oder im Sinne des allenfalls in der Urteilsverkündung gewählten Wortlautes ohne gemeinsames Zusammenwirken "mit diesen anderen" geschehen sollte. Mit der Behauptung jedoch, der dem Urteilsspruch zu entnehmende Wortlaut dieser "angeblichen" Falschaussage stimme mit dem Inhalt der Zeugenaussage des Dipl.Ing. Z*****nicht überein, wird nicht der relevierte (Z 3), sondern der Sache nach - weil der Text des Urteilsspruchs mit den Gründen (vgl. US 47 und 50) übereinstimmt - jener der Z 5 des õ 281 Abs 1 StPO geltend gemacht und wird darauf im betreffenden Abschnitt zurückgekommen werden.

Zu õ 281 Abs 1 Z 4 StPO:

Der Verfahrensrüge zuwider wurde der Angeklagte durch die Ablehnung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, Insp. B*****und MinRat Dr. F***** als Zeugen zu vernehmen, in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Denn während das mit dem erstgenannten Zeugen verknüpfte Beweisthema, daß "Abteilungsinspektor R***** und zwei weitere Beamte der Sicherheitsdirektion Niederösterreich (während der ersten Hausdurchsuchung im *****gericht W*****) erst nachträglich (in das Richterzimmer Nr. 302) hereingeholt wurden" (S 317/XI) im gegebenen Sachzusammenhang nicht erkennen läßt, weshalb es für die Lösung der Schuldfrage (oder den anzuwendenden Strafsatz) von Bedeutung sein könnte - ganz abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer die nunmehr in Zweifel gestellte Tatsache der von ihm seinerzeit verschwiegenen Benützung auch der Amtsräume Nr. 304 und 305 selbst eingestanden hat (siehe S 237i/II) - wurde der durch den Zeugen Dr. F*****unter Beweis gestellte - im übrigen gleichfalls nicht entscheidungswesentliche - Umstand, daß "der Beschwerdeführer anläßlich eines Empfangs am 21. Oktober 1988 vor höhergestellten Justizfunktionären (unbefangen) über den letzten Anruf des Udo P*****berichtete" (S 318/XI), vom Schöffengericht ohnehin als erwiesen angenommen (US 116).

Zu õ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO:

Den weitwendigen unter diesen Nichtigkeitsgründen gemachten Beschwerdeausführungen genügte es an sich zu entgegnen, daß darin formale Begründungsmängel nicht dargetan werden (Z 5) und die der Tatsachenrüge zuzuordnenden Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt Bedenken erheblicher Art im Sinne objektiv vernünftiger Zweifel (15 Os 131/91) gegen die Richtigkeit der schuldspruchskonstituierenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken vermögen. Vielmehr laufen die vorgebrachten Einwände der Sache nach insgesamt auf den Versuch hinaus, die Wertung, die das Schöffengericht namentlich den Aussagen der Zeugen Ing. Alfred W*****, Dr. Roland B***** und Dipl.Ing. Norbert Z***** angedeihen ließ, in Zweifel zu setzen und das von Ing. W*****hergestellte Gedächtnisprotokoll anders als die Tatrichter auszulegen. Daß sich all dies als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung disqualifiziert, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

Bloß der Vollständigkeit halber sei dennoch zu einigen vom Angeklagten hervorgehobenen Beschwerdeeinwänden kurz Stellung genommen:

In Ansehung des von Ing. W***** im Anschluß an das Gespräch mit dem Beschwerdeführer hergestellten Gedächtnisprotokolls und des in dem Satz "... ich der einzige, der weiß, wo Udo P***** sich aufhält" zwischen den Worten "ich" und "der" fehlenden Zeitwortes, das, nach der Version des Angeklagten, "wäre" (und nicht, wie das Erstgericht schloß, "bin") lauten könnte, läßt die Beschwerde den weiteren Inhalt dieses Vermerks unbeachtet, wonach im Anschluß an die fragliche Passage völlig unmißverständlich notiert wird, daß der Beschwerdeführer "es weiß" (siehe Beilage A zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 24. April 1992). Daß es angesichts dieses Vermerks und des Umstandes, daß er kurz nach dem fraglichen Gespräch angefertigt wurde (US 42), von vornherein nur von sekundärer Bedeutung sein kann, daß der Zeuge Ing. W***** in der Hauptverhandlung einen ihm allenfalls unterlaufenen Irrtum als "objektiv" für nicht ausschließbar bezeichnete, liegt auf der Hand; abgesehen davon hat aber Ing. W***** keinen Zweifel darüber offen gelassen, daß er von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt war (S 28ff/XI).

Mit dem Umstand, daß der Zeuge Dr. B***** anläßlich der vorangegangenen Vernehmung vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß die Version des Beschwerdeführers über den Inhalt des inkriminierten Gesprächs nicht völlig ausschließen konnte, hat sich das Schöffengericht einläßlich auseinandergesetzt (US 101f). Daß Dr. B*****- kurze Zeit vor seiner Befragung durch den Ausschuß - auch vor dem Untersuchungsrichter ausweichend erklärt hatte, die Äußerungen des Beschwerdeführers im Gespräch mit Ing. W*****"überhaupt schlechter gehört" und davon "vieles nicht mehr in Erinnerung" zu haben - das Vernehmungsprotokoll konnte in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden, weil es damals nicht auffindbar war (siehe ON 282/XI) - liegt auf derselben Ebene, weshalb die Urteilsausführungen zum ersten Punkt (Angaben vor dem Ausschuß) naturgemäß auch für die Aussage vor dem Untersuchungsrichter Geltung haben. Insgesamt darf aber nicht übersehen werden, daß der Aussage Dris. B*****im Rahmen der Gesamtwürdigung eher nur ergänzende und begleitende, keinesfalls aber tragende Bedeutung zukommt; dieser Rang ist vielmehr nach dem Gesagten überwiegend dem Aktenvermerk Ing. W***** zuzusprechen (siehe US 104).

Der vom Beschwerdeführer in Bekämpfung des Schuldspruches zu Punkt 2/b erhobene Einwand, daß die (bloß) sinngemäße Wiedergabe seiner ihm angelasteten Falschaussage im Urteilsspruch und in den Entscheidungsgründen dem Wortlaut seiner tatsächlichen Äußerungen vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß nicht entspreche, steht mit den Akten (siehe insbesondere ON 285/X) nicht im Einklang. Denn wenngleich es im Sinne der Beschwerde zutrifft, daß die einleitende, vom Abgeordneten Dr. P***** vorgenommene Befragung des Angeklagten abrupt endete, nachdem ihm die auf eine Rückfahrt von einer Generalversammlung des Schafzuchtverbandes im Jahr 1985 bezugnehmende Aussage des Dipl.Ing. Z***** vorgehalten worden war (S 1805 des Protokolls ON 285/X), erübrigt sich eine Erörterung darüber, ob die auf diesen Vorhalt gegebene Antwort des Beschwerdeführers den in Rede stehenden Schuldspruch zu tragen vermag; denn nach Dr. P***** wurde das besprochene Thema von der Abgeordneten Dr. P*****-P***** wieder aufgenommen und dem Beschwerdeführer der gesamte wesentliche Inhalt der vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Aussage des Zeugen Dipl.Ing. Z***** vorgehalten. Gegenstand der damaligen Stellungnahme des Angeklagten war demzufolge vor allem die Behauptung des Dipl.Ing. Z*****, der Beschwerdeführer habe ihm im Februar 1985 erklärt, daß er "gemeinsam mit G***** und Freunden des C*****alle möglichen Udo P***** betreffenden Belastungen entfernen müsse" bzw. "mit G*****Tag und Nacht zu arbeiten hätte, um den Freund P***** aus der Untersuchungshaft zu bekommen"; eine diesen Sinngehalt erfassende Erklärung wurde vom Angeklagten aber schlechthin in Abrede gestellt (S 1818, 1819 des Protokolls ON 285/X). Davon ausgehend kann an der - sinngemäßen - Übereinstimmung von Urteilsinhalt und Protokoll kein Zweifel bestehen, zumal in den Urteilsgründen sowohl der Name "G*****" als auch der "C*****" ausdrücklich Erwähnung finden (US 47). Daß der Zeuge Dipl.Ing. Z***** bei seinen diversen Einvernahmen in manchen Details abweichende Angaben machte, wurde bei der Würdigung seiner Depositionen mit in Rechnung gestellt (vgl. US 123f), wobei der Frage, ob der Beschwerdeführer nach der insoweit wechselnden Aussagen des Zeugen Dipl.Ing. Z***** von einem "Vernichten, Beiseiteschaffen oder Entfernen" des Udo P***** betreffenden Belastungsmaterials gesprochen hat, mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen wurde (US 118ff), zumal für einen juristischen Laien der Bedeutungsinhalt dieser Worte im wesentlichen deckungsgleich ist.

Auch der Vorwurf einer Anklageüberschreitung im Schuldspruch zu Punkt 2/b (Z 8) versagt. Wenngleich im Urteil der mögliche Zeitpunkt des fraglichen Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen Dipl.Ing. Z***** auf einen im Vergleich zur Anklageschrift ("19. oder 20. Februar 1985") etwas längeren Zeitraum ("15. bis 28. Februar 1985") ausgedehnt und die wortwörtliche Wiedergabe des hier aktuellen Gesprächsinhalts durch eine sinngemäße ersetzt wird, kann dennoch nicht der geringste Zweifel daran obwalten, daß der Schuldspruch den unter Anklage gestellten (historischen) Vorfall erfaßt. Das in der Anklageschrift beschriebene Ereignis, daß nämlich der Beschwerdeführer anläßlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß bewußt wahrheitswidrig in Abrede stellte, im Februar 1985 gegenüber Dipl.Ing. Z***** sein Vorhaben erklärt zu haben, bestimmte Veranlassungen zugunsten des zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft angehaltenen Udo P***** zu treffen, entspricht vielmehr eindeutig dem aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachenkomplex, der dem bezüglichen Schuldspruch zugrundeliegt.

Zur Rechtsrüge (Z 9 lit a und 9 lit b):

Dem Beschwerdeeinwand, die dem Angeklagten angelastete falsche Aussage könne der Strafnorm des õ 288 StGB nicht unterstellt werden, weil der parlamentarische Untersuchungsausschuß (unter anderem auch) das (mit dem Fall "L*****" bzw. Udo P***** im Zusammenhang stehende) Verhalten des Beschwerdeführers einer Untersuchung unterzogen habe und ihm deshalb materiell nicht die Stellung eines Zeugen sondern die einer Partei zugekommen sei, ist zu entgegnen, daß die an die prozessuale Rolle des Vernommenen anknüpfende sogenannte "materielle Zeugentheorie" durch die Regelung des Aussagenotstandes im Strafgesetzbuch (õ 290 StGB) ihren Anwendungsbereich verloren hat. Bei der Beurteilung der Zeugenqualität eines Vernommenen im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Prüfung einer falschen Aussage iS des õ 288 StGB kommt es demzufolge allein auf dessen formale Stellung als Zeuge an (vgl. Leufkauf-Steininger Komm3 RN 4, Mayerhofer-Rieder3 ENr 2a, Foregger-Serini5 Anm V, zu õ 288 StGB). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, es komme ihm der Schuldausschließungsgrund des Aussagenotstandes gemäß õ 290 Abs 1 Z 2 StGB zustatten (Z 9 lit b), weil ihm schon das Eingeständnis, aus Prahlsucht realitätsfremde Angaben im Rahmen der hier aktuellen Gespräche mit Ing. W*****und Dipl.Ing. Z***** gemacht zu haben, zur Schande gereicht hätte, genügt es ihm zu erwidern, daß sein enges persönliches Naheverhältnis zu Udo P*****schon vor der ersten Einvernahme vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß am 7. Februar 1989 Gegenstand einer breiten Berichterstattung in den Medien war und diesen auch der Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in Richtung einer Begünstigung des damals flüchtigen Udo P***** unverkennbar entnommen werden konnte (siehe die dem Akt angeschlossenen Ablichtungen verschiedenster Druckwerke sowie das Rechtfertigungsschreiben des Beschwerdeführers an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Jänner 1989, Beilage 3 zu ON 10/II). Damit bestand aber schon damals die für den Beschwerdeführer eindeutig erkennbare Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung in der vorerwähnten Richtung; im Zeitpunkt seiner zweiten Einvernahme vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß am 20. April 1989 war die strafgerichtliche Untersuchung gegen ihn wegen Verdachts der Begünstigung sogar schon anhängig. Bei dieser Sachlage hätte ein bloßer Hinweis des mit der Rechtslage vertrauten Angeklagten auf die gegebene Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung jede weitere Befragung mit Sicherheit hintangehalten. Damit erübrigt sich aber auch eine Erörterung der Frage, ob eine Offenlegung seiner "Prahlsucht" seinerzeit überhaupt geeignet gewesen wäre, seine Wertschätzung in der Gesellschaft in einem dem Begriff der "Schande" gerecht werdenden Ausmaß zu beeinträchtigen.

Es kann aber auch der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht (Z 9 lit a) nicht beigetreten werden, daß die bloß "sinngemäße" Wiedergabe der falschen Beweisaussage im Urteil eine Subsumierung als Vergehen nach õ 288 StGB schon aus objektiver Sicht nicht zulasse. Ist doch eine Beweisaussage dann (objektiv) falsch, wenn der Aussageinhalt nicht den Tatsachen entspricht (vgl. Leukauf-Steininger Komm3 õ 288 RN 9); hat ein Zeuge über den Inhalt eines von ihm geführten Gespräches auszusagen, liegt eine in diesem Sinne unrichtige Aussage mithin dann vor, wenn der von ihm bekundete Gesprächsinhalt mit dem tatsächlich geführten Gespräch nicht übereinstimmt. Da vorliegend der Kern des ersten Gespräches (mit W*****) in der Behauptung des Angeklagten lag, allein vom Aufenthaltsort des flüchtigen Udo P***** zu wissen, im zweiten (mit Dipl.Ing. Z*****) hingegen darin, zugunsten des inhaftierten Udo P*****Veranlassungen in die Wege leiten zu wollen, bedurfte es nach dem Gesagten der vom Beschwerdeführer vermißten wortgetreuen Rekonstruktion der fraglichen Äußerungen nicht; genug daran, daß er vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß eine ihrem Sinne nach eindeutige Aussage über die fraglichen Gesprächsinhalte ablegte, die nach seinem Wissen dem nicht entsprach, was er tatsächlich - reduziert auf den Inhaltskern - zu Ing. W***** und Dipl.Ing. Z***** gesagt hatte.

Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge (erneut) ein Abweichen des dem Schuldspruch zu Punkt 2/b zugrunde gelegten Gesprächsinhaltes von seinen tatsächlichen Angaben vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß behauptet, setzt er sich über die - siehe oben - anders lautenden Urteilsannahmen hinweg und bringt er damit den relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Der Anregung - zu einer Antragstellung ist er nicht befugt - des Beschwerdeführers, der Oberste Gerichtshof möge zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des õ 288 Abs 3 erster Fall StGB gemäß Art 140 Abs 1 B-VG den Verfassungsgerichtshof anrufen, mangelt es nach Ansicht des Senates an jeglicher Fundierung; erscheint es doch angesichts der Bedeutung der parlamentarischen Untersuchungskompetenz durchaus gerechtfertigt, vor einem Gericht und vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß abgelegte falsche Beweisaussagen gleichzubehandeln.

Der insgesamt unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde mußte sonach ein Erfolg versagt bleiben.

Die Schuldberufung des Angeklagten war zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen Urteile von Kollegialgerichten ein derartiges Rechtsmittel nicht vorsieht.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen bzw. sich auf die Menschenrechtskonvention berufenden Bedenken vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen; denn die Differenzierung der Anfechtbarkeit der Urteile der Kollegialgerichte und der Einzelrichter in bezug auf die Beweiswürdigung verletzt den Gleichheitsgrundsatz deshalb nicht, weil sie angesichts der verschiedenen Ausgestaltung der beiden Formen des Erkenntnisgerichtes sachlich begründet ist (siehe EvBl. 1993/74). Im übrigen wird - da mehrere Straftaten eines Angeklagten grundsätzlich in einem einheitlichen Verfahren abzuurteilen sind (õ 56 StPO) - der Angeklagte in seinen Rechten möglicherweise durch eine Ausscheidung (õ 57 StPO), nicht aber durch die Einbeziehung von Straftaten in seinen Rechten verletzt, weshalb nach õ 114 StPO auch nur ein Ausscheidungsbeschluß anfechtbar ist. Demgemäß könnte selbst dann - was vorliegend nicht geschah - wenn ein auf getrennte Führung von Strafverfahren gestellter Antrag in der Hauptverhandlung abgewiesen würde, dies nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde nach õ 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 õ 281 Z 4 Nr 55). Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß õõ 28, 302 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB eine gemäß õ 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten sowie eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen (für den Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), wobei es den einzelnen Tagessatz mit 1.200 S bemaß. Erschwerend waren dabei das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, der lange Tatzeitraum zum Faktum 1 und die doch beträchtliche Schädigung des Ansehens der Justiz bzw. des Richterstandes in der Öffentlichkeit durch die Straftaten des Angeklagten, mildernd dagegen der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und seine Verdienste für die Justiz. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und Ausschaltung - in eventu: Reduzierung - der Geldstrafe anstrebt, ist nicht begründet.

Da der durch den Angeklagten bewirkten materiellen Schädigung der Republik Österreich bei der gegebenen Fallgestaltung - siehe oben - in Ansehung der Strafzumessungsprämissen keine erwähnenswerte Relevanz zukommt, können alle sich damit befassenden Berufungsausführungen auf sich beruhen; die vom Berufungswerber detailliert angeführten, positiv ins Gewicht fallenden Aktivitäten hingegen sind in dem globalen Milderungsgrund seiner Verdienste um die Justiz erfaßt. Ob im Falle der Verurteilung eines hohen Richters in leitender Position allein wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt als erschwerend gewertet werden dürfte, daß dadurch das Ansehen der Justiz bzw. des Richterstandes in der Öffentlichkeit geschädigt wurde, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil dieser Erschwerungsgrund dem Angeklagten jedenfalls im Zusammenhang mit den von ihm abgelegten Falschaussagen zur Last fällt.

Die tatrichterlichen Strafzumessungsgründe bedürfen mithin keiner nennenswerten Korrektur. Geht man aber davon aus, dann erscheint die geschöpfte Unrechtsfolge angesichts des Zusammentreffens mehrerer Delikte und des bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatzes als keineswegs überhöht und damit einer Reduktion unzugänglich. Es mußte daher auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Rechtssätze
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