StPO
Gliederung
2. TEIL Das Ermittlungsverfahren
8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
9. Abschnitt Augenschein und Tatrekonstruktion
§ 150 Durchführung der Tatrekonstruktion
(1) Der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatbeteiligten und deren Vertretern ist Gelegenheit zu geben, sich an der Tatrekonstruktion zu beteiligen. Sie haben das Recht, Fragen zu stellen sowie ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu verlangen. Soweit die Kriminalpolizei nicht an der Durchführung beteiligt wird, ist sie vom Termin zu verständigen.
(2) Der Beschuldigte kann von der Teilnahme vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn seine Anwesenheit den Zweck des Verfahrens gefährden könnte oder besondere Interessen dies erfordern (§ 250 Abs. 1). Dem Opfer und dem Privatbeteiligten ist die Beteiligung vorübergehend zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass seine Anwesenheit den Beschuldigten oder Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. In diesen Fällen ist den betroffenen Beteiligten sogleich eine Kopie des Protokolls zu übermitteln. Die Beteiligung des Verteidigers darf jedoch in keinem Fall eingeschränkt werden. Im Übrigen ist § 97 anzuwenden.
§ 150 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 150 Durchführung der Tatrekonstruktion
…§ 150. (1) Der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatbeteiligten und deren Vertretern ist Gelegenheit zu geben, sich an der Tatrekonstruktion zu beteiligen. Sie haben das…
§ 104 Gerichtliche Beweisaufnahme
…§ 104. (1) Das Gericht hat die Tatrekonstruktion nach den Bestimmungen des § 150 und die kontradiktorische Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten nach den Bestimmungen des § 165 durchzuführen sowie in den Fällen der §§ 101…
§ 62 Bestellung eines Verteidigers
…Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers hat unverzüglich, jedenfalls aber vor der nächstfolgenden Vernehmung des Beschuldigten, Tatrekonstruktion ( § 149 Abs. 1 Z 2, § 150 ) oder Gegenüberstellung ( § 163 StPO ), zu der der Beschuldigte beigezogen wird, zu erfolgen. Vor deren Durchführung ist dem Verteidiger eine angemessene Vorbereitungsfrist zu gewähren, soweit nicht besondere Umstände befürchten lassen…
§ 197 Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende und gegen unbekannte Täter
…dies zur Sicherung von Spuren und Beweisen erforderlich ist. Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen, bei denen der Beschuldigte das Recht hat, sich zu beteiligen ( §§ 150, 165 ), können in diesem Fall auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Der Beschuldigte kann zur Ermittlung seines Aufenthalts oder zur Festnahme ausgeschrieben werden. Danach hat…
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