RS0059471 – OGH Rechtssatz
RS0059471 – OGH Rechtssatz
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Zu den amtlichen Obliegenheiten und damit den "Amtsgeschäften" eines in leitender Stellung befindlichen (§ 49 Abs 2 Geo) und die Aufsicht über sämtliche beim Gerichtshof angestellten oder verwendeten Personen führenden (§ 31 Abs 1 GOG) Präsidenten zählt, für eine den Anforderungen einer möglichst raschen, zweckmäßigen und tunlichst gleichmäßigen Geschäftsführung entsprechende Belastung der ihm unterstellten Dienstnehmer der von ihm geführten Behörde Sorge zu tragen und die pflichtgemäße Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu überwachen.