RS0054093 – OGH Rechtssatz
RS0054093 – OGH Rechtssatz
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In der verschiedenartigen Anfechtbarkeit von Strafurteilen in der Beweisfrage liegt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da die Differenzierung der Anfechtbarkeit der Urteile der Kollegialgerichte einerseits und der Einzelrichter andererseits punkto Beweiswürdigung angesichts der verschiedenen Ausbildung der beiden Formen des Erkenntnisgerichts (Anzahl der Richter, Laienbeteiligung) sachlich gerechtfertigt ist, - keine Antragstellung nach Art 140 B-VG.