JudikaturVwGH

Ra 2019/03/0016 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 2021

Im Interesse einer einheitlichen Interpretation sind auch nationale Regelungen betreffend den Hörfunk (welcher von der AVMD-RL nicht geregelt wird) richtlinienkonform auszulegen, sofern die Bestimmungen bzw. Begriffe des nationalen Rechts aus dem Unionsrecht übernommen wurden. Dafür, dass die in § 14 Abs. 4 ORF-G 2001 für den Hörfunk festgelegten täglichen Werbezeitbeschränkungen aus dem Unionsrecht übernommen worden wären oder sich an den Regelungen der AVMD-RL orientieren würden, gibt es jedoch - im Gegensatz zu der aus dem Unionsrecht übernommenen stündlichen Werbezeitbeschränkung im Fernsehen gemäß § 14 Abs. 5 vierter Satz ORF-G 2001 (vgl. die ErläutRV 1082 BlgNR 18. GP 9 zur Vorgängerbestimmung § 5 RFG; sowie Kogler, ZIIR 2016/2, 153) und zu den aus der AVMD-RL übernommenen Begriffen zum Sponsoring keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde mit den in § 14 Abs. 4 ORF-G 2001 festgelegten Tagesgrenzen für den Bereich des Hörfunks eine von der AVMD-RL abweichende Regelung geschaffen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich darüber hinaus auch nicht entnehmen, dass die in § 14 Abs. 4 ORF-G 2001 festgelegten täglichen Werbezeitbeschränkungen dem Zuseher - wie der EuGH im Umkehrschluss aus Art. 23 Abs. 1 der AVMD-RL ableitet - ein Mindestmaß an redaktionellem Inhalt garantieren sollten. Ausgehend davon können die Ausführungen des EuGH im Urteil Sanoma Media Finland Oy, soweit sie die Einrechnung von "schwarzen Sekunden" in die stündliche Werbezeitbeschränkung im Fernsehen gemäß Art. 23 Abs. 1 AVMD-RL betreffen, nicht auf die Einrechnung von "stillen Sekunden" in die tägliche Werbezeitbeschränkung im Hörfunk gemäß § 14 Abs. 4 fünfter Satz ORF-G 2001 übertragen werden. Diese Überlegungen gelten in diesem Sinn für die Einrechnung der im Hörfunk eingesetzten akustischen Trennmittel.

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