Rückverweise
W295 2243015-1/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, Schreyvogelgasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 02.04.2021, Zl. XXXX , betreffend Übermittlung von Unterlagen gemäß § 34 E-ControlG iVm §§ 10, 48 und 59 ElWOG 2010 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
„Die XXXX hat die folgenden Unterlagen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu übermitteln:
1. Erstellte Wirtschaftsprüfungsberichte und Jahresabschlüsse für die XXXX für die Geschäftsjahre 2020-2023 und erstellte Wirtschaftsprüfungsberichte und Jahresabschlüsse für die XXXX für die Geschäftsjahre 2015 bis 2023;
2. Saldenlisten der XXXX sowie der XXXX für die Geschäftsjahre 2015 bis 2023 (im Excel-Dateiformat) gegliedert in Bilanz-, sowie Aufwands- und Erlöskonten für sämtliche Geschäftsbereiche.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die XXXX (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist Konzernmutter des im Bereich der Energieversorgung tätigen Tochterunternehmens XXXX (in der Folge: die Netzbetreiberin). Die vorliegende Beschwerde betrifft die behördliche Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Übermittlung von Wirtschaftsdaten betreffend sie selbst und jene ihrer weiteren Tochterunternehmen, die mit der Netzbetreiberin Leistungsbeziehungen unterhalten.
Mit Schreiben vom 25.09.2020, Zl. XXXX , forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer eingeleiteten Sonderprüfung von Dienstleistungsverrechnungen innerhalb des XXXX -Konzerns auf, binnen sechs Wochen Wirtschaftsprüfungsberichte und Jahresabschlüsse der Konzernunternehmen für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 sowie Daten einer bereitgestellten Anforderungsliste gemäß § 34 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022, iVm §§ 10 und 48 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2023, zu übermitteln.
Die Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Schreiben vom 03.11.2020, indem sie das Vorliegen einer Rechtsgrundlage bestritt und die Erlassung eines Bescheids anregte.
Nach diversen Korrespondenzen zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde sowie der teilweisen Übermittlung von Daten durch die Beschwerdeführerin verpflichtete die belangte Behörde diese mit Bescheid vom 02.04.2021, Zl. XXXX , innerhalb von zwei Wochen ab Bescheidzustellung zur Vorlage
(Spruchpunkt 1.) erstellter Wirtschaftsprüfungsberichte und Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 für jene Unternehmen des XXXX -Konzerns, welche Leistungsbeziehungen mit der Netzbetreiberin unterhalten, sowie von
(Spruchpunkt 2.) Saldenlisten der Beschwerdeführerin sowie der unter Spruchpunkt 1. erfassten Unternehmen des XXXX -Konzerns für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 (im Excel-Dateiformat), gegliedert in Bilanz- sowie Aufwands- und Erlöskonten für sämtliche Geschäftsbereiche.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Netznutzungsentgelt in XXXX gemäß § 5 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018), BGBl. II Nr. 398/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2023, XXXX der XXXX Netzbereiche im Bundesgebiet liege. Ursächlich dafür sei die Kosten- und Mengenstruktur der Netzbetreiberin. Die belangte Behörde benötige für die eingeleitete Detailprüfung der Dienstleistungsverrechnungen Unterlagen, um nachvollziehen zu können, ob die der Netzbetreiberin konzernintern verrechneten Dienstleistungen dem Grundsatz der Kostenwahrheit und der Angemessenheit (§ 59 ElWOG 2010) entsprechen.
Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W295 neu zugewiesen.
Am 05.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der Vertreter der belangten Behörden sowie die Beschwerdeführerin samt Rechtsvertretung teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine im Bereich der Energieversorgung tätige Aktiengesellschaft in XXXX .
1.1.2. Unternehmensgegenstand ist die Errichtung und der Betrieb gemeinwirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher Anlagen zur Erzeugung, Verteilung und entgeltlichen Abgabe von Energie, sowie der Handel mit Energie.
1.1.3. Die Beschwerdeführerin hält Beteiligungen an den sechs Konzerngesellschaften:
1.1.3.1. Die Netzbetreiberin XXXX betreibt das Strom- und Gasverteilernetz in XXXX .
1.1.3.2. Die XXXX erzeugt Strom und Wärme mit Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen.
1.1.3.3. Die XXXX handelt mit Naturstrom.
1.1.3.4. Die XXXX erzeugt Strom aus Windkraft.
1.1.3.5. Die XXXX erzeugt Strom und Wärme durch Abfallbehandlung.
1.1.3.6. Die XXXX bündelt die internationalen Aktivitäten des XXXX -Konzerns. Das 100%ige Tochterunternehmen XXXX handelt mit Strom und entwickelt Wasserkraftprojekte.
1.1.3.7. Mit Ausnahme der XXXX sowie der XXXX stehen alle sechs Konzerngesellschaften im 100%igen Eigentum der Beschwerdeführerin. An der XXXX sowie an der XXXX besteht eine Beteiligung von XXXX % bzw. XXXX %.
1.1.4. Die Beschwerdeführerin übt als Unternehmen in Gewinnabsicht die Funktionen Erzeugung, Lieferung und Kauf von elektrischer Energie aus und nimmt die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahr.
1.1.5. Die Beschwerdeführerin übt als „Gruppe von Unternehmen“ über die 100% Beteiligung an der Netzbetreiberin außerdem die Funktion der Verteilung aus.
1.2.1. Im XXXX -Konzern besteht ein konzerninternes System der Dienstleistungsverrechnung. Der Austausch der Dienstleistungen wird durch konzerninterne Rahmendienstleistungsverträge geregelt.
1.2.2. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gab es aufrechte Dienstleistungsverträge zwischen der Netzbetreiberin und der Beschwerdeführerin und der Netzbetreiberin und der XXXX .
1.2.3. Im Jahr XXXX betrugen die von der Beschwerdeführerin an die Netzbetreiberin verrechneten Dienstleistungen rund XXXX Millionen Euro, d.h. XXXX % der gesamten betrieblichen Aufwendungen des Netzunternehmens. Diese Kosten waren seit XXXX um rund XXXX Millionen Euro, d.h. um rund XXXX % gestiegen.
1.2.4. Die aus Dienstleistungen an Konzerngesellschaften lukrierten Erlöse der Netzbetreiberin sanken zwischen XXXX (Erlöse aus Dienstleistungen an die Beschwerdeführerin um minus XXXX %, die Erlöse aus Dienstleistungen an die XXXX um minus XXXX %).
1.3. Im Zeitpunkt der Bescheiderlasses lagen die Netztarife im Netzbereich XXXX , festgelegt in § 5 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, BGBl. II 370/2017, idF SNE-V Novelle 2020, BGBl. II Nr. 424/2019, XXXX den Netznutzungsentgelten der XXXX Netzbereiche in Österreich XXXX .
1.4.1. Im Kostenermittlungsverfahren der Netzbetreiberin im Jahr XXXX , XXXX , für die 4. Regulierungsperiode für Stromverteilernetzbetreiber zeigte sich ab 2015 ein deutlicher Anstieg konzerninterner Verrechnungen.
1.4.2. Der XXXX Landtag beauftragte den XXXX Landesrechnungshof in seiner Sitzung vom 20.02.2019 mit der Prüfung der Gebührenkalkulation des Netzunternehmens ab dem Jahr XXXX . Geprüft werden sollte dabei unter anderem, ob sämtliche Zahlungsströme zur Beschwerdeführerin als Muttergesellschaft einer notwendigen und marktüblich bepreisten Leistung gegenüberstünden, und warum die XXXX Netztarife im österreichischen Bundesländer-Vergleich überdurchschnittlich hoch ausfallen.
1.4.3. Der XXXX Landesrechnungshof legte seinen Bericht im Mai 2020; XXXX .
1.4.4. Am 25.09.2020 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, für eine Detailprüfung der konzerninternen Dienstleistungsverrechnungen bestimmte näher bezeichnete Unterlagen betreffend sie selbst als Konzernmutter sowie abstrakt umschriebene Konzerngesellschaften vorzulegen, welche Leistungsbeziehungen mit dem Netzunternehmen unterhalten. Potenzielle Ergebnisse der Detailprüfung sollten, ausweislich des angefochtenen Bescheids, bei der Ermittlung der Netzkosten des Netzunternehmens zu Beginn der 5. Regulierungsperiode für Stromverteilernetzbetreiber berücksichtigt werden.
1.5.1. Die Beschwerdeführerin hat bis zum Zeitpunkt der Erlassung der hg. Entscheidung nur die Einzeljahresabschlüsse 2015 bis 2019 betreffend sie selbst übermittelt.
1.5.2. Die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin angeforderten Saldenlisten (Spruchpunkt 2.) und die angeforderten Unterlagen betreffend andere Konzerngesellschaften (Spruchpunkte 1. und 2.) wurden bislang nicht übermittelt.
1.6.1. Grundlage für die Kostenbasis für die von 01.01.2024 bis 31.12.2028 laufende 5. Regulierungsperiode für Stromverteilernetzbetreiber ist der für diese Periode gegenüber der Netzbetreiberin erste erlassene Bescheid vom 06.11.2023, XXXX . Gegen diesen Bescheid hat die Netzbetreiberin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Das Verfahren ist anhängig. Darin führt die belangte Behörde auf S. 26 ff aus:
„Die Behörde weist darauf hin, dass die Saldenlisten und die Angaben in den korrespondierenden Wirtschaftsprüfungsberichten den inhaltlichen Ausgangspunkt für die Prüfungen der regulierten Netzbetreiber bilden. Ausgehend von den Angaben und Entwicklungen in den Saldenlisten werden Details zu den einzelnen Konten erhoben. Die Behörde zieht für Konzerngesellschaften dieselbe Prüfungsgrundlage heran. Die Übermittlung einer entsprechenden Saldenliste ist für eine umfassende Plausibilisierung der Dienstleistungsverrechnungen nach wie vor relevant, um die Verrechnungen an den Netzbereich im Detail zu überprüfen und auf dieser Basis gegebenenfalls weitere Prüfungshandlungen zu setzen.“
1.6.2. Grundlage für die Kostenbasis für die von 01.01.2023 bis 31.12.2027 laufende 4. Regulierungsperiode für Gasverteilernetzbetreiber ist der für diese Periode gegenüber der Netzbetreiberin erste erlassene Bescheid vom 07.11.2022, XXXX . Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Darin führt die belangte Behörde auf S. 58 aus:
„Die Behörde weist darauf hin, dass die Saldenlisten und die Angaben in den korrespondierenden Wirtschaftsprüfungsberichten den inhaltlichen Ausgangspunkt für die Prüfungen der regulierten Netzbetreiber bilden. Ausgehend von den Angaben und Entwicklungen in den Saldenlisten werden Details zu den einzelnen Konten erhoben. Die Behörde zieht für Konzerngesellschaften dieselbe Prüfungsgrundlage heran. Die Übermittlung der von der Behörde angeforderten, ausständigen Unterlagen ist für eine nachvollziehbare Plausibilisierung der Verrechnungen nach wie vor relevant, um die Verrechnungen an den Netzbereich im Detail zu überprüfen.“
1.7. Die angeforderten Unterlagen können faktisch zur Verfügung gestellt werden.
1.8. Bei einer Kostenprüfung im Kostenermittlungsverfahren werden neben dem sogenannten Kostenprüfungsjahr auch die Vorjahre überprüft. Regelmäßig sind dies die letzten drei Jahre, bei konkreten Anlässen erfolgt auch eine darüber hinaus gehende Prüfung. Soweit verfügbar wird auch der Zeitraum nach dem Prüfungsjahr berücksichtigt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten, insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten bzw. ins Verfahren eingebrachten Beweismittel, in die Verhandlungsschrift vom 05.06.2025 und die Regulierungssystematik für die 4. und 5. Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber.
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin und den Konzerngesellschaften stützen sich darüber hinaus auf eine Einsicht in die von der Beschwerdeführerin in ihrer Online-Präsenz zur Verfügung gestellten Informationen über das Unternehmen XXXX [abgerufen am 11.07.2025], die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2025 und in der Stellungnahme vom 21.02.2024.
Die Feststellungen zum konzerninternen Dienstleistungssystem und zur Prüfung des Netzunternehmens durch den XXXX Landesrechnungshof stützen sich auf den Bericht des XXXX Landesrechnungshof XXXX , S. 8 und 49ff. Die Feststellung 1.2.2. stützt sich auf den Bericht des XXXX Landesrechnungshof XXXX , Pkt. 29.1 und Pkt. 30, in Zusammenschau mit den Ausführungen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2025, Niederschrift S. 4.
Die Feststellungen zum Kostenermittlungsverfahren der Netzbetreiberin im Jahr XXXX , XXXX , gründen sich auf die schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde in der in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2025, Niederschrift S. 8.
Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin übermittelten Daten gründen sich auf die unbestrittenen Aussagen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2025.
Die Feststellungen zum Verfahrensstand der Verfahren XXXX und XXXX gründen sich auf die unbestrittenen Aussagen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2025.
Die schlussfolgernde Feststellung zur faktischen Verfügbarkeit der angeforderten Daten ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und dem Schreiben der Beschwerdeführerin im Administrativverfahren vom 22.02.2021 sowie der Befragung der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2025, in der die Beschwerdeführerin jeweils keine faktischen Hindernisse aufgezeigt hat.
Die Feststellung zur Vorgangsweise bei der Prüfung der Kostenbasis gründet sich aus die schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2025 und die Regulierungssystematik für die 4. Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber, Pkt. 4.1. bzw. die Regulierungssystematik für die 5. Regulierung-periode der Stromverteilernetzbetreiber, Pkt. 6.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022, lautet auszugsweise:
Allgemeine Ziele
§ 4. Bei Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben trifft die E-Control im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, insbesondere den Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten sowie unbeschadet der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Fragen der obersten Energiepolitik alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele: 1. Förderung – in enger Zusammenarbeit mit der Agentur, den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission – eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes in der Gemeinschaft und effektive Öffnung des Marktes für alle Kunden und Lieferanten in der Gemeinschaft, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitäts- und Gasnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden; […] 6. Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern; 7. Maßnahmen, die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes;
Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
§ 24. (1) Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen: 1.Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten; 2. Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung; 3. Überwachung der Entflechtung. 4. Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auferlegten Pflichten und Verbote.
(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.
[…]
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 34. Die E-Control ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Bilanzgruppenkoordinatoren Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufsichtstätigkeit dienen.
Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2023, lautet auszugsweise:
Begriffsbestimmungen
§ 7. (Grundsatzbestimmung) (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. […]
11. ‚Elektrizitätsunternehmen‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetra-gene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezo-gene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;
11a. […]
12. ‚Endverbraucher‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personen-gesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
13. […]
17. ‚Erzeuger‘ eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personenge-sellschaft, die Elektrizität erzeugt;
18. ‚Erzeugung‘ die Produktion von Elektrizität;
19. […]
28. ‚horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen‘ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Ver-sorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außer-halb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
29. […]
30. ‚integriertes Elektrizitätsunternehmen‘ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektri-zitätsunternehmen;
33. […]
34. ‚Kontrolle‘ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Be-rücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewäh-ren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch;
a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
35. […]
47. ‚Marktteilnehmer‘ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Stromhändler, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemein-schaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer;
47a. […]
78. ‚vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen‘ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe min-destens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
79. […]
[…]
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 10. Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörde, jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere haben Elektrizitätsunternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt das Elektrizitätsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.
[…]
5. Teil
Systemnutzungsentgelt
1. Hauptstück
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
Feststellung der Kostenbasis
§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
[…]
3. Hauptstück
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung
Kostenermittlung
§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
[…] (4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen. […]
Die Erläuterungen (198/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf – Erläuterungen) zu § 59 Abs. 1 und 4 ElWOG 2010 führen wie folgt aus:
„Als Ausgangspunkt der Kostenermittlung sind geprüfte Jahresabschlüsse heranzuziehen. Bei der Ermittlung der Kosten von Netzbetreibern sind nur jene Kosten über Netzentgelte zu verrechnen, die ursächlich mit Netztätigkeiten verbunden sind. Dadurch wird die Einhaltung des Grundsatzes der Kostenwahrheit erreicht. Bei der Kostenermittlung ist darauf zu achten, dass einerseits der Netzbetreiber keine Kosten aus nicht der Regulierung unterworfenen Bereichen trägt und andererseits dem Netzbetreiber zurechenbare Erlöse beim Netzbetreiber verbleiben, um Marktverzerrungen zu vermeiden. Dieser Grundsatz beschränkt sich nicht allein auf den Netzbetreiber: Bei Zukauf von Leistungen durch ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen sind zur Einhaltung des Grundsatzes der Kostenwahrheit jedenfalls die Kosten ausreichend zu belegen. Die Regulierungsbehörde kann dazu die Vorlage der Kalkulationsgrundlage für die Verrechnung vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen anfordern.“
Art. 59 Abs. 1 lit. a, n und o sowie Abs. 3 lit. c der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.06.2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019, S. 125, lautet:
Artikel 59
Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörden
(1) Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
a) Sie ist dafür zuständig, anhand transparenter Kriterien die Übertragungs- oder Verteilungstarife oder die entsprechenden Methoden oder beides festzulegen oder zu genehmigen.
[…]
[…] (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, aufgrund deren sie die in diesem Artikel genannten Aufgaben effizient und schnell erfüllen können. Hierzu muss die Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen:
[…]
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde angeführten Gründe das gegenständliche Auskunftsersuchen nicht rechtfertigten, weil die XXXX Steigerung der von der Netzbetreiberin an die Beschwerdeführerin entrichteten Dienstleistungsentgelte auf aufwandsneutrale konzerninterne Umlagerungen zurückzuführen sei. Selbst wenn das Auskunftsersuchen durch die angeführten Gründe gerechtfertigt wäre, sei es unter den gegebenen Umständen unverhältnismäßig. Außerdem sei inzwischen die Feststellung der Ausgangskostenbasis für die 5. Regulierungsperiode der Stromverteiler-netzbetreiber erfolgt, es bestehe deshalb bei der belangten Behörde kein Bedarf mehr an den mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Unterlagen.
3.4. Zur Systemnutzungsregulierung:
Netzbenutzer haben für die Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, Systemnutzungsentgelte zu entrichten (§ 51 ElWOG 2010). Die Systemnutzungsentgelte werden gemäß § 49 Abs. 1 ElWOG 2010 durch Verordnung der Regulierungsbehörde, mithin der belangten Behörde (§ 89 Abs. 1 ElWOG 2010 iVm § 21 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 E-ControlG), bestimmt.
Der Verordnungserlassung hat ein Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis vorauszugehen, in welchem die Regulierungsbehörde die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch festzustellen hat. Diese Feststellung erfolgt mit Bescheid gegenüber den genannten Netzbetreibern im Einzelnen (§ 48 Abs. 1 ElWOG 2010).
3.5. Zu den Rechtsgrundlagen von Auskunftspflichten:
§ 10 ElWOG 2010 verpflichtet Elektrizitätsunternehmen dazu, den Behörden, einschließlich der belangten Behörde als Regulierungsbehörde, jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Die Verpflichtung besteht expressis legis unabhängig von einem konkreten Anlassfall auch dann, wenn die benötigten Unterlagen oder Auskünfte als Entscheidungsgrundlage für künftig durchzuführende Verfahren benötigt werden. § 10 ElWOG 2010 geht dem allgemeinen Auskunftsrecht der E-Control iSd § 34 E-ControlG als speziellere (sektorenbezogene und nicht organisationsrechtliche) Regelung vor (vgl. auch Schneider, Regulierungsrecht der Netzwirtschaften II [2013] 1227 mwN).
§ 59 Abs. 4 erster Satz ElWOG 2010 verpflichtet Netzbetreiber dazu, Kosten ausreichend zu belegen, die einem Einfluss eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens (im Folgenden: VIU) auf die Kosten des Netzbetreibers in Gestalt von Verrechnungen unterliegen. Im zweiten Satz dieser Bestimmung wird das VIU verpflichtet, auf Aufforderung der Regulierungsbehörde dieser die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
3.6. Zum vorliegenden Fall:
3.6.1. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung lag das Netznutzungsentgelt im Netzbereich XXXX gemäß § 5 SNE-Verordnung 2018, BGBl. II 398/2017, idF SNE-V Novelle 2020, BGBl. II Nr. 424/2019, XXXX den Netznutzungsentgelten der XXXX Netzbereiche in Österreich. Im Kostenermittlungsverfahren der Netzbetreiberin im Jahr XXXX , XXXX , für die 4. Regulierungsperiode für Stromverteilernetzbetreiber gemäß § 59 ElWOG 2010 hatte sich ein klarer Anstieg konzerninterner Verrechnungen gezeigt. Die Kosten der Netzbetreiberin für konzerninterne Dienstleistungen waren zwischen XXXX um XXXX % bzw. rund XXXX Millionen Euro angestiegen (vgl. Pkt. 1.2.3., 1.3. und 1.4.1.)
Die belangte Behörde forderte deshalb die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid im Rahmen eines Auskunftsverfahrens gemäß § 34 E-ControlG iVm §§ 10, 48 und 59 ElWOG 2010 auf, für eine Detailprüfung der Dienstleistungsverrechnungen bestimmte näher bezeichnete Unterlagen betreffend sie selbst als Konzernmutter sowie abstrakt umschriebene Konzerngesellschaften vorzulegen, welche Leistungsbeziehungen mit der Netzbetreiberin unterhalten. Potenzielle Ergebnisse der Detailprüfung sollten, ausweislich des angefochtenen Bescheids, bei der Ermittlung der Netzkosten der Netzbetreiberin zu Beginn der 5. Regulierungsperiode für Stromverteilernetzbetreiber berücksichtigt werden sowie, wie im Beschwerdeverfahren vorgebracht, zur Wiederaufnahme des rechtskräftigen Erstkostenbescheids der 4. Regulierungsperiode für Gasverteilernetzbetreiber vom 07.11.2022 betreffend die Netzbetreiberin, XXXX , führen.
3.6.2. Die Beschwerdeführerin nimmt in Gewinnabsicht Funktionen gemäß § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 wahr. Damit ist sie ein Elektrizitätsunternehmen iSd § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 und als solches Normadressatin iSd § 10 ElWOG 2010.
3.6.3. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte des § 34 E-ControlG und § 10 ElWOG 2010 sind in mehrerlei Hinsicht Beschränkungen unterworfen:
Zunächst muss ein Bezug zu einer Aufgabe der Elektrizitätswirtschaftsverwaltung bestehen (siehe zur sinngleichen [vgl. ErlRV 994 BlgNR XXIV. GP 12] Vorgängerbestimmung Hauer, § 10 ElWOG, in Hauer/Oberndorfer [Hrsg.], ElWOG. Kommentar [2007] Rz. 5).
Um eine solche Aufgabe handelt es sich bei der Systemnutzungsentgeltregulierung nach Maßgabe des Fünften Teils des ElWOG 2010. Konkret wird die Überwachung einer durch das ElWOG 2010 übertragenen Pflicht kontrolliert, namentlich die Einhaltung des Grundsatzes der Kostenwahrheit (§ 59 ElWOG 2010) in Zusammenhang mit den dem Systemnutzungsentgelt zugrunde liegenden Kosten (vgl. auch § 24 Abs. 1 Z 1 E-ControlG).
Weiters besteht – schon bei einer Auslegung im Lichte der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 Abs. 1 DSG) sowie auf Privatleben (Art. 8 EMRK) – ein Erforderlichkeitsvorbehalt: Die belangte Behörde verfügt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 19.673/2012) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwSlg. 18.710 A/2013) gemäß § 10 ElWOG 2010 bzw. § 34 E-ControlG über einen erheblichen Spielraum Daten bzw. Unterlagen anzufordern bzw. in diese Einsicht zu nehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Daten für die Wahrnehmung der Überwachungs- und Aufsichtsbefugnisse durch die Regulierungsbehörde erforderlich sind (vgl. VwSlg. 18.710 A/2013).
3.6.4. Die 5. Regulierungsperiode für Stromverteilernetzbetreiber hat bereits begonnen. Sie dauert von 01.01.2024 bis 31.12.2028. Auch die 4. Regulierungsperiode für Gasverteiler-netzbetreiber hat bereits begonnen. Sie dauert von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
Zunächst ist daher zu prüfen, ob die angeforderten Daten grundsätzlich durch die belangte Behörde angefordert werden dürfen, weil laut Beschwerdeführerin die Feststellung der Ausgangskostenbasis für die 5. Regulierungsperiode für Stromverteilernetzbetreiber bereits erfolgt sei und deshalb zwischenzeitlich bei der belangten Behörde kein Bedarf mehr an den mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Unterlagen bestehe. Die belangte Behörde führt hingegen aus, dass Kostenbescheide systemimmanent bis spätestens November eines Jahres zu erlassen seien, weshalb man nicht über diese Zeitpunkte hinaus auf Daten warten könne. In den Kostenfeststellungsbescheiden XXXX und XXXX sei deshalb entsprechend festgehalten, dass aus diesem Grund die Ermittlungen auch noch nicht gänzlich abgeschlossen seien. Der Bescheid vom 06.11.2023, XXXX , sei noch nicht rechtskräftig. Unbeschadet dessen könne nach Erhalt der Unterlagen eine amtswegige Wiederaufnahme durch die belangte Behörde aufgrund neuer Beweismittel gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG notwendig werden.
Die bereits erfolgte Ermittlung der Ausgangskostenbasis für die 5. Regulierungsperiode für Stromverteilernetzbetreiber steht der Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen durch die belangte Behörde nicht entgegen, da diese noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Auch die bereits erfolgte rechtskräftige Ermittlung der Ausgangskostenbasis für die 4. Regulierungsperiode der Gasverteilernetzbetreiber steht der Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen durch die belangte Behörde nicht entgegen (vgl. BVwG vom 08.05.2024, W606 2243635-1 zur Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines Kostenfeststellungsbescheids gemäß § 48 ElWOG 2010, wenn bei Bescheiderlassung nur ein Teil der von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen vorlag, ein Zuwarten mit der Bescheiderlassung der belangten Behörde jedoch aufgrund der Systematik des Verfahrens zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß dem ElWOG 2010 nicht möglich war).
3.6.5. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die von der belangten Behörde angeführten Gründe das gegenständliche Auskunftsersuchen nicht rechtfertigten, weil die Steigerung der von der Netzbetreiberin an die Beschwerdeführerin entrichteten Dienstleistungsentgelte auf aufwandsneutrale konzerninterne Umlagerungen zurückzuführen sei. Dabei übersieht sie jedoch, dass § 10 ElWOG 2010 Elektrizitätsunternehmen dazu verpflichtet, den Behörden, einschließlich der belangten Behörde als Regulierungsbehörde, jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Die Verpflichtung besteht selbst unabhängig von einem konkreten Anlassfall auch dann, wenn die benötigten Unterlagen oder Auskünfte als Entscheidungsgrundlage für künftig durchzuführende Verfahren benötigt werden (vgl. VwSlg. 18710 A/2013). Dies ist vorliegend der Fall, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob es einen hinreichenden Anlassfall für das behördliche Auskunftsbegehren gab.
3.6.6. Schließlich sei das Auskunftsersuchen auch aus mehreren Gründen in seiner Ausgestaltung unverhältnismäßig und damit nicht erforderlich:
3.6.6.1. Die Beschwerdeführerin behauptet einen Anwendungsvorrang von § 59 Abs. 4 ElWOG 2010 gegenüber § 10 ElWOG 2020. § 59 Abs. 4 ElWOG 2010 strukturiere die Vorgangsweise der belangten Behörde bei Auskunftseinholung dahingehend, dass primär die Netzbetreiberin ihre Kosten ausreichend zu belegen habe und das VIU erst in einem zweiten Schritt zur Vorlage der Kalkulationsgrundlage verpflichtet sei.
Für einen dieserart behaupteten Anwendungsvorrang von § 59 Abs. 4 ElWOG 2010 und die damit einhergehende Beschränkung der in § 10 ElWOG 2010 normierten Auskunfts- und Einsichtsrechte der Regulierungsbehörde bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber hat im ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, an mehreren Stellen zu erkennen gegeben, dass die mit der Vollziehung des ElWOG 2010 und des E-ControlG betrauten Behörden von Elektrizitätsunternehmen jederzeit die Vorlage aller erforderlichen Informationen verlangen dürfen (§§ 10 und 95 ElWOG 2010 sowie § 34 E-ControlG).
Es ist nicht ersichtlich, dass in § 59 Abs. 4 ElWOG 2010 etwas Einschränkendes angeordnet hätte werden sollen. Dem Grundtenor der systematisch weitreichenden Auskunfts- und Einsichtsrechte der Regulierungsbehörde folgend ergänzt § 59 Abs. 4 ElWOG 2010 vielmehr im Kontext des Kostenermittlungsverfahrens die Auskunftspflicht der Netzbetreiberin mit einer Auskunftspflicht des VIU. So kann letzteres (als Elektrizitätsunternehmen iSd § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 oder als Markteilnehmerin iSd § 7 Abs. 1 Z 47 ElWOG 2010) von der Regulierungsbehörde nicht nur im Rahmen eines (gesonderten) Auskunftsverfahrens gemäß § 10 ELWOG oder § 34 E-ControlG, sondern als Verfahrenspartei auch direkt im Kostenermittlungsverfahren des Netzbetreibers in die Pflicht genommen werden, die Kalkulationsgrundlagen offenzulegen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin das nunmehr bekämpfte Auskunftsbegehren eben nicht im Rahmen der Kostenermittlung der Netzbetreiberin gemäß § 59 ElWOG 2010 ausgesprochen, sondern unabhängig davon in einem gesonderten, zeitlich vorgelagerten Auskunftsverfahren (eingeleitet bereits mit Schreiben vom 25.09.2020). Damit hat die belangte Behörde bei der Ausübung ihrer Auskunfts- und Einsichtsrechte ihren gesamten sich aus dem ElWOG 2010 ergebenden weiten Handlungsspielraum rechtsrichtig genützt.
3.6.6.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist das bekämpfte Auskunftsbegehren über Unterlagen betreffend die Jahre 2015 bis 2019 auch überschießend, weil diese für die Ermittlung der Kostengrundlage für die ab 01.01.2024 laufende 5. Regulierungsperiode für Stromverteilernetzbetreiber mangels Aktualität ungeeignet seien. Die Bestimmung der Ausgangskosten für die 5. Regulierungsperiode für Stromverteilernetzbetreiber sollte der gängigen Praxis der belangten Behörde folgend vielmehr beim Bezugsjahr 2021 ansetzen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt initiierte die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Auskunftsverfahren gegenüber der Beschwerdeführerin als Konzernmutter der Netzbetreiberin, nachdem sich im Kostenermittlungsverfahren der Netzbetreiberin für die 4. Regulierungsperiode erstmals ein starker Anstieg der konzerninternen Verrechnungskosten gezeigt hatte. Das Auskunftsersuchen erging in Vorbereitung des nächsten Kostenermittlungsverfahrens der Netzbetreiberin (für die 5. Regulierungsperiode). Gegenstand waren näher bezeichnete Unterlagen für die Jahre 2015 bis 2019.
§ 10 ElWOG 2010 enthält keinerlei Hinweise auf eine zeitliche Begrenzung der Auskunftspflicht. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Vorbereitung der Prüfung der konzerninternen Verrechnungskosten Geschäftsdaten ab 2015 einfordert, namentlich jenem Jahr, in welchem sich der maßgebliche Kostenanstieg im letzten Kostenermittlungsverfahren der Netzbetreiberin erstmals manifestiert hatte (vgl. Pkt. 1.4.1.).
Auch die Vorgangsweise der belangten Behörde, den festgestellten Anstieg konzerninterner Verrechnungen systematisch fortlaufend bis – zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses verfügbar – 2019 zu überprüfen statt, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, nur punktuell, kann nicht als unsachlich beurteilt werden und begegnet keinen Bedenken. Schließlich lassen sich daraus auch Rückschlüsse auf längerfristige Entwicklungen mit Blick auf die Verrechnungsströme zwischen der Beschwerdeführerin, allfälligen weiteren Konzerngesellschaften und der Netzbetreiberin ziehen. Diese Vorgangsweise entspricht außerdem der Überwachungs- und Aufsichtsfunktion der belangten Behörde gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 E-ControlG iVm §§ 50 und 59 ElWOG 2010, welche nicht nur punktuell auszuüben ist, sondern über die gesamte Regulierungsperiode hinweg und darüber hinaus (vgl. Pkt. 1.8).
3.6.6.3. Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, dass die angeforderten Unterlagen zur Überprüfung der Angemessenheit der konzerninternen Verrechnungskosten ungeeignet seien. Dies gelte insbesondere für die Saldenlisten, denen schon allein deshalb kein Informationswert innewohne, weil sie nur den Saldo der betreffenden Konten ausweisen würden. Relevant seien allenfalls die Debitoren/Creditorensalden der Beschwerdeführerin und der Netzbetreiberin. Bei allen angeforderten Unterlagen handle es sich um Daten aus der Finanzbuchhaltung, wohingegen die interne Leistungsverrechnung als Prüfungsziel der belangten Behörde der Kostenrechnung zuzuzählen sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits umfangreiche Informationen an die belangte Behörde übermittelt. Diese sei daher bereits jetzt in der Lage, die Systematik der Dienstleistungsverrechnungen zwischen der Netzbetreiberin und den relevanten Konzerngesellschaften nachzuvollziehen und eine Angemessenheitsprüfung der einzelnen Verrechnungen im Konzern durchzuführen.
§ 10 ElWOG 2010 normiert als inhaltlichen Maßstab für auskunftspflichtige Unterlagen und Aufzeichnungen die betriebswirtschaftliche Relevanz der offenzulegenden Unterlagen. Ist diese gegeben, so besteht die Pflicht zur entsprechenden Auskunftserteilung schon dann, wenn Unterlagen „zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind“. Eine von der Beschwerdeführerin behauptete Eignungsprüfung betriebswirtschaftlich relevanter Unterlagen im Einzelfall ist daraus nicht ableitbar. Vielmehr haben Elektrizitätsunternehmen „alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen.“
Gegenstand des bekämpften Leistungsbegehrens sind Wirtschaftsprüfungsberichte, Jahresabschlüsse und Saldenlisten gegliedert Bilanz-, sowie in Aufwands- und Erlöskonten. Dabei handelt es sich offenkundig um „betriebswirtschaftlich relevante Unterlagen“ iSd § 10 ElWOG 2010. Die maßgeblichen Unterlagen wurden von belangten Behörde zur Vorbereitung der Klärung eines Sachverhalts, nämlich der konzerninternen Verrechnungen, im Hinblick auf das nächste Kostenermittlungsverfahren angefordert. Dadurch soll die sachgerechte Durchführung des Kostenermittlungsverfahrens der Netzbetreiberin gewährleistet werden. Es ist bei der vorliegend gebotenen ex-ante-Betrachtung nicht von vornherein offensichtlich, und es zeigt die Beschwerde auch nicht substantiiert auf, dass die geforderten Daten dazu nichts beitragen könnten.
3.6.7. Im Ergebnis kann die Beschwerdeführerin als Elektrizitätsunternehmen, das innerhalb des Konzerns Dienstleistungen an die Netzbetreiberin erbringt, dazu verpflichtet werden, der belangten Behörde gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 E-Control-G iVm § 10 ElWOG 2010 zur Klärung der Leistungsbeziehungen zwischen ihr und der Netzbetreiberin Wirtschaftsprüfungsberichte, Jahresabschlüsse und Saldenlisten gegliedert Bilanz-, sowie in Aufwands- und Erlöskonten vorzulegen, zumal sie über diese verfügt.
3.7.1. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids verpflichtet aber die Beschwerdeführerin außerdem, „[e)rstellte Wirtschaftsprüfungsberichte und Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 für jene Unternehmen des XXXX -Konzerns, welche Leistungsbeziehungen mit der XXXX unterhalten“, zu übermitteln.
Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht zwischen der Beschwerdeführerin, der Netzbetreiberin und der XXXX ein konzerninternes System der Dienstleistungsverrechnung. Die belangte Behörde führte dazu in der mündlichen Verhandlung lediglich aus, sie gehe davon aus, dass zumindest die Beschwerdeführerin und die XXXX Leistungsbeziehungen mit der Netzbetreiberin unterhalten würden. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheids geht jedoch hervor, dass die belangte Behörde die Aufforderung zu Übermittlung von Unterlagen nicht auf spezifische Konzerngesellschaften beschränken will, sondern Ziel und Zweck von Spruchpunkt 1. vielmehr ist, der belangten Behörde all jene Unterlagen zur Verfügungen zu stellen, um die Dienstleistungsverrechnung innerhalb des Konzerns der Beschwerdeführerin umfassen prüfen zu können, um in weiterer Folge die originären Netzkosten der Netzbetreiberin festzustellen.
Damit überträgt die belangte Behörde jedoch teilweise Ermittlungspflichten in Zusammenhang mit den Kosten der Netzbetreiberin auf die Beschwerdeführerin und überbindet insoweit auch die Verantwortung an diese.
Die dafür in Spruchpunkt 1. formulierte Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen abstrakt umschriebener Konzerngesellschaften findet daher keine Deckung in § 10 ElWOG 2010 (vgl. BVwG vom 08.05.2024, W606 2243635-1).
3.7.2.1. Die §§ 4 und 24 E-Control-G G iVm § 10 ElWOG 2010 verpflichten die Regulierungs-behörde aber nicht, an die einzelnen ihrer Überwachung und Aufsicht unterliegenden Elektrizitätsunternehmen eines Konzerns gesonderte Auskunftsverlangen zu stellen. Wie dargestellt, verfügt die belangte Behörde als Regulierungsbehörde über einen gewissen Spielraum, bei der Erfüllung ihrer Überwachungs- und Aufsichtsbefugnisse ihre Erhebungen und deren Reihenfolge nach Zweckmäßigkeitserwägungen zu gestalten. Der Grundgedanke der belangten Behörde, unter Hinweis auf die gebotene Effizienz und Verfahrensökonomie die maßgeblichen Unterlagen bei der Konzernmutter anzufordern, statt in Ausübung der Überwachungs- und Aufsichtsbefugnisse gesonderte Auskunftsverfahren gegen einzelne Konzerngesellschaften zu führen, begegnet keinen Bedenken.
Die Beschwerdeführerin kann daher als herrschendes Unternehmen im XXXX -Konzern dazu verpflichtet werden, der belangten Behörde gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 E-Control-G iVm § 10 ElWOG 2010 zur Klärung der Leistungsbeziehungen zwischen einer konkreten Konzerngesellschaft und der Netzbetreiberin Wirtschaftsprüfungsberichte, Jahresabschlüsse und Saldenlisten gegliedert Bilanz-, sowie in Aufwands- und Erlöskonten der XXXX vorzulegen, zumal diese als Erzeugerin und damit als Elektrizitätsunternehmen iSd § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 gemäß § 10 ElWOG 2010 auskunftspflichtig ist.
Spruchpunkt 1. war demgemäß dahingehend abzuändern, dass sich die darin formulierte Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen betreffend Konzerngesellschaften konkret auf die XXXX bezieht.
3.7.2.2. Wenn nun die Beschwerdeführerin moniert, die Unterlagen der Konzerngesellschaften stünden ihr nicht allesamt zur Verfügung, genügt folgender Hinweis:
Die Beschwerdeführerin ist herrschendes Unternehmen im XXXX -Konzern (vgl. § 115 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes [GmbHG], RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2022). Die XXXX ist als GmbH eingerichtet und steht in hundertprozentigem Eigentum der Beschwerdeführerin. Gemäß den Vorschriften des GmbHG obliegt die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses den Gesellschaftern (§ 35 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 leg.cit.), in casu der Beschwerdeführerin in den Generalversammlungen der Tochterunternehmen. Auch bestehen entsprechende Einsichtsrechte der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin (§ 22 GmbHG). Überdies kann die Beschwerdeführerin per Weisung an die Geschäftsführung ihrer Tochtergesellschaften erwirken, dass ihr sämtliche Unterlagen übermittelt werden, damit der im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgesprochenen Leistungspflicht nachgekommen werden kann (§ 20 Abs. 1 GmbHG).
Wie festgestellt bestehen auch keine anderweitigen faktischen Hindernisse für die Bereitstellung der angeforderten Daten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass die angeforderten Saldenlisten nicht vorhanden seien oder nur mit unvertretbarem Aufwand generierbar wären.
3.8. § 34 E-ControlG befugt die belangte Behörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Unterlagen von „Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Bilanzgruppenkoordinatoren“ Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen.
Als Versorgerin, Erzeugerin und Lieferantin ist die Beschwerdeführerin als „Marktteilnehmerin“ iSv § 34 E-ControlG zu qualifizieren, wobei das E-ControlG für eine Marktteilnehmerin keine eigene Legaldefinition enthält. § 7 Abs. 1 Z 47 ElWOG 2010 definiert als „Marktteilnehmer“ ua Versorger, Erzeuger, Lieferanten.
Als Unternehmen, das innerhalb des Konzerns Dienstleistungen an die Netzbetreiberin erbringt, kann die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet werden, gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 E-ControlG diesbezügliche – also die Leistungsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Netzbetreiberin betreffende – Unterlagen der belangten Behörde vorzulegen.
Die XXXX ist als Erzeugerin ebenfalls als „Marktteilnehmerin“ iSv § 34 E-ControlG zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin kann als herrschendes Unternehmen im XXXX -Konzern gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 E-Control-G verpflichtet werden, Unterlagen betreffend konzerninterne Leistungsbeziehungen zwischen der XXXX und der Netzbetreiberin vorzulegen (vgl. Pkt. 3.7.2.1.).
3.9. Im Ergebnis findet das angefochtene Auskunftsbegehren daher Deckung in § 34 E-ControlG iVm §§ 10, 48 und 59 ElWOG 2010.
3.10. Unterstrichen wird dieser Befund durch Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019, S. 125: Danach haben die Mitgliedstaaten oder jede von ihnen benannte zuständige Behörde, einschließlich der in Art. 57 leg.cit. genannten Regulierungsbehörden, soweit das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, sich in Widerspruch zu einschlägigem EU-Sekundärrecht gesetzt zu haben. Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut weder eine zwingende zeitliche Abfolge (vgl. Pkt. 3.6.6.1.) noch eine Beschränkung des Zeitraumbezugs der Buchhaltung (vgl. Pkt. 3.6.6.2.) oder eine von der Regulierungsbehörde vorzunehmende einzelfallbezogene Eignungsprüfung angeforderter Informationen (vgl. Pkt. 3.6.6.3.).
Nicht verkannt werden darf auch die Intention des Unionsgesetzgebers, die Energie-Regulierungsbehörden mit starken Befugnissen auszustatten. So heißt es bereits im Vorschlag der Kommission, der dem Vorgängerrechtsakt, der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie alt), zugrunde liegt: „Die Regulierungsbehörden müssen daher Zugang zu Informationen über betriebliche Entscheidungen der Unternehmen haben“ oder „[d]amit die Regulierungsbehörden ihren Auftrag ordnungsgemäß erfüllen können, müssen sie die Befugnis erhalten, Untersuchungen durchzuführen, alle erforderlichen Informationen anzufordern […]“ (KOM[2007] 528 endgültig Punkte 2.1. und 5.2.). Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Unionsgesetzgeber von diesem Regelungsziel distanziert hätte.
3.11. Die belangte Behörde beantragt die Ausweitung des angefochtenen Auskunftsbegehrens auf die Geschäftsjahre 2020 bis 2023. Festgestellt worden sei im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nur die Lieferbarkeit der Daten bis zum Geschäftsjahr 2019. Zwischenzeitig seien auch Daten zu nachfolgenden Geschäftsjahren verfügbar. Es entspreche der behördlichen Praxis, bei der Beurteilung der beeinflussbaren Kostenbasis die letztverfügbaren Daten zu betrachten.
Laut Beschwerdeführerin beschränkt sich jedoch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf die Frage, ob die belangte Behörde die Herausgabe der im bekämpften Bescheid angeführten Informationen betreffend die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 von der Beschwerdeführerin zu Recht begehrt hat. Bei Auskunftsbescheiden könne vor dem Verwaltungsgericht der Umfang der begehrten Auskunft nicht erweitert werden. Dies ergebe sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Auskunftspflicht von Behörden nach dem AuskunftspflichtG.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und damit Grenze der verwaltungsgerichtlichen Prüfbefugnis bildet grundsätzlich die „Sache“ des bekämpften Bescheides“ (§ 27 VwGVG).
Im vorliegenden Fall ist „Sache“ des bekämpften Bescheids ein Auskunftsbegehren zur Vorbereitung der Datengrundlage im – zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses – in der Zukunft liegenden Kostenermittlungsverfahren der Netzbetreiberin. Die Kosten der Netzbetreiberin wurden zwischenzeitig mit – nicht rechtskräftigem – Bescheid vom 06.11.2023 festgestellt. Darin hält die belangte Behörde allerdings fest, dass mangels Übermittlung der erforderlichen Unterlagen keine abschließende Prüfung vorgenommen werden konnte (zum Fortbestehen des Auskunftsinteresses vgl. Pkt. 3.6.3).
Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie für die abschließende Beurteilung der Kostenbasis der Netzbetreiberin auch die letztverfügbaren Daten heranziehen möchte und im Beschwerdeverfahren die Ausweitung des Auskunftsbegehrens auf mittlerweile ebenfalls verfügbare Unterlagen für die Geschäftsjahre 2020 bis 2023 beantragt. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Kostenbasis der Netzbetreiberin für die 5. Regulierungsperiode für Stromverteilernetzbetreiber letztlich möglichst umfassend und aktuell festgestellt wird. Da das Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG – mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen – nicht gilt (vgl. zB VwGH 29.06.2017, Ra 2017/16/0085), war dem Antrag der belangten Behörde auf Ausweitung des Leistungsbegehrens auf die Jahre 2020 bis 2023 daher stattzugeben.
Spruchpunkt 1. war daher dahingehend abzuändern, dass sich die darin formulierte Verpflichtung zur Vorlage von erstellten Wirtschaftsprüfungsberichten und Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 2020 bis 2023 (auch) auf die Beschwerdeführerin bezieht, welche bislang lediglich Wirtschaftsprüfungsberichte und Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 vorgelegt hat (vgl. Pkt. 1.5.1.).
3.12. Die Beschwerdeführerin beantragte Beweiserhebungen zur Umsetzung von Empfehlungen des XXXX Landesrechnungshofs, zur fehlenden Eignung der angeforderten Unterlagen zur Plausibilisierung der konzerninternen Verrechnungen sowie zur erfolgten Durchführung des Kostenermittlungsverfahrens der Netzbetreiberin für die 5. Regulierungsperiode für Stromverteilernetzbetreiber, XXXX .
Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. die §§ 46, 48 VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. mwN VwGH 13.09.2023, Ra 2022/14/0221).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die genannten Beweisthemen nicht geeignet, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Bei der rechtlichen Beurteilung der Beschwerde kommt es weder auf die Umsetzung der Empfehlungen des XXXX Landesrechnungshofs, noch die betriebswirtschaftliche Eignung der angeforderten Daten an. Dass die Netzkosten der Netzbetreiberin, XXXX , für die 5. Regulierungsperiode für Stromverteilernetzbetreiber bereits – nicht rechtskräftig – festgestellt wurden, wurde unter Pkt. 1.8.1. als wahr unterstellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.13. Der angefochtene Bescheid sieht zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens eine Frist von zwei Wochen vor, enthält jedoch keine Begründung zu diesem Spruchteil. Die Beschwerdeführerin hat weder in der Beschwerde noch im Verlauf des veraltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebracht, dass die Erfüllung der aufgetragenen Auskunft binnen zwei Wochen nicht möglich wäre. Auch sonst sind beim erkennenden Gericht nach der Lage des vorliegenden Falls keine Bedenken entstanden, dass diese Frist objektiv nicht geeignet wäre, der Beschwerdeführerin unter Anspannung aller ihrer Kräfte die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 19. 5. 1994, 92/07/0067; 22. 12. 2011, 2010/07/0211; 26. 1. 2012, 2008/07/0026).
3.14. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zulässig, weil Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 59 Abs. 4 ElWOG 2010, insbesondere zum Verhältnis dieser Bestimmung zu den weiter formulierten Bestimmungen der § 10 ElWOG 2010 und § 34 E-ControlG sowie zum Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander.