Ra 2023/03/0086 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Stattgebung - Auskunftserteilung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das mit Säumnisbeschwerde angerufene Verwaltungsgericht Wien einem Auskunftsersuchen des Mitbeteiligten stattgegeben und ausgesprochen, dass die begehrte Auskunft antragsmäß zu erteilen sei. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058, mwN). Dies ist vorliegend der Fall, weil eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. nochmals VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058, mwN).