Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 18, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Februar 2023, VGW 101/050/4477/2022 32, betreffend Auskunftserteilung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz (mitbeteiligte Partei: W), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das mit Säumnisbeschwerde angerufene Verwaltungsgericht Wien einem Auskunftsersuchen des Mitbeteiligten stattgegeben und ausgesprochen, dass die begehrte Auskunft antragsmäß zu erteilen sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, der im Wesentlichen damit begründet wird, die Umsetzung des Erkenntnisses durch Erteilung der Auskunft wäre im Falle des Erfolgs im Revisionsverfahren nicht mehr rückgängig zu machen und es wäre der Revisionswerberin der Rechtsschutz verwehrt.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058, mwN).
5 Dies ist vorliegend der Fall, weil eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. nochmals VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058, mwN).
6 Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 18. April 2023