Ra 2019/03/0016 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die höchstzulässige Werbezeit ist für den Hörfunk in § 14 Abs. 4 ORF-G 2001 geregelt, während die für das Fernsehen höchstzulässige Werbezeit in § 14 Abs. 5 ORF-G 2001 festgelegt wird. Der Gesetzgeber hat somit für den Bereich des Hörfunks und für den Bereich des Fernsehens jeweils differenzierte Regelungen betreffend die höchstzulässige Werbezeit geschaffen. Insbesondere enthält die Bestimmung des Abs. 4 für Hörfunkwerbung keine dem vorletzten Satz des auf Fernsehen bezogenen Abs. 5 vergleichbare Regelung über eine Begrenzung der Werbung pro Stunde, sondern beschränkt sich der Abs. 4 für Hörfunkwerbung auf eine höchstzulässige tägliche Werbezeit.