JudikaturVwGH

Ra 2023/03/0086 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. Juni 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Februar 2023, Zl. VGW 101/050/4477/2022 32, betreffend Auskunftserteilung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz (mitbeteiligte Partei: W G in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien einer Säumnisbeschwerde des Mitbeteiligten in einer näher bezeichneten Angelegenheit nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz statt und sprach aus, dass dem Mitbeteiligten die begehrte Auskunft antragsgemäß zu erteilen sei. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Dagegen wandte sich die Amtsrevision des Magistrats der Stadt Wien, die im Wesentlichen geltend machte, dass die Säumnisbeschwerde unzulässig bzw. inhaltlich nicht berechtigt gewesen sei.

3 Einem gleichzeitig gestellten Antrag, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit hg. Beschluss vom 18. April 2023 stattgegeben, das Vorverfahren hingegen nicht eingeleitet.

4 Ungeachtet der gewährten aufschiebenden Wirkung erteilte die Amtsrevisionswerberin dem Mitbeteiligten unstrittig am 25. April 2023 die gewünschte Auskunft.

5 Der Mitbeteiligte führte in diesem Zusammenhang in einem Schreiben vom 27. April 2023 an den Verwaltungsgerichtshof aus, dass von seinem Standpunkt aus dieser Rechtsstreit beendet sei.

6 Die Amtsrevisionswerberin nahm über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 2023 dahingehend Stellung, dass sie sich nicht gegen die Einstellung des Verfahrens ausspreche.

7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 4.11.2022, Ra 2021/03/0132, mwN).

8 Im gegenständlichen Fall wurde die vom Mitbeteiligten begehrte Auskunft von der Amtsrevisionswerberin erteilt. Es ist daher nicht zu erkennen, dass es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin noch einen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder nicht. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Entscheidung über die vorliegende Revision wird von ihr auch nicht mehr geltend gemacht.

9 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 18. Juni 2023

Rückverweise