Bei § 10 Abs. 6 StbG handelt es sich nur um eine von mehreren Möglichkeiten zur Erlangung ein und derselben Staatsbürgerschaft (vgl. insoweit zu allem zu § 10 Abs. 4 StbG idF vor der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, VwGH 3.5.2000, 98/01/0136). Die Landesregierung kann (als gemäß § 39 StbG zuständige Verleihungsbehörde) trotz Vorliegens einer Bestätigung der Bundesregierung nach § 10 Abs. 6 StbG zu einer Abweisung des Verleihungsansuchens gelangen (vgl. zu § 10 Abs. 4 StbG idF vor der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, VwGH 17.4.1991, 91/01/0022). Für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG ist somit die jeweilige Landesregierung als Behörde gemäß § 39 StbG örtlich und sachlich zuständig.
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