Ra 2019/03/0016 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass Sponsorhinweise schon nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G 2001 nur im Zusammenhang mit einer gesponserten Sendung ausgestrahlt werden dürfen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ro 2018/03/0002, mwN). Daraus ergibt sich, dass Sponsorhinweise im Sinn des nicht zwischen Fernsehen und Hörfunk differenzierenden § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G 2001 eng mit der gesponserten Sendung verknüpft sein müssen und daher nicht außerhalb dieser platziert werden dürfen. Da der EuGH Hinweise auf Sponsoren, welche abseits der gesponserten Sendung ausgestrahlt werden - wie etwa hier im Zusammenhang mit Programmankündigungen -, somit nicht unter den Begriff "Sponsorhinweise", sondern als (Fernseh-)Werbung eingestuft hat, kann dem BVwG nicht entgegengetreten werden, wenn es daraus in weiterer Folge ableitet, dass derartige Hinweise auch allen anderen Anforderungen an Werbung genügen müssen, wie dem Trennungs- und Erkennbarkeitsgebot nach § 14 Abs. 1 ORF-G 2001 (vgl. in diesem Sinn auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 6.10.2015, Sanoma Media Finland Oy, Rn. 35; sowie Kogler, Vom Schutz des wehrlosen TV-Publikums, ZIIR 2016/2, 152, Fn 45).