§ 34 Auskunfts- und Einsichtsrechte — E-ControlG
Die Regulierungsbehörde ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren sowie von den in § 168 ElWG und § 10 GWG 2011 genannten (juristischen) Personen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufsichtstätigkeit dienen.
§ 40 E-ControlG · E-ControlG · Energie-Control-Gesetz
§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz
…Die Regulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1974, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist.…
§ 41 Inkrafttreten
…2 und 4, § 32 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 33 Abs. 1 und 2, die §§ 34 bis 38, § 40, § 42 Abs. 2 sowie die §§ 43 und 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl…
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