IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, I.) auf Gewährung der Verfahrenshilfe und II.) bis VIII.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 17.02.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. PAD/24/00358494/001/FW zu Recht:
A)
I. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.02.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.02.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
IV. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
V. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.
VI. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist.
VII. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
VIII. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG FPG mit 6 Monaten festgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
1. Der Beschwerdeführer reiste mit einem gültigen Visum D am 25.09.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") vom 24.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG und hinsichtlich subsidiärem Schutz gemäß § 8 AsylG abgewiesen und wurde ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt. Das BFA erließ eine Rückkehrentscheidung und verfügte, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt.
3.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2022, Zl. W235 2193987-1/11E, als unbegründet abgewiesen.
4. Am 08.07.2022 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
5. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2022 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ebenso als unbegründet abgewiesen und ihm kein Titel gemäß § 57 AsylG gewährt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgestellt.
6. Am 17.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser übermittelte den Antrag am 28.11.2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
7.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2023, L525 2193987-2/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.12.2022 als unbegründet abgewiesen.
8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2023, Fr 2023/20/0033-4, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die Abfassung und Einbringung eines Fristsetzungsantrages Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.
9.Mit Schriftsatz vom 04.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur Zahl L525 2193987-2 gemäß § 32 VwGVG wiederaufzunehmen.
10. Mit Verbesserungsauftrag vom 26.01.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Woche seinen Verfahrenshilfeantrag zur Abfassung und Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu konkretisieren.
11. Am 12.02.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.02.2024 ein.
12.Mit Beschluss vom 26.02.2024, L525 2193987-3, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2023, Zl. L525 2193987-2/14E entschiedenen Verfahrens gemäß § 32 VwGVG abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen und der Verfahrenshilfeantrag vom 04.01.2024 gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
13. Gegenständliches Verfahren:
14. Am 17.02.2024 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
15. Mit E-Mail vom 15.02.2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu seinem Folgeantrag und stellte Beweismittelanträge.
16. Mit E-Mail vom 23.02.2024 wurde ein Dolmetscher mit der Übersetzung diverser Dokumente beauftragt.
17. Mit Ladung vom 26.02.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 29.03.2024 bestellt.
18.Mit E-Mail vom 11.03.2024 wurde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) ein Konvolut an Unterlagen bezüglich des Verstoßes des Beschwerdeführers gegen das AuslBG weitergeleitet.
19. Mit E-Mail vom 18.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO auf Auskunft gemäß Abs. 1 und 2 sowie Ausstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3.
20. Am 26.03.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine auf Bengalisch abgefasste „Anzeige und Beschwerde“.
21. Mit E-Mail vom 29.03.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nicht zur Einvernahme am selben Tag erscheinen könne, da er sich nicht gut fühle und er nicht richtig gehen könne, da er mental sehr gestresst sei. Er habe Schmerzmittel für seine Kopfschmerzen genommen und die letzten Tage nicht schlafen können, da er daran gedacht habe, was ihm passieren könne. Er wolle nicht in einem Gefängnis in Bangladesch sterben, da er sich fühle, als dass er vielleicht einen Herzinfarkt aufgrund von viel Stress haben werde. Er bat daher um einen neuen Termin für eine Einvernahme.
22. Die Übersetzung diverser Unterlagen traf mit E-Mails vom 29.03.2024 und vom 07.04.2024 bei der belangten Behörde ein.
23. Die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde fand schließlich am 11.04.2024 statt.
24. Mit Ladung vom 12.11.2024 wurde der Beschwerdeführer zu einer erneuten Einvernahme im Asylverfahren für den 12.12.2024 geladen.
25. Am 09.12.2024 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde und verwies diesbezüglich auf seinen am 17.02.2024 gestellten Folgeantrag sowie auch auf Daten, über welche er Informationen verlangt habe.
26. Die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 12.12.2024 wurde wegen Schmerzen des Beschwerdeführers aufgrund eines Sturzes abgebrochen und diese verschoben.
27. Die erneute Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde fand schließlich am 09.01.2025 statt.
28. Am 13.02.2025 erhob der Beschwerdeführer eine Protokollrüge und Beschwerde gegen das Einvernahmeprotokoll und die involvierten Personen vom 09.01.2025.
29. Mit E-Mail vom 05.03.2025 verwies der Beschwerdeführe darauf, dass er an der für den selben Tag anberaumten Einvernahme nicht teilnehmen könne, da er sehr krank sei und bat um einen neuen Termin.
30. Die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 05.03.2025 wurde daher aufgrund der gemeldeten Krankheit abgebrochen.
31. Mit Aktenvermerk vom 05.03.2025 wurde im Wesentlichen der bisherige Verfahrensgang festgehalten und angemerkt, dass der Beschwerdeführer keine Krankmeldung – die Einvernahme vom 05.03.2025 betreffend – vorgelegt habe. Es habe daher der ganze für eine Entscheidung benötigte Sachverhalt nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe nicht am Verfahren mitgewirkt und sei im Beisein eines Dolmetschers über die weiteren Schritte, unter anderem die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht, informiert worden.
32. Am 07.03.2025 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
33. Mit Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung W222 vom 13.03.2025 vermeinte die der Sache zugewiesene Richterin infolge eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung nach § 20 AsylG unzuständig zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Säumnis der belangten Behörde
1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.02.2024 seinen dritten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz und nahm mit E-Mail vom 15.02.2024 Stellung zu seinem Folgeantrag, stellte Beweismittelanträge und übermittelte der belangten Behörde am 26.03.2024 eine auf Bengalisch abgefasste „Anzeige und Beschwerde“. Die Übersetzung diverser vom Beschwerdeführer vorgelegter Unterlagen traf mit E-Mails vom 29.03.2024 und vom 07.04.2024 bei der belangten Behörde ein.
Am 18.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, auf Auskunft gemäß Abs. 1 und 2 sowie auf Ausstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3.
Die für den 29.03.2024 anberaumte Einvernahme musste aufgrund einer per E-Mail vom selben Tag behaupteten schlechten Verfassung des Beschwerdeführers verschoben werden und fand schließlich am 11.04.2024 statt. Eine ärztliche Bestätigung oder dergleichen legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Mit Ladung vom 12.11.2024 wurde der Beschwerdeführer zu einer erneuten Einvernahme im Asylverfahren für den 12.12.2024 geladen.
Am 09.12.2024 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.
Die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 12.12.2024 wurde aufgrund von Schmerzen des Beschwerdeführers wegen eines Sturzes abgebrochen und verschoben. Aus einem Ambulanzblatt vom 24.12.2024 gehen zwar Schmerzen des Beschwerdeführers hervor. Jedoch konnten aufgrund des beinahe zweiwöchigen zeitlichen Unterschiedes zum Zeitpunkt der beabsichtigten Einvernahme nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund von Schmerzen nicht dazu in der Lage gewesen wäre, einvernommen zu werden.
Die erneute Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde fand schließlich am 09.01.2025 statt.
Am 13.02.2025 erhob der Beschwerdeführer eine „Protokollrüge und Beschwerde“ gegen das Einvernahmeprotokoll und die involvierten Personen vom 09.01.2025.
Mit E-Mail vom 05.03.2025 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er an der für den selben Tag anberaumten Einvernahme nicht teilnehmen könne, da er sehr krank sei und bat um einen neuen Termin; er legte jedoch keine ärztliche Bestätigung oder dergleichen vor. Die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 05.03.2025 wurde daher erneut abgebrochen.
Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des sunnitischen Islam. Er spricht Bengali.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Division Dhaka, wo er geboren und aufgewachsen ist. Beschwerdeführer hat in Bangladesch die Schule abgeschlossen, eine universitäre Ausbildung absolviert und als Grafikdesigner gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie dessen jüngerer Bruder leben nach wie vor in Bangladesch. Mit seinem Bruder steht er in Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste mit einem gültigen Visum D am 25.09.2014 in das Bundesgebiet und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Der Aufenthaltstitel "Schüler" wurde ihm bis zum 01.09.2015 erteilt und ihm in weiterer Folge bis zum 31.12.2015 verlängert. Ein weiterer Verlängerungsantrag wurde am 11.02.2016 abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2017 seinen ersten Asylantrag, welcher mit hg. Erkenntnis vom 17.05.2022, W235 2193987-1 abgewiesen wurde. Am 08.07.2022 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2023, L525 2193987-2/14E, abgewiesen wurde. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 04.01.2024 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2024, L525 2193987-3, abgewiesen sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen und der Verfahrenshilfeantrag vom 04.01.2024 gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Am 17.02.2024 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2.2. Der Beschwerdeführer konnte seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2023, L525 2193987-2/14E; kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen glaubhaft dartun. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor der belangten Behörde, nämlich betreffend das Darlehen bzw. die Geldwäsche und die ihm unterstellte Homosexualität, bezieht sich der Beschwerdeführer (im Hinblick auf die Bedrohungssituation) auf Sachverhalte, die bereits in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2022 und 07.12.2023 berücksichtigt wurden, sodass damit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan wurde bzw. auch keine Hinweise für eine Änderung der Rechtslage gegeben sind.
Der Beschwerdeführer konnte ferner seit der Rechtskraft der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2023 nicht glaubhaft dartun, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Bangladesch aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
1.2.3. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2023 haben sich keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet ergeben. Der Beschwerdeführer wurde seither bei der Verrichtung einer Arbeit als Küchenhilfe von der Finanzpolizei auf frischer Tat betreten. Er ist weiterhin unrechtmäßig als Zeitungszusteller und Grafikdesigner tätig.
1.4. Zum Herkunftsstaat:
Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.08.2024, Version 6
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-06-14 16:54
Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022).
In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).
Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022).
Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).
In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023).
Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).
Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).
Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).
Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).
Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023).
Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022).
Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022).
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2023-06-14 16:26
Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 23.8.2022; vgl. BS 23.2.2022). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Die verfassungsmäßig vorgesehene Gewaltenteilung ist durch die Machtkonzentration auf die Premierministerin in der Realität nicht gegeben. Die Justiz ist an die Exekutive gebunden (BS 23.2.2022). Die Ernennung der Richter ist auf allen Ebenen stark politisiert und der politische Druck bei der Entscheidungsfindung ist groß (FH 10.3.2023; vgl. FIDH 12.2021). Das Justizministerium kontrolliert Beförderungen, Entsendungen und Versetzungen von untergeordneten Richtern (FH 10.3.2023). Es wird berichtet, dass Richter, die Entscheidungen zuungunsten der Regierung treffen, Gefahr laufen, an andere Gerichte verwiesen zu werden (USDOS 21.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Menschenrechtsbeobachter vermuten, dass untere Gerichte manchmal aufgrund des Einflusses politischer Klientelnetzwerke oder in Loyalität zu diesen entscheiden, insbesondere in Fällen, die gegen Anhänger der Oppositionspartei angestrengt werden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren gegen Aktivisten der Awami League (AL) werden hingegen regelmäßig aus "politischer Rücksichtnahme" eingestellt, wodurch Gerichtsverfahren untergraben und eine Kultur der Straflosigkeit gefestigt werden (FH 10.3.2023). Auch sollen Richter in einigen Fällen Bestechungsgelder von Anwälten oder anderen Gerichtsbeamten für Kautionen oder Freisprüche in Strafsachen angenommen haben (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gesunken (BS 23.2.2022). Auch gezielte Gewalt gegen Richter stellt - wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben - ein Problem dar (ÖB New Delhi 11.2022). Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs haben hingegen des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 11.2022).
Gerichtswesen
Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Instanzen verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen (ÖB New Delhi 11.2022). Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus richterlichen Beamten (Magistrates), die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie den Sitzungs- und Distriktrichtern (Session-, District Judges), die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 11.2022).
Auf Grundlage des "Public Safety Act", des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des "Special Powers Act" wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB New Delhi 11.2022).
Die Gerichtsverfahren sind weitgehend papiergestützt, die Bürokratie ist langsam und Beamte verlangen Bestechungsgelder allein für die Weiterleitung von Dokumenten zwischen den Büros oder für einfache Vorgänge. Die Gerichtsinfrastruktur (Gebäude, Ausrüstung) ist oft in schlechtem Zustand, was zu schlechter Aufbewahrung und Zugang zu den Akten führt (DFAT 30.11.2022). Es gibt nicht genügend Richter, um die anhängigen Fälle zeitnah zu bearbeiten (USDOS 20.3.2023).
Strafverfahren, Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Verhaftungen nur bei vorliegendem Haftbefehl vorgenommen werden. In der Praxis gibt es jedoch viele Ausnahmen von dieser Regel (DFAT 30.11.2022). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage, und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 10.3.2023). Festnahmen ohne Angabe von Gründen, sind für bis zu 30 Tage zur Verhinderung von Taten erlaubt, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Die Festgenommenen haben kein Recht auf einen Verteidiger. Hauptsächlich Betroffene sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 11.2022). In vielen Fällen wird eine unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft verhängt (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Es gibt Hinweise auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen (ÖB New Delhi 11.2022).
In Bangladesch wurde vielfach festgestellt, dass Zeugen, insbesondere in Strafsachen, von den Angeklagten bedroht, eingeschüchtert und sogar körperlich angegriffen werden. In vielen Fällen ziehen sich Zeugen zurück oder verweigern die Aussage, weil sie um die Sicherheit ihrer Person und ihrer Familie fürchten. Bisher wurden keine Zeugenschutzgesetze oder -programme in Kraft gesetzt (TDS 7.4.2023).
Es werden wiederholt Bedenken geäußert, dass die Verfahren und Urteile des Internationalen Strafgerichtshofs, ein nationales Regierungsgremium, das Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskriegs in Bangladesch untersucht, den internationalen Standards in Bezug auf Opfer- und Zeugenschutz, Unschuldsvermutung, Zugang zu einem Rechtsbeistand und Recht auf Kaution nicht entsprechen. Zudem wurden in den letzten Jahren wiederholt Todesurteile verhängt (FH 10.3.2023).
Die Korruption und ein erheblicher Rückstau von Fällen behinderten das Gerichtssystem, und die Gewährung langer Vertagungen verhinderte, dass viele Angeklagte ein faires Verfahren erhielten. In den Medien wurde berichtet, dass während der Pandemie viele Gerichte geschlossen waren und nur sehr wenige virtuell operierten, was die Fallrückstände verschärfte (USDOS 20.3.2023).
Rechtsschutz
Der Zugang der Bürger zum Justizsystem wird durch die weitverbreitete Korruption innerhalb der Gerichte und den erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen beeinträchtigt (FH 10.3.2023). Aufgrund der hohen Kosten und der Notwendigkeit, Bestechungsgelder zu zahlen, haben die Armen kaum Zugang zu den Gerichten (DFAT 30.11.2022). Den Armen steht theoretisch Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Diese wird von der Regierung durch Rechtshilfebeamte in jedem Bezirksgericht gewährt. Nichtregierungsorganisationen bieten ebenfalls Rechtsbeistand an. Aufgrund von Finanzierungsengpässen oder anderen praktischen Schwierigkeiten steht es jedoch möglicherweise nicht allen Angeklagten zur Verfügung (DFAT 30.11.2022). Bedürftige Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger, in vielen Fällen waren die Pflichtverteidiger allerdings nicht gut vorbereitet (USDOS 20.3.2023). Die National Legal Aid Services Organization bietet einige Dienstleistungen für Angeklagte an, die sich keine privaten Anwälte leisten können, jedoch erfordert der Zugang zu diesen Dienstleistungen oft umständliche Formalitäten und lange Wartezeiten. Viele Angeklagte wussten nichts von diesen Dienstleistungen (USDOS 20.3.2023).
Sharia und informelles Justizsystem
Die Verfassung umfasst sowohl den Säkularismus als auch den Islam als die Staatsreligion. Die Gesetze müssen der Scharia entsprechen (BS 23.2.2022). Die islamische Scharia ist jedoch nicht formell als Gesetz eingeführt (ÖB New Delhi 11.2022). Religiöse Gesetze gelten nur für Fragen der Ehe und des Eigentums (BS 23.2.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Obwohl das säkulare Common Law, das während der Kolonialzeit verfasst und in den letzten 50 Jahren geändert wurde, die Grundlage des Rechtssystems bildet, hat die amtierende Regierungspartei zunehmend gezeigt, dass sie dazu neigt, konservative Versionen des islamischen Denkens und der Praktiken zu berücksichtigen (BS 23.2.2022). Die zunehmend enge Beziehung zwischen den ultra-konservativen Hefazat-e-Islam und der Awami League (AL) schafft ein Umfeld, das für den Einfluss von religiösem Dogma auf Politik und Verwaltung günstig ist. Die Premierministerin hat wiederholt betont, dass ihre Regierung keine "anti-islamischen" Aktivitäten zulassen wird (BS 23.2.2022).
Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formale Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB New Delhi 11.2022). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 23.8.2022). Es gibt in Bangladesch Hunderte von "Dorfgerichten", die nach dem Dorfgerichtsgesetz von 1976 arbeiten. Diese Gerichte wenden eine breite Palette von traditionellen Regeln an, die oft stark von traditionellem religiösem Recht oder Gewohnheitsrecht beeinflusst werden und unterliegen traditionellen Machtstrukturen in Gemeinden (DFAT 30.11.2022). Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB New Delhi 11.2022).
Doppelbestrafung
Es sind keine Fälle von Doppelbestrafung bekannt. Die Gesetze, einschließlich der Verfassung, verbieten die Doppelbestrafung (DFAT 30.11.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-06-07 09:59
Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil III einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vgl. AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023).
Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022).
Unter dem international stark kritisierten Digital Security Act (DSA) wurden bisher mehrere Hundert Menschen verhaftet, unter ihnen auch zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Blogger und Journalisten (AA 23.8.2022). Er erlaubt es der Regierung, Durchsuchungen durchzuführen oder Personen ohne Haftbefehl zu verhaften, und kriminalisiert verschiedene Formen der Meinungsäußerung (FH 10.3.2023).
Die Rechte von Arbeitnehmern und ethnischen und religiösen Minderheiten in Bangladesch sind bedroht. Die Wahrung der Menschenrechte der Rohingya-Flüchtlinge im größten Flüchtlingslager der Welt stellt weiterhin eine große Herausforderung dar (AI 27.3.2023). Im März 2022 forderten die Vereinten Nationen die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, Informationen über die Umsetzung der Empfehlungen bezüglich der Foltervorwürfe zu übermitteln, die bei einer Überprüfung der Verpflichtungen des Landes im Rahmen des Übereinkommens gegen Folter im Jahr 2019 vorgebracht wurden und die das Land seit über zwei Jahren ignoriert (HRW 12.1.2023).
Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiges Herkunfts- und Transitland für Opfer des Menschenhandels. Frauen und Kinder werden sowohl ins Ausland als auch innerhalb des Landes zum Zwecke der häuslichen Sklaverei und sexuellen Ausbeutung, Männer vor allem als Arbeitskräfte ins Ausland, gehandelt. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 10.3.2023). Hinzukommt, dass laut internationalen Organisationen einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte in den Handel mit Rohingya-Frauen und -Kindern involviert sind (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 stellte das US-Außenministerium fest, dass die Regierung ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Gesetze insgesamt zwar verstärkt hat, die Schutzmaßnahmen allerdings eingeschränkt blieben (USDOS 7.2022). Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023)
Obwohl das Gesetz eine Ombudsperson zur Korruptionsbekämpfung vorsieht, wurde diese nicht eingerichtet. Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission – ACC) (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen stellen die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der ACC in Frage (USDOS 20.3.2023).
Artikel 102 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Eine National Human Rights Commission (NHRC) wurde im Dezember 2007 eingerichtet und hat mittlerweile sieben Mitglieder, davon fünf ehrenamtlich (ÖB New Delhi 11.2022). Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besichtigen, Mediationen durchführen und von staatlichen Stellen die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 30.11.2022). Die NHRC ist bei der Global Alliance of National Human Rights Institution (GANHRI) akkreditiert. Die GANHRI bewertet die NHRC mit dem Status "B", was einer teilweisen Übereinstimmung mit den Pariser Grundsätzen entspricht (GANHRI 29.11.2022). Die bewusste Nichtbereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen schränkt die Tätigkeit und Unabhängigkeit der Kommission ein (ÖB New Delhi 11.2022). Die Menschenrechts-NGO Odhikar wirft der NHRC demnach auch vor, dass sie den Opfern der Menschenrechtsverletzungen keine Unterstützung bietet (ODHIKAR 30.1.2023).
Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist demnach nicht ausreichend. Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 23.8.2022).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-06-13 14:04
Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023).
Die CHT-Distrikte sind ein stark militarisiertes Gebiet und der Zugang zu großen Teilen ist eingeschränkt. Militärische Kontrollpunkte verhindern die freie Bewegung selbst für die lokale Bevölkerung (DFAT 30.11.2022). Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 10.3.2023). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Großstädte wie Dhaka und Chittagong. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 23.8.2022). Das DFAT geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu Familie oder anderen Unterstützungsnetzwerken mehr Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm oder alleinstehend sind oder geschlechtsspezifische Gewalt erlitten haben (DFAT 30.11.2022).
Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars. Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe ausgestellt, die für wenige Monate gültig sind. Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB New Delhi 11.2022).
Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022).
Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022).
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2023-06-05 09:53
IDPs
Letzte Änderung 2023-06-14 16:54
Binnenvertriebene aufgrund von Gewalt
Der Aufstand der indigenen Bevölkerung in den Chittagong Hills Tracts von 1973-97 hat sowohl zu internen als auch zu externen Vertriebenen geführt. Auch nach Beilegung des Konflikts berichten Indigene weiterhin, dass sich bengalische Siedler ihr Land aneignen (DFAT 30.11.2022). Menschenrechtsorganisationen sprechen von Vertreibungen und kommunalen Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung [siehe Kapitel Ethnische Minderheiten - Chittagong Hill Tracts / Jumma-Völker]. Die Binnenvertriebenen (IDPs) in den Chittagong Hill Tracts waren in ihrer Sicherheit eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).
Die Zahl der IDPs in den Chittagong Hills Tracts ist umstritten. NGOs schätzen die Zahl auf über 500.000, darunter sowohl nicht-indigene als auch indigene Personen. Die Chittagong Hills Tracts Kommission schätzt, dass im Jahr 2020 etwas mehr als 90.000 indigene Binnenvertriebene in dem Gebiet lebten (USDOS 20.3.2023). Das Internal Displacement Monitoring Center (IDMC) schätzt die Zahl der IDPs in den Chittagong Hill Tracts auf 275.000. Die Mehrheit der gewaltbedingten IDPs im Land ist hierher zurückzuführen. Laut Regierung ist ihre Vertriebenensituation gelöst, doch nach anderen Informationen haben sie keinen Zugang zu den grundlegenden staatlichen Dienstleistungen, ökonomische Möglichkeiten oder Aussicht auf Rückkehr oder Umsiedlung (IDMC 15.5.2023).
Für ganz Bangladesch schätzt IDMC die Zahl der gewaltbedingten IDPs mit Stand Ende 2022 insgesamt auf 427.000. Die meisten sind bereits seit Jahrzehnten in dieser Situation. Die Zahl der IDPs unter den Biharis schätzt es auf 151.000 [siehe Kapitel Ethnische Minderheiten - Biharis]. Alle Schätzungen basieren auf älteren Erhebungen, da es keine Organisationen gibt, die Datenerhebungen vornehmen. Politische bzw. gesellschafltiche Gewalt lösen jedes Jahr lokal begrenzte Vertreibungen aus. So wurden im Oktober 2021 Dutzende Häuser bei lokalen Ausschreitungen zwischen Muslimen und Hindus zerstört (IDMC 15.5.2023). Für 2022 gibt IDMC 560 neue aufgrund von Gewalt vertriebene Personen an (IDMC 11.5.2023).
Naturkatastrophen, inklusive Zyklon Mocha (14. Mai 2023)
Aufgrund seiner Lage und der hohen Bevölkerungsdichte ist Bangladesch eines der für Katastrophen anfälligsten Länder der Welt. Naturkatastrophen sind auch der Hauptauslöser für Vertreibungen in dem Land, insbesondere während der Monsunzeit von Juni bis September, wenn Überschwemmungen jedes Jahr durchschnittlich eine Million Menschen vertreiben. Durch Wirbelstürme werden durchschnittlich 110.000 Menschen pro Jahr vertrieben. Die Katastrophen betreffen jedes Jahr dieselben Gebiete (IDMC 15.5.2023).
Die Fluten von 2020 gehörten zu den zerstörerischsten in der Landesgeschichte. 1,9 Millionen Menschen mussten ihre Häuser verlassen. Doch zeigten erfolgreiche Vorbereitungen, dass die Folgen für die Vertriebenen reduziert werden können. Die Regierung verabschiedete im Jahr 2021 eine nationale Strategie zum Umgang mit klimabedingten Binnenvertreibungen, die einen wichtigen Schritt zur Bewältigung und Verhinderung von Katastrophenvertreibungen darstellt (IDMC 15.5.2023).
2022 verursachten Monsunfluten mindestens 482.000 Vertreibungen im Land. Im Oktober mussten außerdem 1 Million Menschen aufgrund des Zyklons Sitrang evakuiert werden, alle konnten innerhalb von Tagen zurückkehren. Insgesamt wurden im Jahr 2022 über 1.5 Millionen Menschen durch Naturkatastrophen vertrieben. 8.600 waren am Jahresende weiterhin in der Situation (IDMC 11.5.2023).
Im Mai 2023 verursachte der Zyklon Mocha starke Schäden. Am meisten betroffen war das Gebiet Cox’s Bazar, wo um die 930,000 Rohingya Flüchtlinge in 33 Camps leben (IOM 22.5.2023). Laut den ersten Informationen der nationalen Katastrophenschutzbehörde waren 429.337 bangladeschische Staatsangehörige in den 4 Distrikten Cox’s Bazar, Chattogram, Noakhali und Feni betroffen. 2.052 Häuser wurden völlig zerstört und 10.692 teilweise. Rohingya Flüchtlinge in den Camps von Teknaf sowie den benachbarten bangladeschischen Gemeinschaften waren am stärksten betroffen. Sofort nach dem Sturm wurden die Unterstützungsleistungen durch die Regierung und humanitäre Organisationen sowie die Räumung der Straßen durch das Militär und lokale Behörden begonnen. Es dürfte keine Todesopfer gegeben haben (UNHCR 17.5.2023). Laut einem Update des World Food Programm waren 780.000 Menschen in Bangladesch vom Zyklon betroffen. Alle Flüchtlingscamps waren betroffen und dort 536.000 Flüchtlinge. In den umliegenden Gemeinden waren 243.000 Bangladescher betroffen (WFP 24.5.2023).
Grundversorgung
Letzte Änderung 2023-06-13 14:20
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vgl. WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vgl. WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023).
Die Armutsbekämpfung bleibt jedoch eine der wichtigsten Aufgaben für die Regierung. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 20,5 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (BMZ 14.2.2023a). Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft. Die Bevölkerung ist auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen (ÖB 11.2022). Gemäß Welthunger-Index 2022 (WHI) belegt Bangladesch Platz 84 von 121 Ländern und mit einem Wert von 19,6 auf dem WHI fällt es in die Schweregradkategorie "mäßig" (WHI 10.2022).
Bei der Grundversorgung der Bevölkerung sind somit noch große Defizite zu verzeichnen. Nur 59 Prozent der Menschen in Bangladesch Zugang zu einer sicher betriebenen Trinkwasserversorgung. Etwa ein Viertel der Erwachsenen kann nicht lesen und schreiben, etwa 25 Prozent der Bevölkerung nutzen das Internet (BMZ 14.2.2023a). Zur Stromnachfrage hat sich seit 2009 die Zahl der Haushalte mit Stromanschluss auf rund 43 Millionen fast vervierfacht - womit etwa 77 Prozent der rund 170 Millionen Einwohner Zugang zu Strom haben. Vor allem in den ländlichen Regionen sind aber viele Haushalte noch nicht an das Stromnetz angeschlossen (GTAI 28.6.2022).
2017 trugen die Landwirtschaft, Industrie und der Dienstleistungssektor jeweils geschätzt 14,2 Prozent, 29,3 Prozent und 56,5 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (CIA 14.4.2023). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2022 laut der Internationalen Arbeitsorganisation bei lediglich 4,7 Prozent (ILO 11.2022). Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es allerdings lediglich im staatlichen Bereich sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Millionen gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022).
Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vgl. CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022).
Zunehmend ziehen mehr Menschen in die Städte. Die rasche Urbanisierung setzt die Städte unter Druck. Zugleich ist das Land vom Klimawandel betroffen. Überschwemmungen und Wirbelstürme treten öfter und stärker auf (GIZ 31.12.2022). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 14.2.2023b). Darüber hinaus führen der Klimawandel und die Übernutzung von Ökosystemen zum Verlust der Artenvielfalt und zur Degradierung der Biotope. Der Nutzungsdruck auf die Land- und Meeresflächen steigt (GIZ 31.12.2022).
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2023-06-13 14:23
Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 23.8.2022). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 11.2022). Nicht-staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 23.8.2022).
Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [ca. 4 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka [ca. 6 Euro], wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka [ca. 1.074 Euro] bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten allerdings im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung (ÖB 11.2022)
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-06-13 14:29
Alle Bürger Bangladeschs haben das Recht auf den Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (WHO 2021a). Die Finanzierung des Gesundheitswesens erfolgt vollständig über das allgemeine Steuersystem der Regierung (ANN 23.9.2022). Doch ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022).
Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 7.2022; vgl. WHO 11.1.2023). Das staatliche Gesundheitssystem ist vor allem in der Primärversorgung mit kleinen - meist schlecht ausgestatteten - ambulanten Kliniken (Upazila Health Complexes) aktiv (GTAI 1.7.2022; vgl. WHO 11.1.2023), wobei jede von ihnen etwa 6.000 Menschen versorgt (WHO 11.1.2023). Die nächste Ebene sind die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 23.8.2022).
Einige teure Privatkliniken, die bei der sekundären und tertiären Versorgung (GTAI 1.7.2022) dominieren, bieten bessere Dienstleistungen (DFAT 30.11.2022) nach internationalem Ausstattungsstand an. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 23.8.2022). Viele Gesundheitseinrichtungen werden auch von Entwicklungspartnern und NGOs bereitgestellt (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022, WHO-SEAJPH 2.2021).
Ende 2019 wurden 5.300 private Kliniken und Krankenhäuser mit insgesamt 91.000 Betten verzeichnet. Darüber hinaus gab es 2019 rund 250 staatliche Krankenhäuser mit 55.000 Betten. Zwar lag Bangladesch mit 0,8 Klinikbetten pro 1.000 Einwohner knapp über dem Durchschnitt aller LDC (Least Developed Countries)-Staaten, aber noch weit unter dem globalen Mittelwert von drei Betten pro 1.000 Personen (GTAI 1.7.2022; vgl. BIDA o.D.).
Außerhalb der Städte ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet (BMEIA 9.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Schätzungsweise erreichen lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 11.2022). Der Großteil der armen Landbevölkerung ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 11.2022), während wohlhabende Bangladescher und westliche Ausländer bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vorziehen (AA 23.8.2022).
Gemäß Schätzung der WHO sind etwa 68 Prozent der gesamten Gesundheitsdienstleister qualifiziert und anerkannt. Im Gegensatz dazu machen unqualifizierte bzw. nicht anerkannte Gesundheitsdienstleister, wie z. B. traditionelle Heiler oder Verkäufer von Heilmitteln und ähnliche Anbieter, die verbleibenden 32 Prozent des nationalen Gesundheitspersonals aus. Laut WHO stehen für das gesamte Land 531.454 anerkannte Gesundheitsfachkräfte (staatliche und nicht-staatliche), davon 184.691 Ärzte, 276.684 medizinisch-technische Fachkräfte und 53.204 persönliche Pflegekräfte zur Verfügung. Davon werden die Beschäftigten im staatlichen Sektor auf rund 137.932 und im nicht-staatlichen auf 393.522 geschätzt. Im Jahr 2020 wies Bangladesch eine Dichte von 9,9 Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner auf: eine Zahl, die weit unter dem weltweiten Durchschnitt von 48,6 liegt. Die Dichte des anerkannten Gesundheitspersonals (sowohl staatlich als auch nicht-staatlich) ist in städtischen Gebieten höher als in ländlichen Gebieten (WHO 2021b). Es sind mehr Ärzte als Krankenschwestern im Dienst. Mit einem Verhältnis von 1:0,6 zwischen Ärzten und Krankenschwestern liegt das Land unter dem internationalen Standard von 1:3 für die Krankenschwestern-/Hebammendichte (WHO 11.1.2023).
Die Qualität der Gesundheitsversorgung ist im Allgemeinen dürftig (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie entspricht nicht den europäischen Standards (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 4.5.2023). Zu den Problemen, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung beeinträchtigen, zählen u. a. die geringe Personalausstattung, fehlende finanzielle Mittel, Korruption, fehlende Einrichtungen, hohe Kosten aus eigener Tasche und ein hohes Maß an Armut (DFAT 30.11.2022). Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 4.5.2023).
Im Zuge der COVID-Krise hat sich das Gesundheitssystem des Landes, obwohl die Pandemie erst sehr spät in Bangladesch ankam und somit genügend Zeit zur Vorbereitung bestand, als völlig überlastet erwiesen bzw. als unfähig, mit der Pandemie umzugehen (ÖB 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Impfstoffe und Sauerstoff wurden von Entwicklungspartnern gespendet, aber waren nicht für alle Bangladescher verfügbar (DFAT 30.11.2022). Doch auch schon vor der Coronakrise wurden die meisten öffentlichen Krankenhäuser jenseits ihrer Kapazitätsgrenzen betrieben (GTAI 1.7.2022).
Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient (AA 23.8.2022). Die lokale Pharmaindustrie liefert 98 Prozent aller für das Land wichtigen Arzneimittel (WHO 11.1.2023). Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 23.8.2022).
Für Menschen mit Behinderungen, ob Kinder oder Erwachsene, gibt es wenige Dienste. Die Vorhandenen sind oft nicht barrierefrei. Die Einrichtungen der psychischen Gesundheit und zur Behandlung psychischer Erkrankungen - inklusive grundlegender psychiatrischer Medikamente - sind unzureichend (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Es gibt zwei spezialisierte psychiatrische Krankenhäuser: das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten und das National Institute of Mental Health mit 400 Betten. In allgemeinen Krankenhäusern, medizinischen Hochschulen und Universitäten befinden sich 62 stationäre psychiatrische Abteilungen mit insgesamt 195 Betten. Es gibt 15 Betten in forensischen Abteilungen und einige Tausend Betten in stationären Einrichtungen wie Heimen für Mittellose, stationären Entgiftungszentren und Heimen für Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Behinderungen. Gemäß dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. Die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung müssen WHO zufolge ausgebaut werden. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versorgung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neurologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs wie die Shuchona Foundation in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer Gesundheit und Behinderungen (WHO 6.9.2022).
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-06-14 15:49
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).
Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 23.8.2022). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer an den Grenzen des Landes wegen politischer Aktivitäten im Ausland inhaftiert wurden. Allenfalls könnte die Einreise nach Bangladesch bei Vorliegen eines bestimmten politischen Profils des Rückkehrers vermerkt werden (DFAT 30.11.2022). Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für deren eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Durch den massiven neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima allerdings merklich verschlechtert. In diesem Sinne wurden zahlreiche Oppositionelle, die sich im Ausland aufhalten, zu hohen - teilweise lebenslangen - Haftstrafen bzw. sogar zum Tode verurteilt. Im Zuge einer Rückkehr würden diese Strafen freilich vollstreckt werden. Grundsätzlich kommt es bei oppositioneller Betätigung innerhalb Bangladeschs darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von der Regierung oder von der Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition, wobei in letzter Zeit mit Stand November 2022 aufgrund der mangelnden Relevanz kaum mehr Berichte über eine politische Verfolgung der Oppositionsanhängerschaft auftauchen (ÖB New Delhi 11.2022).
Die "International Organization for Migration" (IOM) kennt keine Fälle, in denen eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 23.8.2022). Da Bangladesch ein Land mit einer sehr großen Diaspora und einer ausgeprägten Abwanderungskultur ist und Zehntausende jedes Jahr das Land verlassen oder wieder einreisen, hat die Regierung weder die Kapazität noch das Interesse, jede einzelne dieser Personen zu kontrollieren oder zu überwachen (DFAT 22.11.2022).
Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können diese nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (ÖB New Delhi 11.2022).
Auch wenn "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 11.2022), sind familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung andererseits für die Rückkehrer maßgeblich und dienen als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der „social networks of family and neighbourhoods“, denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 23.8.2022).
Für freiwillige Rückkehrer bieten die Joint Reintegration Services (JRS) von FRONTEXReintegrationsunterstützung. Diese umfasst ein post-arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u.a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-Return Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.).
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Es gibt staatliche Aufnahmeeinrichtungen/Waisenhäuser für Minderjährige. Hierbei muss eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Jugendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden. Zuständig ist das "Ministry of Women and Children Affairs". Nach Auskunft von IOM können auch über die Organisation "Bangladesh National Womens Lawyers Association" (BNWLA) Aufnahmeeinrichtungen vermittelt werden (AA 23.8.2022) [Anmerkung: Zur allgemeinen Lage von Kindern/Minderjährigen, inkl. Hilfsprogramme siehe Kapitel Kinder].
Dokumente
Letzte Änderung 2023-06-13 14:32
Die Registrierung von Geburten ist zwar obligatorisch, dennoch werden nicht alle Geburten registriert. Die Ausstellung erfolgt außerdem nicht nach festgelegten Verfahren, und die Zuverlässigkeit der Bescheinigungen ist gering. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden werden in verschiedenen Teilen des Landes in Papierform aufbewahrt und sind nur sehr schwer zu verifizieren. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in Dokumenten, die sich auf ein und dieselbe Person beziehen, z. B. eine Geburts- und eine Heiratsurkunde derselben Person, unterschiedliche Angaben eingetragen sind, z.B. eine andere Schreibweise eines Namens oder ein anderes Geburtsdatum. Dies kann auf Betrug zurückzuführen sein, aber auch auf mangelhafte Aufzeichnungspraktiken oder Schreibfehler wie Tipp- oder Transkriptionsfehler (DFAT 30.11.2022).
Alle Bürger über 18 Jahre müssen eine von der Wahlkommission von Bangladesch (BEC) ausgestellte nationale Identitätskarte (NIC) besitzen. Seit 2016 werden "Smart NICs" ausgestellt. Die Karten sind maschinenlesbar und enthalten verschiedene biometrische Informationen über einen Bürger, die in einen Mikrochip eingebettet sind. Viele ältere Karten ohne Sicherheitsmerkmale sind allerdings ebenfalls noch in Gebrauch (DFAT 30.11.2022).
Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 23.8.2022). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 11.2022). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 23.8.2022).
Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 23.8.2022).
Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen (AA 23.8.2022). Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).
Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 11.2022).
In vielen Fällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. "First Information Report", "Charge Sheet" oder Haftbefehl vor. In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 23.8.2022).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2022, W235 2193987 1/11E, sowie vom 07.12.2023, L525 2193987-2/14E und ferner auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vom 17.02.2024 (vgl. AS 13ff) und den Einvernahmen vom 11.04.2024 und 09.01.2025 (vgl. AS 289ff und AS 365ff) sowie ferner auf diverse im Laufe des Verfahrens vorgelegte Schriftstücke.
Zur Einvernahme vom 09.01.2025 brachte der Beschwerdeführer am 13.02.2025 eine „Protokollrüge“ (vgl. AS 387ff) bei der belangten Behörde ein, in welcher er einleitend anführte, dass der Dolmetscher ein Bekannter bzw. der beste Freund seines Onkels in London sei, was dieser dem Referenten in deutscher Sprache auch mitgeteilt habe. Der Dolmetscher habe ihn durch die Vorlage des Ausweises seines Onkels (Anmerkung: Der Satz wird an dieser Stelle nicht weitergeführt, aber gemeint ist wohl: erkannt). Der Beschwerdeführer sei durch diesen Umstand eingeschüchtert gewesen und habe das Protokoll aus diesem Grund unterschrieben. Zudem sei eine Rückübersetzung nicht erfolgt, sondern der Dolmetscher habe das Protokoll nur überflogen und kurz selbst zusammengefasst. Zudem führte er auch mehrere konkrete Punkte an, in welchen die Niederschrift der Einvernahme nicht mit jenen Umständen zusammenpassen würden, welche tatsächlich passiert seien. Auf diese war aber nicht näher einzugehen, da dem Beschwerdeführer mit Einvernahme vom 05.03.2025 die Gelegenheit gegeben wurde, hierzu Stellung zu beziehen. Die Einvernahme musste jedoch aufgrund einer vom Beschwerdeführer behaupteten Krankheit (Kopfschmerzen und hohes Fieber) abgebrochen werden (vgl. AS 401f). Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich jedoch keine Krankmeldung vor, wie auch unter anderem explizit im Aktenvermerk vom selben Tag (vgl. AS 405) festgehalten wurde. Durch die unentschuldigte Verweigerung der Mitwirkung am Verfahren hat sich der Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, zu der bemängelten Einvernahme vom 09.01.2025 Stellung zu beziehen, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei der Protokollrüge um bloße Schutzbehauptungen handelt, die offenbar das Ziel haben, das Verfahren weiter zu verschleppen, zumal der Beschwerdeführer nach seinem schlussendlich abgewiesenen Erstantrag auf internationalen Schutz, einem ebenso abgewiesenen Folgeantrag und einem Versuch, ein Verfahren wiederaufzunehmen, auch jene Einvernahme vom 12.12.2024 abgebrochen hat, ohne dass er hierfür Entschuldigungen vorlegte, zumal das Ambulanzblatt vom 24.12.2024 aufgrund des beinahe zweiwöchigen zeitlichen Unterschiedes zum Zeitpunkt der beabsichtigten Einvernahme nicht zum Nachweis geeignet ist, darzulegen, dass die dort genannten Schmerzen bereits ca. zwei Wochen zuvor bestanden hätten.
2.2. Zur Säumnis der belangten Behörde
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Das überwiegende Verschulden der belangten Behörde ergibt sich daraus, dass nach der Stellung des dritten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutzes vom 17.02.2024 die belangte Behörde zwar bis April, konkret sogar bis zur Einvernahme am 11.04.2024, Handlungen setzte, danach aber bis Ablauf der sechsmonatigen Frist im August und sogar darüber hinaus bis November, wo sie mit Ladung vom 12.11.2024 eine Einvernahme für den 12.12.2024 anberaumte, nicht mehr tätig wurde. Die belangte Behörde hat daher die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen bzw. mit diesen bis nach Ablauf der Entscheidungsfrist grundlos zugewartet.
Soweit sich die belangte Behörde schließlich in ihrem Aktenvermerk vom 05.03.2025 darauf beruft, dass es aufgrund der Krankmeldung zur Einvernahme vom 05.03.2025 nicht möglich gewesen sei, eine Einvernahme durchzuführen und daher der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht festgestellt habe werden können, ist diesem Vorbringen folgendes zu entgegnen: Die belangte Behörde hat ab der Einvernahme im April, jedenfalls bis Ablauf der Entscheidungsfrist (im Grunde genommen sogar bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde) zugewartet. Die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren ist somit für die Bewertung eines unbeeinflussbaren und unüberwindlichen Hindernisses, welche ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde ausschließen würde, nicht in diese Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. näher hierzu unten, Rechtlich, Pkt. B).
2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom vom 17.05.2022, W235 2193987-1/11E, sowie vom 07.12.2023, L525 2193987-2/14E, welche zudem auch nicht weiter bestritten wurden. Zudem konnte die Betretung auf frischer Tat bei einer unrechtmäßig ausgeübten Tätigkeit aus der der belangten Behörde vorgelegten Kontrollmitteilung (vgl. AS 185ff) abgeleitet werden.
2.4. Zum Fluchtvorbringen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
2.4.1. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. Zudem erklärte er in der Einvernahme vom 09.01.2025 sogar, dass er eigentlich die gleichen Gründe für seine Flucht wie beim letzten Asylantrag habe (vgl. AS 370). Dass der Beschwerdeführer dies so nicht gesagt habe (vgl. AS 389), wie in der Protokollrüge angemerkt, (vgl. die obige Darstellung unter Punkt 2.1.), ist daher nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf die nachfolgende (schlüssigen) Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes in dem Erkenntnis vom 07.12.2023, L525 2193987-2/14E:
„[…]
2.2 Zu den Fluchtgründen: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Er wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben (AS 40, OZ 13, S 3f).
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bei seiner Rückkehr keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers trennt sich im Wesentlichen in zwei Stränge auf, nämlich den Ermittlungen wegen Unterschlagung und andererseits die befürchtete Verfolgung aufgrund der unterstellten Homosexualität.
Zur unterstellten Homosexualität:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er hätte seinen Gläubiger in Bangladesch angerufen als er auf der Regenbogenparade in Wien gewesen sei. Nachdem seine Familie in Bangladesch durch Polizisten belästigt worden sei, habe er XXXX angerufen und diesem gedroht. XXXX hätte dann im Hintergrund die Teilnehmer der Regenbogenparade gesehen und ihn angezeigt.
Nun hält das erkennende Gericht bereits fest, dass der zeitliche Ablauf dieses Telefonats nicht stringent vorgetragen wurde. So brachte der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zunächst vor, er habe XXXX nach dem ersten Besuch der Polizei bei den Eltern angerufen und zwar gegen 13:00 Uhr, offenbar am 11.06.2022. Dem gegenüber stellte der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der freien Schilderung seiner Fluchtgründe klar, dass er XXXX am 21.06.2022 angerufen habe: "Am 21.06.2022 in der Früh kam ein Mitarbeiter des Gerichtes zu uns nach Hause. Er kam mit Gerichtspapieren und sagte, dass eine Anzeige gegen mich erstattet wurde und ich am 21.07.2022 vor Gericht anwesend sein muss. Am selben Tag, 21.06.2022 bekam mein Vater die Information, dass der Strafregisterauszug nicht ausgestellt werden kann. Es wird behauptet, dass ich viel Geld vom Ausland nach Bangladesch schickte und dass meine Eltern viel Hab und Gut gekauft haben. Deshalb wurde die Anzeige erstattet. Außerdem wurde wegen Homosexualität gegenüber meiner Person ermittelt. Diese Anschuldigungen, die gegen mich gemacht werden, sind nicht war, jedoch kann ich nicht das Gegenteil beweisen, da ich tatsächlich meinen Eltern Geld schickte. Als ich bei de Regenbogenparade war, habe ich den Führer XXXX angerufen, dass ist war. Am 21.06.2022 habe ich ihn angerufen. Als ich ihn angerufen, habe, hat er nackte Männer gesehen, wir haben über Videocall telefoniert." (AS 42). Nun hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer offenbar seine geschilderten zeitlichen Abläufe verwechselt, zumal die Regenbogenparade in Wien am 11.06.2022 stattgefunden hatte und nicht am 21.06.2022. Es wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein Vorbringen dahingehend erstattet, dass der Beschwerdeführer XXXX zweimal angerufen hätte, vielmehr spricht sogar die vorgelegte "Anzeige" davon, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2022 angerufen hätte (vgl. AS 85). Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer daher bereits im angefochtenen Bescheid vorwirft, dass die Anzeige als Anrufdatum den 11.06.2022 anführt, der Beschwerdeführer jedoch in der Einvernahme den 21.06.2022 nannte (AS 122), wird dazu festgehalten, dass die Beschwerde diesen Vorwurf überhaupt nicht aufgreift. Nun geht das erkennende Gericht allerdings davon aus, dass dem Beschwerdeführer, der sich immerhin an das genaue Datum seiner Einreise im Jahr 2014 erinnern kann (OZ 13, S 10), auch an das genaue Datum seines Anrufes erinnern könnte, bedenkt man, dass es sich ja um das Kernvorbringen seines Antrages handelt. Alleine dieser Widerspruch lässt das erkennende Gericht massiv am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers zweifeln. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, es werde gegen ihn aufgrund der unterstellten Homosexualität ermittelt. Das ergibt sich aber gerade nicht aus den durch ihn vorgelegten Unterlagen. So legte der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen ihn vor, in welcher ihm vorgeworfen werden soll, dass er den Kläger mit Mord bedrohte und ihm Hintergrund im Zuge des Videotelefonats halbnackte Männer aufgefallen seien (AS 86), diese Anzeige führt als Tatbestand die "Artikel 420/406/506 des Strafgesetzbuches" an (AS 83). Das ebenso vorgelegte Schreiben des Gerichtes in DHAKA führt hinsichtlich der Tagsatzung als Tatbestand überhaupt nur "Artikel 420 des Strafgesetzbuches" an (AS 87). Die durch den Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Auszüge aus dem bengalischen Strafgesetzbuch führen unter Artikel "406" den Tatbestand "of criminal breach of trust" (AS 175), unter "420" den Tatbestand "of cheating" (AS 180) und unter "506" den Tatbestand "of criminal intimidation, insult, prejudical act and annoyance" (AS 179) an. Das erkennende Gericht hält somit fest, dass der Beschwerdeführer nicht einmal nach den eigenen durch ihn vorgelegten Unterlagen wegen Homosexualität oder anderen Verstößen gegen die Sexualmoral in Bangladesch konkret angezeigt bzw. ermittelt wird. Die vom Beschwerdeführer angeführte unterstellte Homosexualität als asylrelevanten Anknüpfungspunkt für sein angestrengtes zweites Asylverfahren konnten nicht einmal die von ihm vorgelegten Unterlagen glaubhaft machen, sondern wird das Vorbringen dadurch sogar noch entkräftet. Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine alten Probleme, also die aus dem ersten Asylantrag, weiterhin aktuell seien (OZ 13, S 10). Bedenkt man, dass der Vater des Beschwerdeführers nach dessen Angaben im ersten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, seine Eltern müssten ständig umziehen und würden ständig mit der Bedrohung durch die Attentäter leben müssen (vgl. , 9Z, S 17) verwundert es doch einigermaßen, dass der Vater des Beschwerdeführers sich offenbar so sicher fühlt, dass er ohne Bedenken die rechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers mit Behörden regelt (vgl. zB OZ 13, S 11: "P: Mein Vater hat es meinem Onkel gegeben und dieser hat es mir gegeben." bzw. auch AS 42: "Mein Vater ging am 09.06.2022 in ein Erbschaftsbüro, um sich die Grundstückspapiere geben zu lassen. (…) Am selben Tag, ging mein Vater zur Polizeistation um sich den Strafregisterauszug geben zu lassen."). Auch dadurch wirkt das Vorbringen einstudiert und auf das vorliegende Verfahren abgestimmt.
Zum behaupteten Verfahren in Bangladesch:
Das erkennende Gericht hält eingangs fest, dass es das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der oben angeführten Erwägungen bereits für unglaubhaft hält, was durch die weiteren Ausführungen noch verstärkt wird:
So ist es für das erkennende Gericht auffällig, dass der Beschwerdeführer über das angebliche Darlehen, welches er von seinem Verfolger erhielt und angeblich bereits zurückgezahlt habe, nur wenig Konkretes berichten konnte. Befragt, weswegen er sich eigentlich das Geld ausgeborgt habe, blieb der Beschwerdeführer bereits vage, als er anführte: "Für persönliche Belange, persönliche Sachen habe ich das benötigt. Für einen kleinen Handel habe ich das genommen." (OZ 13, S 9). Nun verwundert die Oberflächlichkeit der Angabe bereits aus mehreren Gründen. Einerseits wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich daraufhingewiesen, dass er bei seinen Angaben detailliert antworten möge, andererseits ist es nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer nicht konkreter werden wollte. Ebenso vage blieb er auch bei den weiteren Antworten, so konnte er nicht den Ort der Übergabe angeben, ein genaues Datum wurde ebenso nicht genannt, obwohl dies ja in der angeblichen Anzeige/Klage gegen den Beschwerdeführer angeführt wird (vgl. OZ 8 bzw. AS 85). Darüber hinaus erscheint die geschilderte Abwicklung der Rückzahlung gerade zu lebensfremd. Der Beschwerdeführer borgte sich einen den Betrag von einem laut seinen Angaben bekannten Gangster (OZ 13, S 9) aus, unternahm aber keinerlei Schritte, die Rückzahlung auch nachweislich zu tätigen. Vielmehr verantwortete sich der Beschwerdeführer konkret befragt wie folgt: "RI: Wann haben Sie das Geld zurückgegeben? – P: Ich habe es nicht in einem Zug geschafft, sondern es immer Stückweise abbezahlt. – RI: Wie haben Sie das gemacht? Haben Sie das Geld überwiesen oder sind Sie nach Bangladesch gefahren und haben es übergeben? – P: Mein Onkel mütterlicherseits ging einerseits und andererseits, wie sagt man dazu, illegal halt. (OZ 13, S 9)". Diesen Angaben kann nun nicht einmal konkret entnommen werden, wie der Beschwerdeführer das Geld überhaupt zurückbezahlt haben will. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden aber auch über konkrete Nachfrage nicht nachvollziehbarer: "RI: Wer war bei der Geldübergabe durch den Onkel sonst noch dabei? – P: Das war ja eine persönliche Dings, deshalb habe ich es selber gegeben. – RI wiederholt und erläutert die Frage – P: Der Onkel, mit dem ich zusammenlebe, dem habe ich nicht das gesamte Geld gegeben, sondern nur Stückweise, der dann Geld übergeben hat, wenn er ins Heimatland ging. Nachgefragt, mein Onkel kennt die Person ja nicht, er lebt ja hier in Österreich. Er hat es gegeben, meinem kleinen Bruder gegeben und dieser hat über andere es weitergegeben." (OZ 13, S 10). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auf einmal seinen kleinen Bruder ins Spiel bringt, der nunmehr die Geldübergabe mitorganisiert haben soll, ist es auch in keiner Weise nachvollziehbar, sondern gerade zu lebensfremd, dass sich der Beschwerdeführer zwar Geld von einem bekannten "Gangster" ausborgte, jedoch das Geld über ihm unbekannte Mittelsmänner zurückbezahlt haben will.
Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage, ob er in Bangladesch jemals Probleme mit Behörden gehabt hätte: "Man hat gegen mich Dings gemacht, als ich schon hier war. In Bangladesch war ich bei keiner Partei, aber ich unterstütze eine. Weil ich diese eine Partei unterstützte, haben mir manchmal die Leute der Regierungspartei Probleme bereitet. Ich war aber kein Führer oder so, sondern ein Unterstützer. Nachgefragt, ich habe die BNP unterstützt." (vgl. OZ 13, S 8). Er habe damals vor der Ausreise politische Probleme gehabt, deswegen sei er mit dem Visum ausgereist (vgl. OZ 13, S 10). Das erkennende Gericht hält dazu fest, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem erkennenden Gericht seinem Vorbringen offenbar auch noch eine politische Schlagseite zu verpassen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer weder im ersten Verfahren, noch vor der belangten Behörde, noch im Beschwerdeschriftsatz eine politische Betätigung oder die Unterstützung der BNP seinerseits erwähnte, konkretisierte der Beschwerdeführer auch vor dem erkennenden Gericht seine angeblichen politischen Probleme in Bangladesch auch in keiner Weise (OZ 13, S 10: "Es war ausgemacht, dass ich ihm das Geld gebe, bevor ich hierher komme, aber ich sagte ihm, dass ich ein Problem habe und wegmuss. Er akzeptierte meinen Grund nicht und hat nach und nach Druck bei mir zuhause ausgeübt und zuletzt diese Klage eingereicht. – RI: Was für ein Problem meinen Sie? – P: Ich habe ihm gesagt, dass mein Visum schon fertig ist und ich im Moment kein Geld bei mir habe. Ich habe ihm aber nicht gesagt, dass ich ihm später Dings mache. Ich habe ihm aber nicht gesagt, dass mein Flug schon geht und ich ausreise. Außerdem gab es damals auch politische Probleme und ich bin mit dem Visum ausgereist. Hätte ich ihm gesagt, dass ich ein Studentenvisum habe und vorhabe auszureisen, hätte er mich einfangen lassen oder anders Widerstand geleistet"). Das erkennende Gericht würdigt das nunmehr erstattete Vorbringen hinsichtlich seiner politischen Betätigung bzw. Unterstützung für die BNP als eine reine Steigerung des Vorbringens um dem Vorbringen einen weiteren vermeintlich asylrelevanten Anknüpfungspunkt zu verschaffen.
Die in der Beschwerde angeführt wird, dass dem Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht genügend Zeit eingeräumt worden wäre seine Fluchtgründe umfassend vorzubringen (AS 159), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass dies nicht Sinn und Zweck der Erstbefragung ist. Davon abgesehen hielt der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht mehr aufrecht, sondern führte – entsprechend befragt – aus: "Es ist alles ordentlich geschehen und es wurde auch übersetzt." (OZ 13, S 7).
Im Ergebnis erweisen sich die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde damit als tragfähig und kommt das erkennende Gericht ebenso wie die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass die vorgelegten Unterlagen nicht der Wahrheit entsprechen und der Beschwerdeführer in Wahrheit keiner Verfolgung – weder staatlich, noch durch Private – ausgesetzt war und im Falle der Rückkehr sein wird.
[…]“
2.4.2. Zum Folgeantrag ist ferner auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung, noch im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde, wesentliche neue Sachverhaltsänderungen bezüglich seiner Fluchtgründe bzw. Rückkehrsituation geltend machen konnte, zumal er sich bereits in der Erstbefragung erneut lediglich auf das bereits im Erkenntnis vom 07.12.2023 für nicht glaubhaft befundene Vorbringen betreffend das Darlehen sowie ihm unterstellte homosexuelle Handlungen bezog.
Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben eines Rechtsanwaltes aus Bangladesch (vgl. AS 41) ist anzuführen, dass dort weder ein Aktenzeichen, noch eine Adresse vermerkt sind. Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich sind. Da offenbar bereits das Schreiben des bengalischen Rechtsanwaltes eine Fälschung darstellt, konnte daher auch den vorgelegten Zeitungen (vgl. AS 35f, sowie deren Übersetzungen auf AS 256f) sowie auch den vorgelegten Tagsatzungen (vgl. AS 231 sowie die Übersetzungen auf AS 273f), keine Beweiskraft zuerkannt werden. Zu seiner eidesstaatlichen Erklärung, sowie der eidesstaatlichen Erklärung seines Onkels (vgl. AS 42f und AS 46f) ist anzumerken, dass diese per se keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit des Fluchtgrundes darstellen, zumal mit einer Beglaubigung durch Notare lediglich die Echtheit von Dokumenten oder Unterschriften bestätigt wird und demnach nur den Nachweis darstellt, dass ein Dokument oder eine Urkunde tatsächlich von dem angegebenen Aussteller stammt. Eine Aussage über den Wahrheitsgehalt der beglaubigten Schriftstücke kann damit jedoch nicht getroffen werden. Ferner stellen auch Ermittlungen der bengalischen Botschaft in Wien über die Polizei in Bangladesch zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (vgl. AS 31; AS 39 sowie die Übersetzung des Schriftstückes AS 255) keinen Nachweis zum Vorliegen eines Strafverfahrens dar, zumal sich ein solches auch aus der Übersetzung dessen nicht ergibt. Denn laut der Übersetzung wird dort lediglich um Prüfung und Mitteilung dreier Umstände ersucht. Eine Antwort der bengalischen Polizei auf dieses Ersuchen legte der Beschwerdeführer jedoch nicht vor.
Damit wurde offenkundig, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Fluchtgrund und keinen neuen Sachverhalt geltend machen konnte.
2.4.3. Insgesamt kann daher, wie bereits von dem Bundesverwaltungsgericht im Vorerkenntnis ausgeführt, nicht erkannt werden, dass gegenständlich Umstände eingetreten sind, wonach der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person zu gewärtigen hätte oder ihm in Bangladesch die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.08.2024 (Version 6), die bereits im Vorerkenntnis vom 26.09.2024 zugrunde gelegt wurden. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Einvernahme vom 09.01.2025 auf diese, da er über die Situation in seinem Herkunftsland informiert sei. Dass er dies nicht gesagt habe (vgl. AS 391), konnte er, wie oben in Punkt 2.1. dargelegt, nicht glaubhaft machen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung ist aus den gegenständlichen länderkundlichen Feststellungen im Vergleich zu den im Erstverfahren herangezogenen Erkenntnisquellen nicht abzuleiten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
3.1.1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Die Rechtsberater unterstützen den Beschwerdeführer zudem bei der Beischaffung eines Dolmetschers. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC.
Entscheidet das VwG durch den Zuständigkeitsübergang (Säumnisbeschwerde) funktionell erstinstanzlich, stellt sich die Frage, ob die Vorschriften zur beratenden Unterstützung für Asylwerber bzw. der Rechtsberatung sich nach denjenigen für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (§ 50 BFA-VG 2014) oder nach denjenigen für das Bundesverwaltungsgericht (§ 52 BFA-VG 2014) richten, weil sich der Asylwerber gerade in keinem Rechtsmittelverfahren befindet. Vor dem Hintergrund des durch den im Wege der Säumnisbeschwerde erfolgten Zuständigkeitsüberganges auf das VwG, des damit einhergehenden erstinstanzlichen Verfahrens und des Verlustes einer Rechtsmittelinstanz, sowie aufgrund der aus unionsrechtlichen Vorschriften resultierenden Verfahrensgarantien, ergibt sich, dass der höhere Rechtsschutz, nämlich der Rechtsanspruch auf Rechtsberatung im Verfahren vor dem BVwG im Sinn des § 52 BFA-VG 2014, gewährleistet sein soll. Dass § 52 BFA-VG 2014 auch Säumnisbeschwerdeverfahren erfasst, zeigt überdies der in Abs. 1 leg. cit. enthaltene Verweis auf Aktenvorlagen nach § 16 Abs. 2 VwGVG 2014. Das BVwG wäre daher verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass der Revisionswerber sein Recht auf Rechtsberatung auch tatsächlich wahrnehmen kann (VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0515).
Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG), besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/20/0043).
3.1.2. Der Antrag auf Verfahrenshilfe für die Beigebung eines Rechtsanwaltes und Dolmetschers war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Säumnisbeschwerde
Zufolge § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, [...] entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zufolge § 8 Abs 2 Z 2 ist in diese Frist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087), und wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306).
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs objektiv zu verstehen (vgl auch VwGH 18.01.2005, 2004/05/0120). Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in all jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, 82/09/0151).
Eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde vermag im Allgemeinen das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht auszuschließen. Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, reicht nicht aus, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses ausgehen zu können (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde innerhalb von sechs Monaten bzw. sogar beinahe bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde nach dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz keinen die Sache erledigenden Bescheid erlassen. Anhand der Aktenlage ist nicht erkennbar, dass den Beschwerdeführer an der Verzögerung des Verfahrens bis zum Ablauf von sechs Monaten bzw. bis zur Säumnisbeschwerde ein Verschulden trifft. Die von der belangten Behörde im Rahmen des oben zusammengefassten Parteiengehör dargelegte aktuelle Arbeitslage ist jener Situation, die dem Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH Ro 2016/01/0001 vom 24.05.2016 zu Grunde lag, nicht gleichzuhalten. Die im Rahmen des oben erwähnten Parteiengehörs seitens der belangten Behörde gemachten Vorbringen, sind somit nicht geeignet, das Fehlen eines überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Verzögerung zu belegen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache ist daher auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Im Fall einer Säumnisbeschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht nach Maßgabe des § 28 Abs. 7 VwGVG ohne, dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Manz, RZ 10 zu § 8 mit Verweis auf VwGH Ra 2015/19/0075 vom 27.05.2015 und Ra 2016/06/0023 vom 24.10.2017).)
3.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutzes wegen des Vorliegens einer entschiedenen Sache:
3.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg.cit. findet.
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entweder im Falle des Vorliegens entschiedener Sache das Rechtsmittel abzuweisen oder im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung den zurückweisenden Bescheid aufzuheben, wodurch eine neuerliche Zurückweisung des Antrages in Bindung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG jedenfalls unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt.
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden worden ist (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.
Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
3.3.2. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem Asylgesetz 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Wie im Zuge der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt (vgl. oben, II., 2.3.), ist die belangte Behörde somit zu Recht vom Vorliegen der „Identität der Sache“ ausgegangen, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers weder hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten neue entscheidungsrelevante Tatsachen aufzuzeigen vermag.
3.3.3. Der Antrag auf internationalen Schutz war daher im Ergebnis gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
3.4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
3.4.3. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Eine gewisse Intensität kann daher zu jenem Onkel, mit welchem der Beschwerdeführer zusammenwohnt, dennoch nicht festgestellt werden. Auch eine besondere Nahebeziehung zu seinem anderen in Österreich lebenden Onkel konnte nicht festgestellt werden. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
3.4.4. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen.
Allerdings führt auch ein mehr als 10-jähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren.
Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können. Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/14/0005, mwN).
Außerdem wurde in der Rechtsprechung bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen (vgl. aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung).
Ferner können ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden, wie beispielsweise Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
3.4.5. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 2014 durchgehend in Österreich befindet, wobei sein Aufenthalt jedenfalls ab 01.01.2016 lediglich vorübergehend aufgrund von im Ergebnis mehreren unberechtigten Anträgen auf internationalen Schutz rechtmäßig war.
Ferner wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer, wie bereits im Erkenntnis vom 07.12.2023 festgehalten, einen A2 Kurs besuchte, Mitglied XXXX ist und Cricket spielt.
Trotz des mehr als 10-jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers liegen nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung allerdings Umstände vor, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken:
Der Beschwerdeführer hat in Österreich nicht nur bereits das dritte Mal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern ging im Bundesgebiet auch Erwerbstätigkeiten nach, obwohl er ab 2016 nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt war. Insbesondere ist ihm vor diesem Hintergrund auch vorzuwerfen, dass er bei einer solchen Tätigkeit sogar durch die Finanzpolizei betreten wurde. Wie unter Punkt 3.4. dargestellt, stellt dies einen maßgeblichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar.
In Anbetracht dieser Umstände ist der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers entscheidungswesentlich relativiert und nicht jedenfalls von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen.
Vielmehr ist der Beschwerdeführer in Österreich kaum integriert. Er hat hier zu keinem Zeitpunkt eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Außerdem sind seine Deutschkenntnisse im Vergleich zu seiner Aufenthaltsdauer nur sehr gering.
Die privaten Bindungen des Beschwerdeführers sind ferner dadurch maßgeblich relativiert, dass er während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet nur vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen durch das Visum D bzw. als Schüler sowie im Rahmen der Asylverfahren bzw. wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes ernsthaft damit rechnen musste, nicht dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können.
Abgesehen davon ist dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Onkeln über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und zumutbar (vgl. VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11).
Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer weiterhin über Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, wurde in Bangladesch sozialisiert, spricht Bengali, hat dort die Schule abgeschlossen, eine universitäre Ausbildung absolviert und als Grafikdesigner gearbeitet. Zudem halten sich Familienangehörige von ihm (insbesondere seine Eltern sowie dessen jüngerer Bruder, mit dem er in Kontakt steht) in Bangladesch auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch sozialisiert und ausgebildet wurde sowie über Anknüpfungspunkte verfügt und er durch Erwerbstätigkeit auch bei einer Rückkehr seine Existenz zu sichern imstande ist, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.
Mangels Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen, für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
3.4.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Infolge der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesch festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
3.4.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG – wie dies hier der Fall ist – besteht eine solche Frist zur freiwilligen Ausreise jedoch nicht.
Es war daher betreffend die Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes:
3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7.bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]“
3.5.2. Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).
Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143).
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
3.5.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der Beschwerdeführer wurde bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung von der Finanzpolizei direkt betreten, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt ist und entsprechend der angeführten Judikatur auch bei einmaliger Verwirklichung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Der Verwaltungsgerichtshof führte – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – ferner aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Der Beschwerdeführer hat zu Österreich zwar familiäre Bindungen. Demgegenüber leben seine beiden Onkel in Österreich, wobei einer der beiden sogar die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, im Bundesgebiet. Auch wenn er mit diesem zusammenwohnt, so konnte kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem festgestellt werden. Nennenswerte, über A2 Niveau hinausgehende Deutschkenntnisse konnten nicht festgestellt werden. Zudem war er jedenfalls ab 2016 zuletzt nur unrechtmäßig erwerbstätig. Von einer maßgeblichen sozialen oder beruflichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann somit nicht ausgegangen werden.
Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde.
Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
3.5.4. Im gegenständlichen Fall erscheint daher die Verhängung eines Einreiseverbotes von unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose in der Dauer von 6 Monaten als angemessen.
3.6. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Demnach stellt sich gegenständlich die Frage auf welchen Zeitraum bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde zur Beurteilung der Verzögerung der Entscheidung aufgrund eines überwiegenden Verschuldens der belangten Behörde abzustellen ist.
Denn § 8 Abs. 1 erster Satz VwGVG bezieht sich lediglich darauf, dass eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Im § 8 Abs. 1 dritter Satz VwGVG wird darauf Bezug genommen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Demnach bestimmt der erste Satz leg. cit. ab welchem Zeitpunkt eine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann, nicht also muss. Der dritte Satz leg cit. normiert hingegen nur die Voraussetzung („kein überwiegendes Verschulden der Behörde“), unter welcher diese abzuweisen ist. Auf welchen Zeitraum diesbezüglich abgestellt werden muss, regelt § 8 Abs. 1 VwGVG nicht. Denkbar wäre demnach, dass zur Beurteilung des überwiegenden Verschuldens der belangten Behörde jener Zeitpunkt des Ablaufes der Entscheidungsfrist, wie sie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2016, Zl. Ra 2016/18/0127, angedeutet wird, maßgeblich ist. Denn dort wird darauf Bezug genommen, dass eine „unverschuldete Verzögerung nicht vorliegt, wenn die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde (BFA) bereits vor jenem Zeitpunkt ablief, zu dem das BFA mit einem "explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz" konfrontiert war“. Dabei muss jedoch angemerkt werden, dass ein explosionsartiger Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz gegenständlich von der belangten Behörde gar nicht erst behauptete wurde und daher lediglich ein Indiz für die Abstellung auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Entscheidungsfrist darstellen kann. Weiters wäre aber auch denkbar, dass zur Beurteilung des überwiegenden Verschuldens der belangten Behörde jener Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde oder sogar andere Zeitpunkte bis zum schlussendlichen Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sind.
Auf den Zeitpunkt des Ablaufes der sechsmonatigen Entscheidungsfrist wird ferner auch in der Lehre abgestellt: „Bei der Beurteilung der Frage, ob die Säumnisbeschwerde abzuweisen ist, dürfte das VwG aber nur auf den Zeitraum bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde Bedacht zu nehmen haben. Denn diese Entscheidungsmöglichkeit ist schon und allein in § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG (vgl hingegen § 28 Abs 7 VwGVG) geregelt (vgl auch Rz 11). Als „die Verzögerung“, an die darin angeknüpft wird, muss daher die Verzögerung iSd ersten Satzes des § 8 Abs 1 VwGVG angesehen werden. Es kommt damit nur auf das Verschulden am Überschreiten der sechsmonatigen Entscheidungsfrist an, das zur zulässigen Säumnisbeschwerde führt. Nicht von Bedeutung ist nach der Systematik des VwGVG hingegen, ob die Behörde in der Folge schuldhaft die – (erst) in seinem § 16 grundgelegte – Nachholung des Bescheides unterlässt. Anders ausgedrückt hat der einfache Gesetzgeber die Abweisung der Säumnisbeschwerde auch für den Fall angeordnet, dass die belangte Behörde den Bescheid zwar noch nicht vor der Säumnisbeschwerde erlassen konnte, ihr aber die Nachholung des Bescheides bis zur Vorlage an das VwG möglich gewesen wäre (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 33 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 1098 FN 223).“
Im Widerspruch zum ersten Teil dieses Absatzes steht jedoch der letzte Satz dessen, wonach eine Abweisung der Säumnisbeschwerde auch bis zu einem Zeitpunkt möglich ist, welcher nach dem Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gelegen ist. Es wäre demnach sehr wohl denkbar, dass zur Beurteilung des überwiegenden Verschuldens der belangten Behörde auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt werden muss.
Gegenständlich entscheidungsrelevant ist die Abstellung auf den Zeitpunkt der Beurteilung eines überwiegenden Verschuldens der belangten Behörde, da der Beschwerdeführer nach Erhebung der Säumnisbeschwerde verfahrensverschleppendes Verhalten setzte (vgl. insbesondere Punkt 2.1. der Beweiswürdigung), welches je nach Beurteilungszeitpunkt relevant für die Klärung der Verschuldensfrage der belangten Behörde sein könnte.
Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt für Fälle, in welchen der Beschwerdeführer ab Erhebung der Säumnisbeschwerde das Verfahren verschleppendes Verhalten setzt; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass der hier zu beurteilenden Fälle vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.
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