Entscheidet das VwG durch den Zuständigkeitsübergang (Säumnisbeschwerde) funktionell erstinstanzlich, stellt sich die Frage, ob die Vorschriften zur beratenden Unterstützung für Asylwerber bzw. der Rechtsberatung sich nach denjenigen für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (§ 50 BFA-VG 2014) oder nach denjenigen für das Bundesverwaltungsgericht (§ 52 BFA-VG 2014) richten, weil sich der Asylwerber gerade in keinem Rechtsmittelverfahren befindet. Vor dem Hintergrund des durch den im Wege der Säumnisbeschwerde erfolgten Zuständigkeitsüberganges auf das VwG, des damit einhergehenden erstinstanzlichen Verfahrens und des Verlustes einer Rechtsmittelinstanz, sowie aufgrund der aus unionsrechtlichen Vorschriften resultierenden Verfahrensgarantien, ergibt sich, dass der höhere Rechtsschutz, nämlich der Rechtsanspruch auf Rechtsberatung im Verfahren vor dem BVwG im Sinn des § 52 BFA-VG 2014, gewährleistet sein soll. Dass § 52 BFA-VG 2014 auch Säumnisbeschwerdeverfahren erfasst, zeigt überdies der in Abs. 1 leg. cit. enthaltene Verweis auf Aktenvorlagen nach § 16 Abs. 2 VwGVG 2014. Das BVwG wäre daher verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass der Revisionswerber sein Recht auf Rechtsberatung auch tatsächlich wahrnehmen kann.
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