W235 2193987-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2018, Zl. 1149886703-170494256, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste mit einem von der österreichischen Botschaft in Neu Delhi ausgestellten, von XXXX .09.2014 bis XXXX .10.2015 gültigen, Visum D am XXXX .09.2014 legal über den Flughafen Wien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 25.04.2017 gab der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst an, er sei ein Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen und islamischen Glaubens. Von 2000 bis 2002 habe er die Universität in Dhaka besucht und 2006 ein EDV-Diplom erlangt. Er sei im Jahr 2014 aus Bangladesch ausgereist und habe ein österreichisches Visum zu Ausbildungszwecken gehabt. Zwei seiner Onkel mütterlicherseits würden in Wien leben.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bis zu dessen Pensionierung vor ca. vier Monaten öffentlich Bediensteter gewesen sei. Da er mit der öffentlichen Vergabe zu tun gehabt habe, habe er viele Unternehmer als Feinde gehabt. Am XXXX .03.1999 seien ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers von diesen Feinden getötet worden. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2005 auf offener Straße von den Feinden seines Vaters attackiert und durch Messerstiche am Kinnbereich verletzt worden. Von 2005 bis zur Ausreise aus Bangladesch im September 2014 habe er sich innerhalb von Bangladesch bei verschiedenen Verwandten versteckt. Kurz vor seiner Ausreise sei ein Unternehmer, ein enger Vertrauter und Freund seines Vaters, erschossen worden. Daher habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben. In der Zwischenzeit habe sich einer seiner Onkel in Österreich um einen Ausbildungsplatz für den Beschwerdeführer bemüht, den dieser auch erhalten habe. Daher habe er am XXXX .09.2014 seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, da die Feinde seines Vaters sehr reich und einflussreich seien. Mit staatlichen Sanktionen habe er nicht zu rechnen.
Im Akt befinden sich (in Kopie) der österreichische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers als „Schüler“ mit einer Gültigkeit von XXXX .09.2014 bis XXXX .09.2015 sowie die „edu.card“ der Hotel- und Tourismusschule „ XXXX “ mit einer Gültigkeit bis zum XXXX .07.2016 (vgl. AS 35).
1.3. Am 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Bengali einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er gesund sei. Er sei als Schüler mit einem D-Visum nach Österreich gekommen, sei jedoch aufgrund seiner Probleme hierher geflüchtet. Er sei auch krank gewesen, da beim Duschen eine Gastherme explodiert sei und sich der Beschwerdeführer danach zwei oder drei Tage auf der Intensivstation befunden habe. Er habe eine Kohlenmonoxidvergiftung erlitten. Sein Leben in Bangladesch sei nicht gut gewesen, da er dort aufgrund der Probleme nicht habe leben können. Diese Probleme hätten 1999 begonnen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in der „ XXXX “ bei der Konstruktion als Ingenieur gearbeitet habe. Es habe Probleme gegeben, da es um große Beträge gegangen sei und sein Vater habe auch von anderen Geschäftsführern Drohungen erhalten. Im Jahr 1999 habe er viele Drohanrufe bekommen und sei auch auf der Straße öfter bedroht worden, da es um hohe Summen gegangen sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein ehrlicher Mann und habe keine illegalen Sachen machen wollen. Am XXXX .03.1999 habe es eine Veranstaltung gegeben, die die gesamte Familie habe besuchen wollen; hingegangen seien aber nur die Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers. Nach der Veranstaltung, auf dem Weg nach Hause seien sie „geplant durch einen Unfall“ ermordet worden. Die Familie des Beschwerdeführers habe später erfahren, dass der Unfall Absicht gewesen sei. Nach dem Begräbnis seien die telefonischen Drohungen wieder losgegangen und habe ein Mann zum Vater des Beschwerdeführers gesagt: „deine zwei Kinder haben wir ja schon ermordet, dich und die restlichen deiner Familie werden wir auch umbringen, da du gegen unseren Chef warst.“ Da hätten sie erfahren, dass der Unfall geplant gewesen sei. Außerdem sei gesagt worden, wenn sein Vater zur Polizei gehe, werde man den Beschwerdeführer auch töten. Seitdem sei das Leben nicht mehr sicher gewesen und sie hätten in Angst gelebt. 2005 sei der Beschwerdeführer auf der Straße von Personen auf Motorrädern attackiert und geschlagen worden. Sie hätten ihn ermorden wollen, aber durch seine Gegenwehr und seine Schreie habe der Beschwerdeführer entkommen können. Es seien Personen gekommen und der Beschwerdeführer sei gerettet, aber schwer verletzt worden. Bis zu seiner Ausreise habe er sich versteckt und habe nicht gemeinsam mit seinen Eltern leben können. Der 2001 geborene Bruder des Beschwerdeführers werde jetzt auch schon erwachsen und „sie“ würden versuchen, ihm ebenso Schaden zuzufügen. Im Jahr 2013 sei ein Arbeitskollege des Vaters des Beschwerdeführers ermordet worden, der dieselben Probleme gehabt habe. In Bangladesch hätten ehrliche und gute Menschen nichts zu sagen. Sie hätten keine Macht und es werde ihnen nicht geholfen. Der Beschwerdeführer sei 15 Jahre lang bedroht worden. Als er 2005 beinahe ums Leben gekommen sei, habe er sich an verschiedenen Orten in Bangladesch versteckt. Bis zur Ausreise habe er kaum Kontakt mit seinen Eltern gehabt und sei ein Treffen unmöglich gewesen. Egal, wo der Beschwerdeführer gelebt habe, irgendwie sei es immer bekannt geworden und „sie“ hätten gewusst, wo er sich befinde. Diese Leute seien Geschäftsführer von der Arbeit seines Vaters. Sein Vater hätte einen Vertrag, bei dem es um Millionen gegangen sei, unterschreiben sollen, was er nicht getan habe. Als Rache sei es zu diesen Problemen gekommen. Sein Vater sei „lebend gequält“ worden, da er den Beschwerdeführer nicht mehr habe sehen können. Da er Zuhause nicht mehr habe leben können, sei der Beschwerdeführer zu seiner Großmutter nach XXXX gezogen, aber „die Gegner“ hätten dies herausgefunden. Eines Tages seien sie in das Haus der Großeltern gekommen. Da der Beschwerdeführer nicht dort gewesen sei, hätten sie seinen Großvater attackiert, da er nicht gesagt habe, wo der Beschwerdeführer sei. So habe er bis zur Ausreise an verschiedenen Orten in Bangladesch bleiben müssen.
Der Beschwerdeführer sei mit dem Studentenvisum zu seinen Onkeln nach Österreich gereist. Er sei ein Semester auf die Universität gegangen, habe dies danach jedoch nicht mehr gekonnt, da er Angst um seinen Bruder gehabt habe. Er habe auch keine Prüfung ablegen können, da er „gestresst“ gewesen sei. Danach habe er noch eineinhalb Jahre das Visum verlängern können. Als das Visum abgelaufen sei, habe er nicht mehr auf die Universität gehen oder „etwas machen“ können.
Neben diversen bengalischen Zeugnissen aus den Jahren 1998 bis 2003 und (offenbar) Familienfotos legte der Beschwerdeführer zwei Kopien von bengalischen Zeitungsartikeln vor, die das Bundesverwaltungsgericht übersetzen ließ. Gemäß den Angaben des Dolmetschers handelt es sich um folgende Inhalte:
Zwei Geschwister der gleichen Familie wurden am XXXX . März in der Nähe der XXXX Autobahn getötet. Sie heißen XXXX (20) und XXXX (18), der Name ihres Vaters wurde XXXX genannt.
Bruder und Schwester wurden bei der Kollision mit einem LKW schwer verletzt. Die verletzte Frau XXXX starb nach Aufnahme in das XXXX . Die andere Person, XXXX , starb nachdem sie zum XXXX gebracht wurde. Vertrauenswürdige Quellen sagen, XXXX starb aufgrund der Nachlässigkeit des Arztes. Beide waren Enkel von XXXX .
Weiters findet sich im Akt ein handschriftliches, angeblich vom Vater des Beschwerdeführers stammendes Schreiben in bengalischer Sprache, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers drei Kinder gehabt habe und ein sehr ehrlicher Regierungsangestellter gewesen sei. Diese Ehrlichkeit habe seine Familie zerstört. Er habe seine beiden Kinder am XXXX . März 1999 durch einen Unfall verloren. Am Telefon sei ihm gesagt worden, es sei kein normaler Unfall, sondern ein geplanter Mord gewesen und zwar wegen Rache, da der Vater des Beschwerdeführers unmoralische Tätigkeiten nicht unterstützt habe. Eine wohlhabende Person aus seiner Gegend habe seine Hilfe bei einer Ausschreibung gewollt. Davon habe der Vater des Beschwerdeführers Abstand genommen, weil er so etwas nicht tue. Deshalb hätten sie die beiden Kinder umgebracht und danach immer gedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Aufgrund des Risikos seiner Sicherheit hätten sie ihn nach Österreich zu seinem Onkel geschickt. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Bruder und seine Schwester verloren habe, sei er so depressiv geworden, dass er sein Studium in Österreich nicht habe fortsetzen können. Seine Mutter habe sich während seines Aufenthalts in Bangladesch um ihn gekümmert (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung).
Darüber hinaus wurden nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen in Kopie vorgelegt:
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ vom XXXX .05.2017 von XXXX (= Onkel des Beschwerdeführers);
„Performance Statement“ der „ XXXX “ vom XXXX .03.2005 mit dem Vermerk „Year I: Semester I“;
„Performance Statement“ der „ XXXX “ vom XXXX .11.2005 mit dem Vermerk „Year I: Semester II“;
„Performance Statement“ der „ XXXX “ vom XXXX .11.2006 mit dem Vermerk „Year II: Semester III“;
Undatiertes Schreiben „To whom it may concern“, ausgestellt von der „ XXXX “ dem zu entnehmen ist, dass die ältere Tochter und der ältere Sohn von Herrn XXXX bei einem Unfall am XXXX .03.1999 starben (vgl. AS 119);
Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX .07.2015, demgemäß beim Beschwerdeführer eine Kohlenmonoxidintoxikation diagnostiziert wurde und er von XXXX .07.2015 bis XXXX .07.2015 in diesem Krankenhaus stationär aufhältig war und
Situationsbericht eine Krankenhauses vom XXXX .07.2015, demzufolge der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Entlassung selbstständig ist und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde unter Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig ist. Letztlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 26.04.2018 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und des wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass auch wenn die Bedrohungen nicht seitens des Staates erfolgt wären, darauf verwiesen werden müsse, dass sehr wohl Asylrelevanz bestehe, wenn der Staat nicht in der Lage und nicht willens sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Die Behörde habe es unterlassen, Vorort-Recherchen durchzuführen, ob die Morde tatsächlich stattgefunden hätten und wer die Auftraggeber seien. Es sei durchaus möglich, dass die Täter politisch stark seien, sodass dem Beschwerdeführer kein Schutz geboten werden könne. Die belangte Behörde habe die vorgelegten Beweismittel keiner Beweiswürdigung unterzogen.
4. Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass er einer selbstständigen Tätigkeit als Zusteller nachgehe und mittlerweile ein eingelebtes Mitglied des Vereins „ XXXX “ sei, wo er regelmäßig einen ehrenamtlichen Beitrag leiste. Ferner sei der Beschwerdeführer im „ XXXX “ tätig. Auch bezahle er seine Beiträge bei der Sozialversicherung der Selbständigen, wo er im Jahr 2019 monatlich € 150,00 abgeführt habe.
Nachstehende Unterlagen waren der Stellungnahme beigelegt:
Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft beim Verein „ XXXX “ vom XXXX .11.2021;
Bestätigung des „ XXXX “ vom XXXX .11.2021, dass der Beschwerdeführer ein fleißiges, aktives Mitglied ist;
Informationsschreiben der Wirtschaftskammer Wien betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers;
Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem zum Stichtag XXXX .10.2021, demzufolge der Beschwerdeführer seit XXXX .05.2021 das freie Gewerbe „Botendienst“ ausübt;
Gutschriften des XXXX Zustellservice für den Beschwerdeführer von € 682,00 für Oktober 2021, von € 660,00 für September 2021, von € 1.482,09 für August 2021, von € 2.081,88 für Juli 2021, von € 1.566,13 für Juni 2021 und von € 744,31 für Mai 2021;
Einzahlungsbestätigung Miete in der Höhe von € 150,00 vom 02.10.2021;
Auszug aus dem österreichischen Reisepass von XXXX (= Onkel des Beschwerdeführers);
Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer vom XXXX .03.2021;
Kursbesuchsbestätigung Deutschkurs auf der Stufe A2 vom XXXX .11.2021;
Anmeldebestätigung für Deutschkurse auf den Stufen A1.2, A2.1 und A2.2. vom XXXX .11.2021 und
Unterstützungsschreiben des Onkels des Beschwerdeführers
5. Am 23.11.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Bengali statt, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Bangladesch zur Kenntnis gebracht. Zu diesen Länderfeststellungen (Stand: 04.10.2021) gab der Beschwerdeführer an, dass diese für ihn „ok“ seien; sein Vertreter gab keine Stellungnahme ab. Eingangs der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor dem Bundesamt die Wahrheit gesagt habe und ihm die Niederschriften rückübersetzt worden seien. Er habe die Dolmetscher verstanden, aber die Dolmetscher hätten manche Worte wie beispielsweise „Civil Engineering“ am Anfang nicht verstanden. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt habe, was er meine, sei „es“ verstanden worden. Er wolle sich aber nicht beschweren.
Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich einen „echten“ Onkel mütterlicherseits habe. In den USA habe er eine Freundin. Der Beschwerdeführer habe den A2-Deutschkurs gemacht. Die Prüfung sei am XXXX .12.2021. Er habe vor sechs Monaten das Gewerbe der Zeitungszustellung angemeldet und versorge sich selbst. Weiters mache er „Onlinearbeit“ und „Grafikarbeit“. Von der „Grafikarbeit“ habe er auch ein Einkommen. Bei der Zeitungszustellung sei sein Areal der 9. Bezirk. Die Zeitungen würden von Tür zu Tür geliefert und es seien pro Nacht zwischen 120 und 225 Stück. Die Zustellungen erledige der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad. Er könne seinen Lebensunterhalt in Österreich sichern ohne staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, aber sein Onkel helfe ihm auch. Vor seiner Gewerbeanmeldung habe er von seinem Onkel gelebt. Der Beschwerdeführer sei mit einem Diplomkurs für Hotel Management hierhergekommen, aber wegen des Problems habe er die Prüfung nicht machen und „es“ nicht weiterführen können. In Österreich sei er im „ XXXX “ und in der „ XXXX “. Er habe einen Freundeskreis in Österreich. Der Beschwerdeführer sei legal, mit einem Studentenvisum, in Österreich eingereist. Für die „ XXXX “ und seinen zweijährigen Diplomkurs seien die Papiere in Indien vorbereitet worden und der Beschwerdeführer habe das Visum von der Botschaft in Neu Delhi bekommen. Er habe € 3.500,00 für das Semester bezahlt und habe dann eine Einladung erhalten. Mit diesem Schreiben, dass er inskribiert sei, sei er dann zur Botschaft gegangen. Der Aufenthaltstitel sei nicht verlängert worden, weil er sein Studium nicht fortführen habe können. Er habe als Student nichts machen können mit dem Problem in Bangladesch. Das habe er immer in Gedanken gehabt und sei depressiv gewesen. Daher habe er nicht mehr lernen können, sondern sei nur in den Unterricht gegangen. Als das Studentenvisum nicht mehr verlängert worden sei, habe man ihm gesagt, er müsse zurückkehren und daher habe er den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Österreich sie es sicherer als in Bangladesch. Es sei unmöglich, in Bangladesch in der Nacht hinauszugehen. Die Menschen in Österreich seien hilfsbereit und das Land sei schön. Mit seinem Onkel, der österreichischer Staatsbürger sei, habe der Beschwerdeführer zusammengewohnt, sei jedoch wegen des Coronavirus umgezogen.
Der Beschwerdeführer sei gesund und nehme keine Medikamente bzw. sei nicht in medizinischer Behandlung. Allerdings sei sein Kopf seit seiner Bewusstlosigkeit durch das Gas als er Student gewesen sei nicht ganz in Ordnung. Er könne sich an viele Sachen nicht erinnern und könne sich nicht zum Computer setzen. Auf Vorhalt, zuvor habe er gesagt, er mache Onlinearbeit und Grafikdesign, gab der Beschwerdeführer an, früher habe er den ganzen Tag arbeiten können, aber jetzt nur noch vier oder sechs Stunden.
Zu seiner Identität brachte der Beschwerdeführer vor, es stimme, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Er sei unverheiratet und habe keine Kinder. Ferner sei er Staatsangehöriger von Bangladesch, Bengale und Moslem. Wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe der Beschwerdeführer in Bangladesch keine Probleme gehabt. Er spreche Bengali, Hindi, ein bisschen Deutsch und ein bisschen Griechisch. Bengali und Englisch könne er auch schreiben.
Zu seinen Wohnorten, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Bangladesch gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder XXXX und seine Schwester XXXX bereits verstorben seien. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder würden noch in Bangladesch leben, müssten aber aufgrund des Problems immer umziehen. Die letzte Wohnadresse des Beschwerdeführers sei in Dhaka, im Arial XXXX gewesen. Ein Areal könne man mit einem Bezirk in Wien vergleichen. Geboren sei der Beschwerdeführer in XXXX und in die Schule sei er in Dhaka gegangen. Und als das Problem gewesen sei, sei er in verschiedenen Orten gewesen und habe um Schutz gesucht. Es sei schwierig, das spezifisch zu sagen. Vor dem Problem sei er in XXXX gewesen. Da sein Vater in Dhaka gearbeitet habe, sei er auch dort gewesen. Dann auch mal sechs Monate oder ein Jahr in XXXX usw. Wegen dem Problem habe er den Ort immer wechseln müssen. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seinem Onkel mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt gelebt. Das sei nicht der Onkel, der in Österreich lebe. Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, sei er ca. drei Jahre lang an dieser Adresse gewesen. Wo sich seine Angehörigen befänden, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sie seien an einer anderen Adresse in XXXX . Dort lebe der Onkel. XXXX sei der Name eines Appartements. Dieses Appartement sei im Stadtteil XXXX . Bis vor drei bis vier Monaten habe der Beschwerdeführer noch telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen gehabt. Er habe keinen Kontakt mehr aus Angst, dass das Problem verbreitet werde und sie Probleme bekämen. Seine Angehörigen hätten Vermögen. Sein Vater bekomme eine Pension und es gebe ein Einkommen über eine Wohnungsvermietung. Sein Onkel besorge dies alles. Es werde eine Wohnung in Dhaka, XXXX vermietet. Der Beschwerdeführer sei zehn Jahre zur Schule gegangen und habe im Jahr 1998 seine „Secondary School Certification“ gemacht. Im Jahr 2000 habe er seinen „H.S.C.“ und im Jahr 2002 seinen B.A. absolviert. Sein Vater sei öffentlich Bediensteter gewesen und habe bei der „ XXXX “ als Zivilingenieur gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei in Dhaka aufgewachsen und habe Magazine, Kataloge und Broschüren designt. Er sei in der „ XXXX “ gewesen und habe im Grafikdesignbereich Erfahrung von zehn Jahren. „ XXXX “ sei eine multinationale Firma, bei der er gearbeitet habe. Sein Büro sei in Dhaka, XXXX gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer durch seine Arbeit als Freelancer und als Grafikdesigner verdient. Er habe gut verdient. Er habe Bangladesch am XXXX .09.2014 verlassen und sei über die Türkei nach Österreich geflogen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe als Zivilingenieur im Konstruktionswesen gearbeitet. Es sei ein öffentlicher Auftrag ausgeschrieben worden und sein Vater habe die Bewerbung nicht genehmigt, woraufhin er mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe es trotzdem nicht genehmigt und seien der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers auf dem Rückweg von einer Veranstaltung durch einen Autounfall getötet worden. Daraufhin habe es einen Anruf gegeben und der Vater des Beschwerdeführers sei aufgefordert worden, die Genehmigung zu veranlassen, sonst werde die ganze Familie zusätzlich zu den bereits getöteten Kindern umgebracht werden. Trotzdem habe der Vater des Beschwerdeführers „es“ nicht genehmigt und habe die Firma dadurch einen Schaden erlitten. 2005 habe man versucht, den Beschwerdeführer mit einem Messer zu schlachten. Dann habe ihn sein Vater zu verschiedenen Verwandten an verschiedene Orte geschickt. Danach seien Drohungen ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer und die ganze Familie umgebracht würden. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder würden unter der Bedrohung leben und müssten immer wieder umziehen. Seine Geschwister seien am XXXX .03.1999 am Rückweg von einer Hochzeit mit einem Fahrzeug umgebracht worden. Auf Vorhalt, dass ein vom Beschwerdeführer selbst vorgelegtes Schreiben der „ XXXX “ nichts anderes besage, als dass seine Geschwister durch einen Unfall getötet worden seien, gab er an, dass jeder wisse, dass es ein Unfall sei, aber niemand wisse vom Drohanruf im Nachhinein. Es sei auch aus Angst keine Anzeige erstattet worden, denn „sie“ seien sehr machthabende Personen und hätten das so geplant, dass es als Unfall dargestellt werde. Auf Vorhalt der vorgelegten Zeitungsartikel, aus denen ebenso nichts auf eine absichtliche Tötung der Geschwister hindeutet, gab der Beschwerdeführer an, dass der Drohanruf erst nach dem Begräbnis gekommen sei. Die Drohung sei gewesen, dass zwei Kinder bereits getötet worden seien und falls die Unterschrift [durch den Vater] nicht geleistet werde, ein weiterer Sohn umgebracht werde. Da habe die Familie verstanden, dass es kein Unfall gewesen sei. „Sie“ hätten den Angriff auf den Beschwerdeführer ausgeübt und die Familie immer wieder bedroht. „Sie“ hätten die Familie unter Kontrolle halten wollen, damit sie nicht gegen „sie“ vorgehe. „Sie“ seien im Baubereich beschäftigt und seien Milliardäre mit Milliardenaufträgen. Diesen einen Auftrag habe die Baufirma eben nicht bekommen. Auf die Frage, aus welchen Gründen eine Baufirma den Beschwerdeführer und seine Familie verfolgen solle, weil sie vor 25 Jahren einen Auftrag nicht bekommen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sein Vater vor fünf Jahren pensioniert worden sei. Der „Boss von ihnen“ habe einen Schaden von zehn Millionen Taka erlitten. Um es seinem Vater heimzuzahlen seien sie hinter der Familie her. Im Jahr 2013 sei der Partner seines Vaters ganz offen auf dem Markt von diesen Leuten erschossen worden. Dazu gebe es auch ein Video auf YouTube und das sei auch in den Nachrichten gewesen, da der Partner ein politischer Führer gewesen sei. Nach dieser Tötung hätten sie sich noch unsicherer gefühlt und der Beschwerdeführer habe sofort nach Österreich kommen müssen. Auf Vorhalt, er habe noch neun Monate nach der Tötung des Partners Zeit gehabt, um auf das Visum zu warten, gab der Beschwerdeführer an, er habe nach Indien gehen müssen. Sein Onkel habe mit der Universität hier Kontakt aufgenommen und dann seien die Papiere vorbereitet worden und der Beschwerdeführer habe das „Offer Letter“ bekommen. Dann habe er nach Indien gehen müssen. Nachdem er das Visum bekommen habe, sei er drei Tage später ausgereist.
Nach dem Autounfall seiner Geschwister sei der Beschwerdeführer bei verschiedenen Verwandten zu Hause gewesen. Seine Eltern hätten auch getrennt gelebt; sie hätten separat leben müssen. Sein Vater habe trotz der Feinde weiterarbeiten können, da er einen Beamtenjob gemacht habe. „Uns“ hätten „sie“ umbringen wollen. Einer seiner Verwandten sei ein blutsverwandter Onkel. Sonst sei der Beschwerdeführer bei weitschichtigen Verwandten oder Bekannten gewesen. Sein Vater habe ihn immer angerufen und gesagt, „sie“ wüssten schon, wo er sei. Er solle woanders hingehen. Der Beschwerdeführer sei nie an einem fixen Ort gewesen, da ihr Netzwerk sehr groß sei. Arbeiten habe er trotzdem können, da er für verschiedenen Firmen jeweils kurz – manchmal für sechs Monate, manchmal für ein Monat -gearbeitet habe. Es seien online basierte Arbeiten gewesen, sodass es nicht notwendig gewesen sei, ins Büro zu gehen. Als er angegriffen worden sei, sei er auf der Straße gegangen als plötzlich ein Van gekommen sei. Aus diesem seien drei, vier Personen ausgestiegen und hätten den Beschwerdeführer auf den Boden gedrückt. Sie hätten mit einem Messer in seinen Hals schneiden wollen. Der Beschwerdeführer habe sich losgerissen und sei dabei mit dem Messer im Gesicht und auf den Lippen geschnitten worden. Als es zu einem Geschrei gekommen sei, seien Leute hinzu geeilt. Im Nachhinein hätten „sie“ dem Beschwerdeführer telefonisch gedroht, dass sie ihn dieses Mal nicht hätten umbringen können, es aber das nächste Mal schaffen würden. Nach dem Vorfall sei der Beschwerdeführer von einem Arzt zu Hause behandelt bzw. genäht worden, da man ihm im Spital ohne Polizeianzeige nicht aufgenommen hätte. Damals sei er in XXXX zu Hause gewesen. Im Spital hätten sie ihn nicht aufnehmen wollen, da man dort gemeint habe, es sei ein Polizeifall. Die Leute, die ihm geholfen hätten, hätten ihn ins Spital gebracht. Der Angriff sei 2005 in XXXX passiert. Auf der Straße seien vier, fünf Leute auf den Beschwerdeführer losgegangen. Es sei 2005 gewesen; vielleicht am XXXX . Zwischen 2005 und 2014 sei er in Indien untergetaucht gewesen und zwar an der Grenze zu Bangladesch. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer am XXXX .11.2006 ein Zeugnis bekommen habe, wenn er seit 2005 untergetaucht gewesen sei, gab er an, er habe den Kurs schon zuvor gemacht. Auf Vorhalt, im handschriftlichen Schreiben seines Vaters sei angeführt, dass sich seine Mutter während des Aufenthalts in Bangladesch um den Beschwerdeführer gekümmert habe, er nunmehr aber vorbringe, zwischen 2005 und 2014 nicht bei den Eltern habe leben können, führte er aus, es sei gemeint gewesen, dass sie miteinander per Internet oder Telefon in Kontakt, aber nicht, dass sie zusammen gewesen seien. Auf weiteren Vorhalt, in diesem Schreiben des Vaters stehe, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Geschwister 1999 so depressiv geworden sei, dass er sein Studium in Österreich nicht habe fortsetzen können, er habe das Studium jedoch erst 2014 – sohin 15 Jahre später – begonnen, gab er an, er sei nach Österreich gekommen, um sein Leben zu retten. Da er mit einem Studentenvisum gekommen sei, habe er versucht zu studieren, was jedoch nicht funktioniert habe. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Näheres über den Aufenthalt bei seiner Großmutter sagen könne, gab er wörtlich an: „Als ich in Dhaka ein Problem hatte, bin ich zu verschiedenen Distrikten gegangen wie auch XXXX . Ich war hier für einige Zeit, aber konnte weder eine Karriere machen, sonst noch irgendwo bleiben und nichts tun. Sie haben dann Leute geschickt bzw. nach mir gesucht. Ich musste dann wieder umziehen.“
Auf die Frage, warum er mit der Antragstellung zweieinhalb Jahre gewartet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er habe studieren wollen und auch ein Semester Unterricht genommen habe. Wegen der Sorgen habe er „es“ jedoch nicht fortführen können. Hotelmanagement sei ein gutes Fach und man könne eine gute Karriere damit machen. Auf weiteren Vorhalt, trotzdem habe er nochmals zwei Jahre mit der Antragstellung gewartet, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe versucht, das Studentenvisum zu verlängern, aber eine Prüfung nicht ablegen können. Es sei eine lange Zeit vergangen bis er die finale negative Entscheidung erhalten habe. Staatliche Anzeigen würden gegen ihn nicht vorliegen. Bei der Ausschreibung, die sein Vater abgelehnt habe, sei es um einige Millionen Taka gegangen. Diese öffentlichen Ausschreibungen würden nur mächtige Baufirmen mit „Link“ zur Regierung bekommen. Diese Baufirma heiße „ XXXX “. Der Vater des Beschwerdeführers habe bei keiner Firma, sondern bei einer staatlichen Institution gearbeitet. Nach dem Tod seiner Geschwister seien auch ein, zwei Angriffe passiert. „Sie“ hätten „uns“ immer verfolgt. Wenn der Beschwerdeführer, seine Eltern oder die Familie wo hingegangen sei, hätten „sie“ immer Versuche unternommen „uns“ umzubringen. 2005 hätten „sie“ den Beschwerdeführer schlachten wollen, aber schon zuvor hätten „sie“ einige Male versucht, „uns“ umzubringen. Sie hätten es mit dem Fahrzeug versucht und „uns“ mit dem Fahrzeug gestoßen. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich sein Leben neu aufstellen. Er wisse nicht, was seine Eltern machen würden, da er schon lange keinen Kontakt zu ihnen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Bangladesch, Zugehöriger der Volksgruppe der Bengalen und Moslem. Er stammt aus XXXX in der Division Dhaka, wo er geboren und aufgewachsen ist, wobei er die Schule und die Universität in Dhaka besucht hat, da sein Vater in Dhaka gearbeitet hatte. Die Eltern, ein jüngerer Bruder und Onkel mütterlicherseits leben nach wie vor in Bangladesch. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer ca. drei Jahre lang mit seinem Onkel mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt in Dhaka und zwar im Stadtteil XXXX . Am XXXX .09.2014 reiste der Beschwerdeführer legal mit einem von der österreichischen Botschaft in Neu Delhi ausgestellten Visum D nach Österreich ein. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Schüler“ mit einer Gültigkeit bis zum XXXX .09.2015 erteilt, der ihm bis XXXX .12.2015 verlängert wurde. Ein weiterer Verlängerungsantrag wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, am XXXX .02.2016 abgewiesen. Am 24.04.2017 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist, die dem bengalischen Staat zurechenbar ist. Darüber hinaus wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten einer oder mehrerer Baufirmen aufgrund der Weigerung seines Vaters vor mehr als 20 Jahren diesen in seiner Funktion als Zivilingenieur im Konstruktionswesen im öffentlichen Dienst einen öffentlichen Auftrag zu genehmigen, ausgesetzt ist. Nicht festgestellt wird, dass zwei Geschwister des Beschwerdeführers aufgrund jener Weigerung des Vaters im Jahr 1999 ermordet wurden. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bengalen und/oder aufgrund seines moslemischen Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich weder in medizinischer Behandlung noch nimmt er regelmäßig Medikamente. Von XXXX .07.2015 bis XXXX .07.2015 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Kohlenmonoxidvergiftung in stationärer Behandlung eines Krankenhauses. Eine diesbezügliche, nach wie vor bestehende Behandlungsbedürftigkeit liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe in Zusammenhang mit COVID-19 an. Die COVID-19 Pandemie stellt für den Beschwerdeführer kein „real risk“ im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dar.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos bzw. ohne Obsorgeverpflichtungen und verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, die er im Jahr 1998 mit der „Secondary School Certification“ abgeschlossen hat. In der Folge absolvierte er im Jahr 2000 seinen „H.S.C.“ und im Jahr 2002 seinen B.A., sodass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch über eine universitäre Ausbildung verfügt. Darüber hinaus erlangte er am XXXX .11.2006 ein EDV-Diplom. Insgesamt hat der Beschwerdeführer eine ca. zehnjährige Berufserfahrung im Grafikdesignbereich. Er war in der „ XXXX “ bei der Firma „ XXXX “ angestellt und designte Magazine, Kataloge und Broschüren. Das Büro des Beschwerdeführers war im Stadtteil XXXX in Dhaka. Durch seine Arbeit als Freelancer und als Grafikdesigner verdiente der Beschwerdeführer in Bangladesch gut. Er spricht neben Bengali und Hindi auch Englisch sowie etwas Deutsch und etwas Griechisch. Im Herkunftsstaat lebt die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinen Eltern, seinem jüngeren Bruder und seinem Onkel mütterlicherseits in „ XXXX “. Hierbei handelt es sich um ein Appartementhaus im Stadtteil XXXX in Dhaka. Die Familie des Beschwerdeführers ist vermögend. Sein Vater erhält eine Pension und darüber hinaus hat die Familie ein Einkommen aus der Vermietung einer Wohnung in Dhaka.
Festgestellt wird somit, dass der gesunde, noch relativ junge, ledige und kinderlose Beschwerdeführer, der über eine zehnjährige Schulbildung sowie über eine universitäre Ausbildung samt EDV-Diplom verfügt sowie ca. zehn Jahre lang Berufserfahrung im Grafikdesignbereich gesammelt hat, wobei er durch seine Tätigkeiten als Freelancer und als Grafikdesigner seinen Lebensunterhalt gut finanzieren konnte, und arbeitsfähig ist, im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten sowie mit Unterstützung durch Angehörige ein ausreichendes Einkommen zu sichern und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.
Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
1.1.4. Ein Onkel des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt im Bundesgebiet. Mit diesem Onkel lebte der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Aufenthalts in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Aktuell bestehen keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel. Der Beschwerdeführer hat am XXXX .05.2021 das freie Gewerbe „Botendienst“ angemeldet und arbeitet seit Mai 2021 als Zeitungszusteller. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist und während seines gesamten Aufenthalts in Österreich keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat. Vor seiner selbstständigen Tätigkeit wurde der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers von seinem österreichischen Onkel finanziert. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A2 besucht. Obwohl nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer das Zertifikat ÖSD A2 auch erlangt hat, wird dennoch festgestellt, dass er sich einigermaßen in deutscher Sprache verständigen kann. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit Antragstellung am 24.04.2017 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Nach seiner legalen Einreise mittels Visum D in das österreichische Bundesgebiet am XXXX .09.2014 hielt sich der Beschwerdeführer auf der Basis eines Aufenthaltstitels „Schüler“ bis zum XXXX .12.2015 legal in Österreich auf. Festgestellt wird sohin, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt bzw. seit XXXX .01.2016 bis zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz am 24.04.2017 unrechtmäßig war. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seine Aus- bzw. Weiterbildung an der Hotel- und Tourismusschule „ XXXX “ ernsthaft betrieben hat. Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Verein „ XXXX “ sowie im „ XXXX “. Darüber hinaus verfügt er im Bundesgebiet über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
1.2. Zur Lage in Bangladesch:
1.2.1. COVID-19:
Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox’s Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-19. Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vgl. ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).
Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Der durch die Regierung verhängte umfassende Lockdown war de facto jedoch immer brüchig und wurde einmal mehr und einmal weniger eingehalten. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020).
Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19Patienten stößt an ihre Grenzen. Landesweit sind etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar. Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020b).
Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens aufgrund des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs dar. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020).
COVID-19 erhöht Risiken im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und setzen Frauen und Kinder zusätzlichen Bedrohungen aus (iMMAP 3.2021).
Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vgl. AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die „Gerüchte“ über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021).
Nachdem die Zahl der Neuinfektionen im April 2021 Tagen stark angestiegen, wurden die Anfang April 2021 eingeführten Abriegelungsmaßnahmen, die auch die Schließung von Geschäften beinhaltet, aufgrund der sich verschlechternden Situation weiter verschärft (BAMF 12.4.2021).
Das Außenministerium des Landes bestätigt Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Massenimpfprogrammes wegen einem Fehlen an den dafür notwendigen Impfstoff-Dosen. Bisher hat Bangladesch erst 7 Millionen Dosen (darüber hinaus schenkte Indien 3,2 Millionen Dosen separat) einer vertraglich mit Indien vereinbarten Menge von 30 Millionen Dosen des vom Serum Institute of India hergestellten Oxford AstraZeneca-Impfstoffs erhalten (AnAg 22.5.2021).
Um eine Übertragung von den als ansteckender eingestuften Varianten des COVID-19-Virus aus Indien zu verhindern, wurden Flüge abgesagt und Grenzen geschlossen (TG 5.5.2021).
1.2.2. Politische Lage:
Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Unabhängigkeit und der Übergang zur Demokratie brachten ein Einparteiensystem, mehrere Militärputsche (1975 und 1982), zwei Übergangsregierungen, Ausnahmezustände und Machtkämpfe zwischen den beiden großen Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami-Liga (AL). Die beiden Parteien regieren Bangladesch seit 1991 abwechselnd (OMCT 7.2019).
Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch. Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a).
Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020).
Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).
Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020).
Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Die rivalisierenden Parteien AL und BNP dominieren die Politik und schränken die politischen Handlungsmöglichkeiten für diejenigen ein, die parteiinterne Strukturen oder Hierarchien in Frage stellen oder alternative Parteien oder politische Gruppierungen gründen wollen, Animositäten zwischen den Parteispitzen von AL und BNP die sich bis in die Kader der unteren Ebenen ziehen, haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (FH 3.3.2021).
Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020).
Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).
Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vgl. HRW
13.1.2021).
Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020).
1.2.3. Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vgl. DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne große Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der „Islamische Staat“ ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021).
Die Regierungen Bangladeschs stehen vor der Herausforderung, mit extremistischen islamistischen Gruppen umzugehen, die Gewalt gegen eine Vielzahl von staatlichen und zivilen Zielen planen oder ausführen können. Von den Behörden wurde auf solche Angriffe stets robust reagiert. Wichtige militante Gruppen wurden verboten und Hunderte von Kämpfern verhaftet. Menschenrechtsgruppen berichten, dass Sicherheitsoperationen gegen militante Gruppen zu einer hohen Zahl von außergerichtlichen Tötungen führen (DFAT 22.8.2019).
Es wird davon ausgegangen, dass Operationen gegen terroristische Gruppen, zusammen mit der sich allmählich verbessernden Koordination der Regierung bei der Terrorismusbekämpfung, die Fähigkeiten militanter Gruppen verringert haben. Trotzdem kann das Risiko weiterer Anschläge nicht ausgeschlossen werden (DFAT 22.8.2019). Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 99 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2020 wurden 88 solcher Vorfälle, bis zum 26.5.2021 wurden insgesamt 35 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP28.5.2021b).
Bangladesch hat seine Ansprüche an den Seegrenzen zu Myanmar und Indien an den Internationalen Seegerichtshof herangetragen; der Besuch des indischen Premierministers Singh im September 2011 in Bangladesch führte zur Unterzeichnung eines Protokolls zum Landgrenzenabkommen zwischen Indien und Bangladesch von 1974, das die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht abgegrenzte Gebiete und den Austausch von territorialen Enklaven vorsah, aber nie umgesetzt wurde (CIA 4.5.2021). An der Grenze zu Indien kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden dabei Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren oder sich im Nahbereich der Grenze befinden (DT 22.12.2020).
Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vgl. CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox’s Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021).
Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebenso politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vgl. ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vgl. ODHIKAR 25.1.2021).
Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020).
Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vgl. AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020).
Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020).
1.2.4. Sicherheitsbehörden:
Das Militär hat sich seit der Unabhängigkeit mehrfach in die Politik eingemischt (DFAT 22.8.2019) und ist für die Landesverteidigung zuständig, jedoch auch für einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit verantwortlich (USDOS 30.3.2021). Nach einem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2012 hat die Awami League (AL) Berichten zufolge das Militär von Regierungskritikern, Anhängern der Oppositionsparteien und Offizieren mit engen Kontakten zum pakistanischen Militär gesäubert. Die Regierung hat Berichten zufolge auch die Gehälter erhöht, mehr hochrangige Positionen geschaffen, hochrangigen Offizieren wertvolles Land zugewiesen und dem Militär erlaubt, seine Kontrolle über die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die dort lebenden indigene Bevölkerung zu konsolidieren (DFAT 22.8.2019). Die Streitkräfte sind gegenwärtig mit UN-Einsätzen sowie lukrativen Wirtschaftsverflechtungen ruhig gestellt (AA 21.6.2020). Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021).
Die Sicherheitskräfte, die die nationale Polizei, den Grenzschutz und Antiterroreinheiten wie das Rapid Action Bataillon umfassen, halten die innere und die Grenzsicherheit aufrecht. Zivilen Behörden behielten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).
Die Polizei von Bangladesch ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und spielt eine zentrale Rolle bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Land. Der Innenminister ist für das Ressort zuständig (DFAT 22.8.2019; vgl. USDOS 30.3.2021)
Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternimmt Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Bataillons (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020).
Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über zwei Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 9.2020).
Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 9.2020).
Rapid Action Bataillons (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. außergerichtliche Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020).
Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 9.2020).
Border Guard Bangladesh (BGB) – ehem. Bangladesh RiflesRifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 9.2020).
Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ [Zug] mit jeweils 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 9.2020).
Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.6.2020).
Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen ab (ODHIKAR 25.1.2021). Die Sicherheitskräfte versuchen, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuern“ getötet (ODHIKAR 25.1.2021).
Die Sicherheitskräfte exekutieren nahezu ungestraft außergerichtliche Tötungen. Nach der Tötung eines pensionierten Militäroffiziers, sahen sich die Behörden jedoch gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, und die Zahl der „Opfer von Kreuzfeuern, Schießereien oder Begegnungsgefechten“ - Euphemismen für außergerichtliche Tötungen - ging in einem hohen Ausmaß zurück. Dieser Faktor deutet darauf hin, dass die Behörden diesen Tötungen jederzeit ein Ende setzen können (HRW 13.1.2021).
Die Professionalität variiert innerhalb der Polizei. Das nationale System der Polizeiarbeit kann effektiv sein und die Polizei hat oftmals ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt, Verdächtige im ganzen Land aufzuspüren. Politische und bürokratische Einmischung stellen jedoch große Hindernisse für die Effizienz der Polizei dar. Mit der Regentschaft betraut, haben sowohl Awami League (AL) als auch die Bangladesh Nationalist Party (BNP) die Polizei benutzt, um oppositionelle Kräfte zu untergraben. Viele Politiker haben das stark bürokratisch geprägte Polizeisystem für die Durchsetzung ihrer eigenen Interessen missbraucht. Während leitende Beamte relativ gut ausgebildet und gut bezahlt werden und wichtige Positionen innerhalb der Bürokratie einnehmen, sind die unteren Ränge oftmals schlecht bezahlt, nur in einem geringen Maß ausgebildet und mangelhaft ausgestattet. Die niedrigen Gehälter ermutigen einige Polizisten, ihr Einkommen durch die Forderung von Bestechungsgeldern von Bürgern aufzubessern. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Polizei und den Sicherheitsdiensten hält viele Bürger des Landes davon ab, sich an die staatlichen Stellen zu wenden, um Hilfe zu suchen oder kriminelle Vorfälle zu melden. Ermittlungen zu polizeilichem Fehlverhalten sind intern und es mangelt ihnen im Allgemeinen an Transparenz und Glaubwürdigkeit. Es wird davon ausgegangen, dass die meisten Bangladeschis, insbesondere diejenigen mit Verbindungen zu Oppositionsparteien, eine Zusammenarbeit mit der Polizei vermeiden (DFAT 22.8.2019).
1.2.5. Korruption:
Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. ODHIKAR 25.1.2021, LIFOS 25.2.2019), die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch die politische Umsetzung geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politische Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 3.3.2021).
Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2020 den 146. Rang unter 180 Staaten (vgl. 2019: 146/180) (TI 28.1.2021; vgl. TI 23.1.2020).
Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019), doch die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken (USDOS 30.3.2021). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 21.6.2020).
Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine nahe liegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven (ÖB 9.2020).
Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können. Waren es während der Zeit des Ausnahmezustandes vor allem Angehörige der beiden politisch dominanten Parteien, die einer intensiven Antikorruptionskampagne durch Justiz und Polizei ausgesetzt wurden, sind seit den neuerlich von der Regierungspartei gewonnen Wahlen vom Dezember 2018 nun vornehmlich Angehörige der Oppositionsparteien gefährdet (ÖB 9.2020).
Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.6.2020; vgl. ODHIKAR 25.1.2021). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung oppositioneller Kräfte, während regierungsnahe Angeklagte freigesprochen werden (ODHIKAR 25.1.2021).
Die Regierung hat Schritte unternommen, um die weit verbreitete Polizeikorruption durch den weiteren Ausbau des Community-Policing-Programmes und durch Schulungen zu beheben (USDOS 30.3.2021).
Die Medien des Landes und die Zivilgesellschaft sehen sich mit restriktiven Maßnahmen konfrontiert und sind daher immer weniger in der Lage, die Korruption der Regierung aufzudecken (FH 3.3.2021). Nur wenige Fälle von Korruption werden öffentlich, weil durch die Regierung größere Anstrengungen zur Verhinderung des Durchsickern von Korruptionsgeschichten erfolgen, als gegen die Korruption vorzugehen (USDOS 30.3.2021).
1.2.6. Allgemeine Menschenrechtslage:
Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).
Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 30.3.2021). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Bataillon (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keinen diesbezüglichen Verurteilungen wegen diverser Vergehen (ÖB 9.2020).
Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Frauen, Kinder, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen. Die Regierung von Bangladesch versäumt es, einen angeforderten Folgebericht zur Überprüfung ihrer Praktiken durch den Ausschuss gegen Folter vorzulegen (HRW 13.1.2021).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Nichtsdestotrotz stellt eine wissenschaftliche Studie vom Mai 2020 fest, dass 2,2 Millionen Strafverfahren gegen Menschen mit Behinderungen anhängig sind. So wird resümiert, dass Menschen mit Behinderungen „die am meisten gefährdeten unter den Gefährdeten“ sind. Über Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und andere Minderheiten, insbesondere im privaten Bereich, wird berichtet (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung nutzt weiterhin den Digital Security Act (DSA) 2018, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu unterdrücken. Trotz wiederholter Aufrufe der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen, die umstrittenen und strafenden Bestimmungen des DSA aufzuheben, wurde das Gesetz nicht abgeändert. Offiziellen Statistiken zufolge wurden zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Etwa 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert (AI 7.4.2021).
Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 3.3.2021). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt sind. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der XXXX zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 30.3.2021).
1.2.7. Bewegungsfreiheit:
Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, AA 21.6.2020). Ausgenommen davon sind jedoch zwei sensiblen Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die Rohingya-Lagern in Cox’s Bazar (USDOS 30.3.2021). Auch wurden im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie durch die Regierung einige Bewegungseinschränkungen angeordnet, deren Umfang und Dauer begrenzt sind (FH 3.3.2021).
Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020).
Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020).
Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formular (ÖB 9.2020).
Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020).
Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein (ÖB 9.2020).
1.2.8. Grundversorgung:
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 21.6.2020). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 Prozent der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar (DB 1.10.2019). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verschärfte sich die Situation. Gemäß Schätzungen der Bangladesh Economic Association verloren etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene (DB 1.10.2019).
Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.5.2021). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 24.5.2021). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.5.2021).
Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. „BRAC“, „Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „Bangladesh Migrant Centre“, „Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 21.6.2020).
Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird, beträgt mehr als 10 Prozent (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vgl. GIZ 3.2020b, CIA 24.5.2021).
Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2019 gemäß Weltbank bei lediglich 4,2 Prozent jedoch mit verdeckter, weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association allerdings ca. 36 Mio. Menschen während des Lockdown ihre Arbeit. Darüber hinaus mussten zehntausende Bangladeshi, die im Ausland beschäftigt waren, in ihre Heimat zurückkehren, nachdem sie ihre Arbeitsplätze verloren hatten. Vor allem in der Landwirtschaft (19 Prozent des BIP und mehr als 65 Prozent der Beschäftigten) ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Mio. gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht. Staatlichen Angestellten, Mitgliedern der Sicherheitskräfte, sowie staatlichen und privaten Lehrern ist die Bildung von Gewerkschaften oder der Beitritt zu solchen, aufgrund deren starker Politisierung, explizit verboten (ÖB 9.2020).
Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 Prozent aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b). Für ca. 85 Prozent der Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeiten, gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung (ÖB 9.2020).
Die Menschen sind auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen. Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft (ÖB 9.2020).
Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 3.2020b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten (finanzielle Alphabetisierung) (IP 6.3.2018).
Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 21.6.2020). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen oder eine Mitversicherung von Kindern (ÖB 9.2020). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 21.6.2020), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 21.6.2020). […]
[…]
1.2.9. Medizinische Versorgung:
Die Bereitstellung der Gesundheitsfürsorge liegt im Verantwortungsbereich der Regierung (DFAT 22.8.2019). Eine gesetzliche Krankenversicherung existiert nicht. Stattdessen gilt die Grundversorgung in der Regel als kostenlos, d.h. staatlich finanziert (GIZ 8.2020d).
Die medizinische Versorgung in Bangladesch entspricht nicht europäischen Standards und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht damit vergleichbar. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 28.7.2020; vgl. DFAT 22.8.2019, AA 21.6.2020). Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 28.7.2020; vgl. ÖB 9.2020). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität (ÖB 9.2020; vgl. DFAT 22.8.2019). Die Krankenhäuser verfügen insgesamt nur über rund 1.000 Intensivstationsbetten (GTAI 21.9.2020b). Davon sind lediglich 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet (GTAI 21.9.2020b). Während in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten zu Verfügung stehen, sind in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine Intensivbetten vorhanden (GTAI 21.9.2020b). Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 9.2020). In der Praxis stellen der Privatsektor und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) einen erheblichen Teil der Gesundheitsdienste zur Verfügung (DFAT 22.8.2019).
Die COVID-19-Pandemie stellte eine enorme Belastung für das Gesundheitssystem des Landes dar. Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b).
Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck (GTAI 21.9.2020b), der Mangel an verfügbaren und zugänglichen kritischen Gesundheitsdiensten führte zu einer großen öffentlichen Gesundheitskrise im ganzen Land. Viele öffentliche und private Krankenhäuser wiesen Patienten mit COVID-19 Symptomen aus Angst vor einer Infektion ab, obwohl Kapazitäten zur Verfügung standen. Diese Praxis führte zum Tod von Hunderten von Menschen (AI 7.4.2021).
In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladeschis und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 21.6.2020). Lokale Kliniken gibt es auf Gemeinde- oder Dorfebene. Diese Einrichtungen unterstützen größere Distrikt- oder Zentralkrankenhäuser (DFAT 22.8.2019). Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll (AA 21.6.2020), berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden „übermäßig zu behandeln“ und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen (DFAT 22.8.2019). So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 9.2020).
Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 21.6.2020).
Ärztlichen Auskünften zufolge sind, im Gegensatz zu ambulanten Behandlungen, längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten (AA 21.6.2020) und stellen sich unzureichend dar (USDOS 30.3.2021). Nach Erfahrungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind diese Behandlungen sehr teuer. In ländlichen Gebieten sind sie nicht möglich (AA 21.6.2020). Vor allem NGOs und Entwicklungshilfeinstitutionen sind um Verbesserungen der medizinischen Versorgung bemüht, z.B. durch Impfprogramme für Kinder gegen weit verbreitete Krankheiten wie Tuberkulose. Bangladesch hat nur eine niedrige Rate an HIV/Aids-Infizierten, gilt aber als potenziell stark gefährdetes Land (ÖB 9.2020).
Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). So muss allgemein auf die Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden (ÖB 9.2020). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereit stellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2019).
1.2.10. Rückkehr:
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 21.6.2020) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 21.6.2020). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr, auch wenn es keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt. Politisch motivierte Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Durch den neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima im Land merklich verschlechtert (ÖB 9.2020).
Auch ergeben sich im Zusammenhang wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs und einer damit einhergehenden Rücksendung vieler tausender ArbeiterInnen in ihre Heimat Probleme für das Land. Auf Grund der beengten Lebens- und Arbeitsverhältnisse in ihren Gastländern sind diese ArbeiterInnen besonders vom Virus betroffen und bringen das Virus auf ihrem Heimweg mit nach Hause (ÖB 9.2020). Berichten zufolge verhafteten die Regierungsbehörden zwischen Juli und September [2020] zwischen 250 und 370 rückkehrende Wanderarbeiter aus Südostasien und dem Nahen Osten unter dem Vorwurf, „das Ansehen (Bangladeschs) beschädigt zu haben“ (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 30.9.2020). Anfang Oktober wurde durch das Oberste Gericht eine Polizeistation in Dhaka angewiesen, vor Gericht die rechtlichen Grund für die Inhaftierung der Migranten zu erklären. Etwa 80 der inhaftierte Arbeitsmigranten wurden im Oktober 2020 gegen Kaution freigelassen (USDOS 30.3.2021).
Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 21.6.2020). Bei oppositioneller Betätigung kommt es darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von Regierung oder Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition (ÖB 9.2020).
IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 21.6.2020).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft bzw. zu seinen Wohnorten in Bangladesch, zu seinen Familienangehörigen sowie zum Leben im gemeinsamen Haushalt mit seinem Onkel mütterlicherseits und zur zeitlichen Dauer dieses gemeinsamen Haushalts ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.11.2021.
Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesch, zur legalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit einem Visum D und zur folgenden Erteilung des Aufenthaltstitels „Schüler“ ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der im Akt erliegenden Kopie des Aufenthaltstitels (vgl. AS 35). Dass der Aufenthaltstitel bis XXXX .12.2015 verlängert wurde und ein weiterer Verlängerungsantrag abgewiesen wurde, basiert auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 03.05.2018. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.1.2. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren – weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht – eine staatliche Verfolgung bzw. eine Verfolgung, die von den staatlichen, bengalischen Behörden ausgeht, nicht einmal ansatzweise erwähnt hat. In seiner Erstbefragung gab er an, dass er mit staatlichen Sanktionen nicht zu rechnen habe (vgl. AS 29) und wiederholte dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sinngemäß, indem er angab, dass staatliche Anzeigen gegen ihn nicht vorlägen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 22). Aus diesem Grund war nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist, die dem bengalischen Staat zurechenbar ist.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bzw. zu seinen geschilderten Bedrohungssituationen in Bangladesch werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden Gründen:
Zunächst ist zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten „Mord durch Unfall“ an seinen Geschwistern auszuführen, dass die von ihm selbst vorgelegten Bescheinigungsmittel dieses Vorbringen nicht bestätigen. Aus den beiden – offenbar zur Untermauerung seines Vorbringens zum Tod seiner Geschwister – vorgelegten Zeitungsartikeln lässt sich lediglich entnehmen, dass am XXXX .03. in der Nähe der XXXX Autobahn zwei [namentlich genannte] Geschwister bei der Kollision mit einem LKW schwer verletzt worden und nach der Aufnahme in die jeweiligen Krankenhäuser verstorben seien (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übersetzungen). Weder ist diesen Zeitungartikeln zu entnehmen, dass die Geschwister des Beschwerdeführers (das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich bei den Genannten um die Schwester und den Bruder des Beschwerdeführers handelt) zielgerichtet und absichtlich getötet wurden noch findet sich irgendein Hinweis darauf, dass es sich um etwas anderes als einen (schweren) Verkehrsunfall mit Todesfolge gehandelt hat. Ebenso verhält es sich mit dem von der „ XXXX “ verfassten Schreiben („To whom it may concern“). Auch diesem (undatierten) Schreiben ist lediglich zu entnehmen, dass die ältere Tochter und der ältere Sohn des Vaters des Beschwerdeführers am XXXX .03.1999 bei einem Unfall starben. Ebenso finden sich hier keine Hinweise auf eine andere Todesursache als einen Unfall (vgl. AS 119). Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Behörde Vorortrecherchen hätte durchführen müssen, ob die Morde tatsächlich stattgefunden hätten und wer die Auftraggeber seien, ist darauf zu verweisen, dass selbst die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel keinen Hinweis auf „Morde“ enthalten und lässt sich diesem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, aus welchen Gründen diese Recherchen zu einem anderen Ergebnis als die Zeitungsartikeln und das Schreiben von der „ XXXX “ hätten kommen sollen, zumal den Angaben des Beschwerdeführers zufolge die Polizei bzw. die Behörden von der angeblichen Ermordung seiner Geschwister keine Kenntnis erlangten (vgl. AS 57 sowie Verhandlungsschrift Seite 17). Diese Ausführungen gehen sohin – auch mangels Konkretisierung – ins Leere, wobei anzumerken ist, dass in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit einer Vorortrecherche nicht mehr verwiesen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht hält es für durchaus möglich, dass die beiden Geschwister des Beschwerdeführers bei einem Autounfall getötet wurden, erachtet allerdings das Vorbringen, es habe sich um eine gezielte Ermordung aus Rache gehandelt, da sich der Vater des Beschwerdeführers geweigert habe, in seiner Funktion als Zivilingenieur im Konstruktionswesen einer oder mehreren Baufirmen einen öffentlichen Auftrag zu genehmigen, als nicht glaubhaft. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Vorfällen vor dem Tod seiner Geschwister (sohin vor dem XXXX .03.1999) ist zu entnehmen, dass sein Vater Drohungen erhalten habe. Im Jahr 1999 habe sein Vater viele Drohanrufe bekommen und sei auch auf der Straße öfters bedroht worden (vgl. AS 55). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführer davon, dass sein Vater mit dem Tod bedroht worden sei, wenn er diesen öffentlichen Auftrag nicht wunschgemäß genehmigen würde. Nach dem Begräbnis seiner Geschwister habe – den Angaben des Beschwerdeführers zufolge – es wieder Drohungen gegeben und habe die Familie dadurch erfahren, dass der Unfall Absicht gewesen sei. Allerdings ergeben sich beim Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht Widersprüche. So sprach der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt von telefonischen Drohungen, die wieder losgegangen seien (vgl. AS 57); sprach hingegen vor dem Bundesverwaltungsgericht von lediglich einem Drohanruf (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 17: „… keiner weiß von dem Drohanruf im nachhinein.“ sowie „… erst danach kam der Drohanruf …“). Aber auch der Inhalt des Drohanrufes bzw. der telefonischen Drohungen wurde vom Beschwerdeführer unterschiedlich wiedergegeben. So brachte er vor dem Bundesamt vor, dass ein Mann [am Telefon] zu seinem Vater gesagt habe, „deine zwei Kinder haben wir schon ermordet, dich und die restlichen deiner Familie werden wir auch umbringen, da du gegen unseren Chef warst“ (vgl. AS 57). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass die Drohung gewesen sei, dass zwei Kinder bereits getötet worden seien und wenn die Unterschrift nicht geleistet werde, ein weiterer Sohn umgebracht werde (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte und angeblich von seinem Vater stammende Schreiben, in dem (unter anderem) ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer - nachdem er seinen Bruder und seine Schwester verloren habe - so depressiv geworden sei, dass er sein Studium in Österreich nicht habe fortsetzen können. Auch der Beschwerdeführer selbst verwies in der mündlichen Verhandlung darauf, dass er als Student nichts habe machen können mit dem „Problem“ in Bangladesch. Dies habe er immer „in Gedanken“ gehabt und habe daher nicht mehr lernen können. Unter Zugrundelegung des Todesdatums seiner Geschwister mit XXXX .03.1999 ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 15 Jahre später aufgrund des Todes seiner Geschwister nicht in der Lage gewesen sein soll, in Österreich seine Ausbildung zu machen (von einer „Fortsetzung“ kann nicht die Rede sein, da dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mit dieser Ausbildung überhaupt begonnen hat, weswegen ihm wohl auch der Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde). Auf den diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er nach Österreich gekommen sei, um sein Leben zu retten. Da er mit einem Studentenvisum gekommen sei, habe er versucht zu studieren, was jedoch nicht funktioniert habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 21). Eine nachvollziehbare Erklärung, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer 15 Jahre nach dem Tod seiner Geschwister „so depressiv“ gewesen sein soll, dass er nicht studieren konnte, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, zumal er nach dem Tod seiner Geschwister durchaus in der Lage war, in Bangladesch die Universität zu besuchen und Diplome zu erlangen. Zur nunmehr behaupteten Depression ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer nicht in medizinischer Behandlung befindet und aus dem gesamten Akteninhalt keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung (Depression) ersichtlich sind.
Betreffend den vom Beschwerdeführer angeführten Angriff auf seine Person im Jahr 2005 ist für das Bundesverwaltungsgericht kein Zusammenhang mit dem Tod seiner Geschwister im Jahr 1999 erkennbar. Selbst wenn tatsächlich (wovon das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht ausgeht) die Geschwister des Beschwerdeführers zielgerichtet bzw. absichtlich getötet worden wären bzw. sich allfällige Gegner seines Vaters den Unfalltod der Geschwister zunutze gemacht hätten, um den Vater des Beschwerdeführers telefonisch zu bedrohen bzw. diesen Drohungen mehr Substanz zu verleihen, kann zwischen diesen beiden, sechs Jahre auseinander liegenden Vorfällen kein Zusammenhang erkannt werden. Zu dem Angriff im Jahr 2005 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, er sei auf der Straße von Personen auf Motorädern attackiert und geschlagen worden. Diese Personen hätten ihn ermorden wollen. Durch andere Personen sei er gerettet, aber durch den Angriff schwer verletzt worden (vgl. AS 57). Vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen zunächst dahingehend, dass man 2005 versucht habe, ihn mit einem Messer „zu schlachten“ (vgl. Verhandlungsschrift Seite 16). Nach Aufforderung, diesen Vorfall genauer zu schildern, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, es seien drei oder vier Personen aus einem Van herausgekommen, hätten ihn auf den Boden gedrückt und ihn mit einem Messer im Gesicht und an den Lippen geschnitten. Erstmals in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass ihm nach diesem Vorfall telefonisch gedroht worden sei, dass „sie“ ihn dieses Mal nicht hätten umbringen können, es aber das nächste Mal schaffen würden (vgl. Verhandlungsschrift Seite 19). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Verhandlung von vier, fünf Leuten, die auf ihn losgegangen seien, gesprochen hat (vgl. Verhandlungsschrift Seite 20). Aufgrund der Widersprüche (Motorräder vs. Van bzw. drei oder vier Personen vs. vier, fünf Leute) sowie der Steigerungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht diesen Teil des Vorbringens als nicht glaubhaft. Ungeachtet dessen ist anzumerken, dass sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eindeutig entnehmen lässt, dass der Angriff auf ihn im Jahr 2005 mit der Weigerung seines Vaters, den öffentlichen Auftrag im Jahr 1999 zu genehmigen, in Zusammenhang steht, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 1999 und 2005 versteckt gehalten hatte, sodass er für die „Feinde seines Vaters“ wohl in diesen sechs Jahren jederzeit leicht greifbar gewesen wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben zufolge – von 2000 bis 2002 die Universität in Dhaka besuchte und im Jahr 2000 seinen „H.S.C.“ sowie im Jahr 2002 seinen B.A. absolvierte (vgl. Verhandlungsschrift Seite 15) und sohin auch hieraus nicht ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Geschwister hätte verstecken müssen und/oder in Angst vor den Feinden bzw. Gegnern seines Vaters gelebt hat. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, er sei 15 Jahre lang [nämlich von 1999 bis 2014] bedroht worden (vgl. AS 59) als unglaubhafte Scheinbehauptung zu werten.
An dieser Stelle ist auf den Teil des Vorbringens hinsichtlich der Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers bzw. sein „Verstecken“ zu verweisen, welches zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche aufweist. In seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich von 2005 bis 2014 in Bangladesch bei verschiedenen Verwandten versteckt habe (vgl. AS 29). Dieses Vorbringen wiederholte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt, indem er angab, als er 2005 beinahe ums Leben gekommen sei, habe er sich an verschiedenen Orten in Bangladesch versteckt (vgl. AS 59). Allerdings war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, auf konkrete Befragung seine Aufenthaltsorte in Bangladesch chronologisch sowie mit der ungefähren Dauer des Aufenthalts zu nennen und verstrickte sich diesbezüglich mehrfach in Widersprüche, was unter Berücksichtigung des Bildungsgrades des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist. Zunächst brachte er im Zuge der Befragung zu seinen Wohnorten vor, dass er in XXXX [Anm.: liegt innerhalb der Division Dhaka] geboren und in Dhaka in die Schule gegangen sei. Als das „Problem“ gewesen sei, sei er in verschiedenen Orten gewesen und habe um Schutz gesucht. Die konkrete Frage, von wann bis wann er an welchen Orten gelebt habe, beantwortete der Beschwerdeführer äußerst ausweichend, nämlich wörtlich wie folgt: „Spezifisch ist es schwierig zu sagen. Vor dem Problem war ich in XXXX . Da mein Vater in Dhaka arbeitete, war ich auch dort. Dann auch mal sechs Monate oder ein Jahr in XXXX usw. Wegen dem Problem musste ich den Ort immer wechseln. Ich war auch eine Zeit lang in XXXX .“ (vgl. Verhandlungsschrift Seite 13). Abgesehen davon, dass dieses Aussageverhalten nicht dafür spricht, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich neun Jahre lang verstecken musste, ergibt sich allerdings auch aus seinen eigenen Angaben nicht, dass er einer konkreten Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer benannte seine letzte Wohnadresse vor der Ausreise mit „ XXXX “ und gab dazu an, dass man ein Areal mit einem Bezirk in Wien vergleichen könne. Nach weiterer Befragung führte er diesbezüglich aus, dass er vor seiner Ausreise mit einem Onkel mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und zwar habe er bevor er nach Österreich gekommen sei ca. drei Jahre lang an dieser Adresse gelebt (vgl. Verhandlungsschrift Seite 14). Wenn der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise drei Jahre lang – sohin von 2011 bis 2014 – an derselben Adresse offenbar unbehelligt (Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht) leben konnte, widerspricht dies seinen Angaben, er habe sich „an verschiedenen Orten in Bangladesch“ verstecken müssen. Ferner ist aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise drei Jahre lang an derselben Adresse lebte, eine tatsächliche konkrete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht erkennbar, zumal den Angaben des Beschwerdeführers zufolge auch der Angriff auf seine Person im Jahr 2005 im Areal XXXX passiert ist (vgl. Verhandlungsschrift Seite 20). Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem Angriff auf ihn (diese erfolgte „vielleicht“ am XXXX vgl. Verhandlungsschrift Seite 20), noch zwei Diplome vom XXXX .11.2005 und vom XXXX .11.2006 („Performance Statement“) erlangte, was ebenso gegen ein Untertauchen bzw. Verstecken spricht. Ein weiterer Widerspruch betreffend seine Aufenthaltsorte ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen. Hier gab er auf die Frage, wieso er erst 2014 ausgereist sei, wenn der Angriff auf ihn schon 2005 passiert sei, an, dass er in Indien untergetaucht gewesen sei und zwar an der Grenze zu Bangladesch (vgl. Verhandlungsschrift Seite 20). Auch in Zusammenhang mit den behaupteten verschiedenen Aufenthaltsorten ist auf das Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers zu verweisen, in welchem ausgeführt wurde, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts in Bangladesch um ihn gekümmert habe. Auf den diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass gemeint gewesen sei, dass sie miteinander per Internet oder Telefon in Kontakt gestanden wären, aber nicht, dass sie zusammen gewesen seien. Dies widerspricht allerdings den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, wo er vorbrachte, dass er bis zur Ausreise kaum Kontakt mit seinen Eltern gehabt habe und ein Treffen unmöglich gewesen sei (vgl. AS 59). Eine weitere Divergenz zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht betrifft seinen behaupteten Aufenthalt bei seinen Großeltern in XXXX . In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, dass „die Gegner“ herausgefunden hätten, dass er sich bei seiner Großmutter in XXXX aufhalte. Eines Tages seien sie in das Haus der Großeltern gekommen und hätten den Großvater des Beschwerdeführers attackiert, da der Beschwerdeführer nicht dort gewesen sei und sein Großvater nicht gesagt habe, wo er sich aufhalte (vgl. AS 59). Als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nach dem Aufenthalt bei seiner Großmutter befragt wurde, erwähnte er allerdings den Angriff auf seinen Großvater nicht, sondern gab lediglich an, dass er in XXXX einige Zeit gewesen sei, aber dort weder eine Karriere machen noch bleiben oder etwas tun können habe. „Sie“ hätten nach ihm gesucht und er habe wieder umziehen müssen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 21).
Ebenso wenig ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen hat. Vor dem Hintergrund, dass der Vater des Beschwerdeführers – seinen Angaben zufolge – bis zu seiner Pensionierung Anfang 2017 (vgl. hierzu die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vom 25.04.2017: „Mein Vater war ein öffentliche Beamter bis zu seiner Pensionierung (vor ca. 4 Monaten). …“; AS 29), in seinem Beruf als Zivilingenieur im öffentlichen Dienst tätig war, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Eltern und sein jüngerer Bruder müssten „aufgrund des Problems“ immer umziehen, nicht nachvollziehbar. Auch vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen, dass er tatsächlich keinen Kontakt zu seinen Angehörigen hat. Zunächst gab er an, dass er nicht wisse, wo sich seine Angehörigen aufhalten würden, um unmittelbar danach auszuführen, dass sich seine Familienmitglieder an einer anderen Adresse in „ XXXX “ befänden, wo auch der Onkel lebe. „ XXXX “ sei der Name eines Appartements im Stadtteil [von Dhaka] XXXX . Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen habe, gab er lediglich ausweichend wörtlich an: „Wenn sie anrufen, sprechen sie nicht so, Fragen wie geht’s. Aus Angst, dass das Problem verbreitet wird und sie Probleme bekommen.“ (vgl. Verhandlungsschrift Seite 14). Ferner ist in diesem Zusammenhang auch noch auf einen auffallenden Widerspruch zu verweisen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, der letzte Kontakt sei vor ca. drei bis vier Monaten gewesen, um am Ende der Verhandlung vorzubringen, dass er nicht wisse, was seine Eltern machen würden, da er „schon lange“ keinen Kontakt zu ihnen habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 23).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Tötung eines Freundes seines Vaters ist ebenfalls auf einige Ungereimtheiten zu verweisen. Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass kurz vor seiner Ausreise (sohin ca. im Sommer 2014) ein Unternehmer, der ein enger Freund und Vertrauter seines Vaters gewesen sei, erschossen worden sei (vgl. AS 29). Hingegen gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass im Jahr 2013 ein Arbeitskollege seines Vaters, der dieselben Probleme gehabt habe, ermordet worden sei (vgl. AS 57). Eine weitere Variante dieses Teils des Vorbringens erstattete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, indem er ausführte, dass der Partner seines Vaters im Jahr 2013 ganz offen auf dem Markt von diesen Leuten erschossen worden sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass es hierzu auch ein YouTube Video gebe und „es“ in den Nachrichten gewesen sei, da der Getötete ein politischer Führer gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 18).
Generell ist auszuführen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer verfolgt bzw. getötet werden soll, weil sein Vater vor mehr als 20 Jahren in seinem Beruf im öffentlichen Dienst einen Auftrag nicht genehmigt haben soll, wobei hinzu kommt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eindeutig zu entnehmen ist, wer eigentlich „diese Leute“ bzw. „die Feinde seines Vaters“ sind. So gab er in der Erstbefragung an, da sein Vater mit der öffentlichen Vergabe zu tun gehabt habe, habe er viele Unternehmer als Feinde gehabt (vgl. AS 29). Vor dem Bundesamt brachte er diesbezüglich vor, dass „diese Leute“ Geschäftsführer von der Arbeit seines Vaters gewesen seien und sein Vater einen Vertrag, bei dem es um Millionen gegangen sei, unterschreiben hätte sollen, was er nicht getan habe (vgl. AS 59). Nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die „Feinde seines Vaters“ nicht konkretisierte, sondern diese immer nur als „sie“ bezeichnete, gab er auf die Frage, wer „sie“ eigentlich seien, an, „sie“ seien im Baubereich beschäftigt. Das seien Milliardäre und diese hätten Milliardenaufträge, hätten jedoch diesen einen Auftrag nicht bekommen. Es sei eine Baufirma. Der Boss von ihnen habe einen Schaden von zehn Millionen Taka erlitten (vgl. Verhandlungsschrift Seite 18). Vor dem Hintergrund dieser Angaben ist nicht plausibel, dass Milliardäre mit Milliardenaufträgen die Familie eines Beamten verfolgen bzw. töten wollen, weil sie durch diesen vor über 20 Jahren einen Verlust von zehn Millionen Taka erlitten hätten.
Letztlich ist zur generellen Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers noch darauf zu verweisen, dass dieser seine Aussagen am Ende der mündlichen Verhandlung (erneut) gesteigert hat. So gab er erstmals an, dass nach dem Tod seiner Geschwister ein, zwei Angriffe passiert wären und daher die Familie verstanden habe, dass es kein Unfall gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 22). Bei Beantwortung der Frage, was er mit ein, zwei Angriffen meine, steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch weiter, indem er nunmehr angab, „sie“ hätten „uns“ immer verfolgt. Wenn er, seine Eltern oder seine Familie wo hingegangen sei, hätten „sie“ immer Versuche unternommen, „uns“ umzubringen. „Sie“ hätten 2005 den Beschwerdeführer „schlachten“ wollen, aber schon zuvor hätten „sie“ einige Male versucht „uns“ umzubringen. „Sie“ hätten es mit dem Fahrzeug versucht und „uns“ mit dem Fahrzeug gestoßen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 23).
Daher kommt das Bundesverwaltungsgericht nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Verfolgungssituation aufgrund seines in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbaren Vorbringens, welches darüber hinaus auch noch Ungereimtheiten, Widersprüche und Steigerungen aufweist, nicht den Tatsachen entspricht und lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt, welches der Asylerlangung dienen soll. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer – nachdem sein Aufenthaltstitel als Schüler nicht mehr verlängert wurde – den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seinen Aufenthalt (rechtmäßig) verlängern zu können. Hierfür spricht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (was wohl zu erwarten wäre, würde er tatsächlich verfolgt werden), sondern erst zweieinhalb Jahre später.
2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Diesbezüglich brachte er vor, dass er gesund sei, sich nicht medizinischer Behandlung befinde und auch keine Medikamente nehme (vgl. Verhandlungsschrift Seite 11). Die weitere Feststellung zu seinem dreitägigen Krankenhausaufenthalt im Jahr 2015 aufgrund einer Kohlenmonoxidvergiftung gründet ebenso auf seinen eigenen Angaben, insbesondere in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.03.2018, sowie auf dem vorgelegten Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX .07.2015 (vgl. AS 135). Dass eine diesbezügliche nach wie vor bestehende Behandlungsbedürftigkeit nicht vorliegt, ergibt sich aus dem – ebenfalls vorgelegten – Situationsbericht eines Krankenhauses vom XXXX .07.2015, demzufolge der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Entlassung selbstständig ist und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf (vgl. AS 145). Darüber hinaus lässt sich dem gesamten Akteninhalt kein Hinweis auf eine Behandlungsbedürftigkeit entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er sich daher an viele Sachen nicht erinnern und sich nicht zum Computer setzen könne, sind diese Angaben, vor dem Hintergrund seiner eigenen Aussage, er mache Onlinearbeit und Grafikdesign, nicht glaubhaft.
Dass der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe in Zusammenhang mit COVID-19 angehört, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass es sich bei ihm um einen noch jungen Mann im Alter von 39 Jahren handelt, der gesund ist bzw. an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und sohin nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Zu den Vorerkrankungen zählen insbesondere Herzkreislauferkrankungen, Diabetes und Autoimmunerkrankungen. Dass der Beschwerdeführer unter eine dieser Risikogruppen fällt, ist nicht ersichtlich und wurde darüber hinaus auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.
Die folgenden Feststellungen gründen im Wesentlichen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er unverheiratet und kinderlos sei sowie, dass er Bengali, Hindi, Englisch, etwas Deutsch und etwas Griechisch spreche. Weiters gab er an, zehn Jahre zur Schule gegangen zu sein und im Jahr 1998 die „Secondary School Certification“ gemacht sowie im Jahr 2000 seinen „H.S.C.“ und im Jahr 2002 seinen B.A. absolviert zu haben. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus im Verfahren vor dem Bundesamt diverse Zeugnisse vorlegte und ihm ein Einreisevisum zu Ausbildungszwecken von der österreichischen Botschaft Neu Delhi ausgestellt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausbildung. Da er einen B.A. erlangt hat, war auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer über eine universitäre Ausbildung verfügt. Dass er am XXXX .11.2006 ein EDV-Diplom erlangte, gründet auf seinen Angaben in der Erstbefragung sowie auf dem vorgelegten Diplom „Performance Statement“ vom XXXX .11.2006. Ebenso aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergeben sich die Feststellungen zu seiner Berufstätigkeit in Bangladesch. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Magazine, Kataloge und Broschüren designt habe. Er sei in der „ XXXX “ und habe im Grafikdesignbereich Erfahrung von zehn Jahren. „ XXXX “ sei die multinationale Firma, bei der er gearbeitet habe und sei sein Büro in XXXX in Dhaka gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch seine Arbeit als Freelancer sowie als Grafikdesigner verdient und er habe gut verdient (vgl. Verhandlungsschrift Seite 15). Auch die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Bangladesch gründen auf seinen eigenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Eltern, sein jüngerer Bruder und ein Onkel mütterlicherseits im „ XXXX “ im Stadtteil XXXX in Dhaka leben würden. Seine Angehörigen hätten Vermögen, sein Vater bekomme eine Pension und es gebe ein Einkommen über die Vermietung einer Wohnung in Dhaka (vgl. Verhandlungsschrift Seite 14).
Ferner ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Verhältnisse in Bangladesch nicht das Ausmaß erreichen, um von einer Gefährdung ausgehen zu können, die in den Nahebereich des Art. 3 EMRK gelangen könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Bangladesch nicht sofort Arbeit fände (was allerdings aufgrund seiner Berufserfahrung höchst unwahrscheinlich wäre) und finanziell nicht von seinen Angehörigen unterstützt werden könnte (was jedoch aufgrund der geschilderten Vermögenslage seiner Familie ebenso unwahrscheinlich wäre), ist darauf zu verweisen, dass sich den – unbestritten gebliebenen – Länderfeststellungen entnehmen lässt, dass in Bangladesch bei regionaler Nahrungsmittelknappheit von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben werden und auch nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine stattfindet, sodass auch unter diesem Aspekt im Gesamtzusammenhang die Feststellung zu treffen war, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.
2.1.4. Die Feststellung zum Onkel des Beschwerdeführers, der österreichischer Staatsangehöriger ist, gründet auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie auf dem mit Schriftsatz vom 19.11.2021 vorgelegten Auszug aus dem österreichischen Reisepass dieses Onkels. Dass der Beschwerdeführer mit diesem Onkel den überwiegenden Teil seines Aufenthalts in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebte, basiert darüber hinaus auf den diesbezüglichen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 04.03.2022, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer und sein Onkel, der österreichische Staatsangehörige, XXXX , bis zum XXXX .03.2021 an denselben Adressen in Wien hauptgemeldet waren. Zu aktuell vorliegenden finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten des Beschwerdeführers zu seinem Onkel gibt es keine Hinweise. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, er könne seinen Lebensunterhalt in Österreich sichern, ohne staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, aber sein Onkel helfe ihm (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8). Die Feststellungen zu seiner Berufstätigkeit – Anmeldung des freien Gewerbes „Botendienst“ am XXXX .05.2021 und Tätigkeit als Zeitungszusteller seit Mai 2021 - ist den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen und wurde darüber hinaus durch den vorgelegten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem zum Stichtag XXXX .10.2021 bestätigt. Dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist und während seines gesamten Aufenthalts in Österreich keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung vom 25.02.2022. Ferner ist die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Mai 2021 auch den mit Schriftsatz vom XXXX .11.2021 vorgelegten Gutschriften des XXXX Zustellservice für den Beschwerdeführer zu entnehmen. Die Feststellung, dass vor der selbstständigen Tätigkeit – sohin vor Mai 2021 – der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers von seinem Onkel finanziert wurde, gründet auf der eigenen Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht und ist auch vor dem Hintergrund der Nichtinanspruchnahme der Leistungen aus der Grundversorgung nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer bis März 2021 mit seinem Onkel im gemeinsamen Haushalt lebte. Die Feststellung zu dem von ihm besuchten Deutschkurs basiert auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie auf der vorgelegten Kursbesuchsbestätigung vom XXXX .11.2021. Dass nicht festgestellt werden kann, ob er das Zertifikat ÖSD A2 auch erlangt hat, gründet auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwar angab, die A2-Prüfung sei am XXXX .12.2021, in der Folge jedoch kein Zeugnis oder Ähnliches vorgelegt hat (vgl. Verhandlungsschrift Seite 7). Davon, dass sich der Beschwerdeführer einigermaßen in Deutsch verständigen kann, konnte sich die erkennende Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel „Schüler“ sowie zur Dauer des legalen Aufenthalts aufgrund dieses Aufenthaltstitels sowie zum unrechtmäßigen Aufenthalt bis zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufenthaltstitel sowie aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Darüber hinaus wurde dieser Sachverhalt vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer seine Aus- bzw. Weiterbildung an der Hotel- und Tourismusschule „ XXXX “ ernsthaft betrieben hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat – auch seinen eigenen Angaben zufolge – weder Prüfungen abgelegt noch eine (wie im „ XXXX “ üblich) studienbegleitende praxisorientierte Tätigkeit ausgeübt. Die Feststellung zu den Mitgliedschaften im Verein „ XXXX “ sowie im „ XXXX “ basiert – neben den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung – auf den vorgelegten Bestätigungen vom XXXX .11.2021 und vom XXXX .11.2021. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis verfügt, gründet ebenso auf seinen eigenen Angaben und ist auch aufgrund der Aufenthaltsdauer in Österreich plausibel. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 17.11.2021.
2.2. Die aktuellen Feststellungen zur Situation in Bangladesch, welche dem Bundesamt selbstverständlich bekannt sind, beruhen auf der Länderinformation der Staatendokumentation „Bangladesch“ vom 04.10.2021 sowie auf den dort angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab zu den Länderberichten an, dass diese „ok“ seien und sein Vertreter verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5), sodass den gegenständlichen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten wurde.
Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Bangladesch ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2021, die dem Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter vor der mündlichen Verhandlung übermittelt wurden, können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, können jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nunmehr nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch.
Im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen (auch) in Bangladesch bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. So gehört Bangladesch weder zu den 20 am meisten betroffenen Ländern noch kann eine starke Verbreitung des Virus erkannt werden. Mit Datum 16.05.2022 gab es in Bangladesch ca. 1.950.000 bestätigte Fälle und 29.127 Todesfälle auf eine Bevölkerungszahl von ca. 164 Millionen Menschen, wie eine einfache Internetrecherche zeigt. Was die Folgen der COVID-19 Pandemie in Bangladesch betrifft, ist überdies festzuhalten, dass es sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik handelt und kein Staat absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann; dies wird etwa auch durch die Entwicklungen in der Europäischen Union und in den Vereinigten Staaten von Amerika belegt. Wie festgestellt ist der noch junge, 39jährige Beschwerdeführer gesund bzw. befindet sich aktuell nicht in medizinischer Behandlung, sodass er keiner Risikogruppe angehört und ist auch aus diesem Grund von keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK auszugehen. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch aufgrund der derzeitigen Gesundheits- und Versorgungslage zumutbar ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht „wohlbegründet“ ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer „Verfolgungsgefahr“ ausgegangen werden (vgl. „Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage“, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine „Verfolgungsgefahr“ dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. „Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage“, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu „Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007“, Rz 72).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836 sowie vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 und auch vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN).
3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, da – wie auch in der Beweiswürdigung ausführlich begründet - es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen sowohl betreffend die Bedrohung von Seiten einer oder mehreren Baufirmen aufgrund der Weigerung seines Vaters vor mehr als 20 Jahren einen öffentlichen Auftrag zu genehmigen als auch betreffend die behauptete Ermordung seiner Geschwister eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Eine konkret für den Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr ist nicht erkennbar, sodass in einer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Bangladesch in Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Bedrohungssituationen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Weiters wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet hat, sondern – im Gegenteil –vorbrachte, von staatlicher Seite niemals bedroht oder verfolgt worden zu sein (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung).
3.2.1.3. Es ergaben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen sowie als Moslem aktuell allein wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seines Glaubensbekenntnisses in Bangladesch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde auch im gesamten Verfahren nicht erstattet, sondern – im Gegenteil – gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung dezidiert an, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner religiösen Überzeugung in Bangladesch keine Probleme gehabt habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 12).
3.2.1.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Bangladesch lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081), wobei in Bezug auf die Verhältnisse in Bangladesch ohnehin nicht vom Vorliegen einer „allgemeinen desolaten wirtschaftlichen und sozialen Situation“ ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.1.5. Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) war daher der Erfolg zu versagen.
3.2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG ist gemäß Abs. 2 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
3.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (vgl. hierzu auch VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/14/0160):
Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder Art. 3 verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. jüngst VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/14/0160-10).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „real risk“ vorliegt, wenn stichhaltige Gründe („substantial grounds“) dafür sprechen, dass die betroffene Person im Fall der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich der Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) diese Voraussetzung erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. hierzu etwa EGMR vom 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/09, Sufi und Elmi vs. Vereinigtes Königreich).
Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem „realen Risiko“ und einer „bloßen Möglichkeit“ im Vorliegen oder Nichtvorliegen von „special distinguishing features“ zu erblicken ist, die auf ein persönliches („personal“) und vorhersehbares („foreseeable“) Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur in sehr extremen Fällen („most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Diesfalls ist das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert (vgl. hierzu „Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung“, 2. Auflage).
Auch im Urteil der großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. vs. Schweden, führte der EGMR aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liegt. Gleichzeitig sind jedoch die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, in Betracht zu ziehen und bei einem entsprechend substanziierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheidet, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, ist jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liegt an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen.
Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG orientiert sich an Art. 15 lit. c Status-RL und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als willkürlich erweist, d.h. sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innenwohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 05.04.2022, Ra 2022/14/0001-11 mit Verweis auf VwGH vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0276).
3.2.2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in einigen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht gesagt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrscht und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthalts aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Zwar zeigen die Länderfeststellungen eine volatile Sicherheitslage in Bangladesch und verweisen auch auf ein Gefährdungspotenzial durch terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen, allerdings reagieren die Behörden und haben wichtige militante Gruppen verboten sowie Hunderte von Kämpfern verhaftet. Auch wird davon ausgegangen, dass Operationen gegen terroristische Gruppen zusammen mit der sich allmählich verbessernden Koordination der Regierung bei der Terrorismusbekämpfung die Fähigkeiten militanter Gruppen verringert haben. Auf Grundlage der Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Bangladesch gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14, zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage einer Rückkehrgefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (im angeführten Erkenntnis betreffend den Irak), insbesondere wegen wiederkehrender Anschläge und wegen kumulativ mit der allgemeinen Lage zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision als unbegründet abgewiesen wurde.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass im vorliegenden Fall nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keine Umstände vorliegen, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, da in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage (wie im oben geschilderten Sinn) noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass ca. 12% der Bevölkerung unterhalb der extremen Armutsgrenze lebt und sich diese Situation im Zuge der COVID-Krise 2020 verschärft hat, allerdings hat sich die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert und ist Bangladeschs Wirtschaft seit 2005 jährlich um rund 6% gewachsen, sodass auch unter diesem Aspekt im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin – etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot – ausgegangen werden kann.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Bangladesch in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, da er im Heimatstaat noch über Familienangehörige, nämlich seine Eltern, seinen jüngeren Bruder und seinen Onkel mütterlicherseits verfügt. Wie der Beweiswürdigung entnommen werden kann, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen hat. Auf die diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers wird an dieser Stelle verwiesen. Jedenfalls ist es dem Beschwerdeführer zumutbar – sollte der Kontakt tatsächlich kurzfristig abgerissen sein (wovon das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht ausgeht) – bei seiner Rückkehr nach Bangladesch den Kontakt zu seinen Angehörigen wieder aufzunehmen. Dass ihm dies nicht zumutbar sein sollte – beispielsweise aufgrund eines Familienstreits -, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Pension seines Vaters und aufgrund von Einkünften aus der Vermietung einer Wohnung vermögend ist, kann der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Bangladesch zumindest für die Anfangszeit auf die finanzielle Unterstützung seiner Angehörigen zurückgreifen. Dass ihm eine solche erforderlichenfalls nicht zukommen würde, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. In einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Bangladesch – zumindest für die Anfangszeit – Unterstützung von seinen vermögenden Angehörigen erhalten kann. Eine Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Bangladesch von seiner Familie nicht unterstützt werden würde, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, über eine zehnjährige Schulbildung verfügt, die er mit der „Secondary School Certification“ abgeschlossen hat. Ferner erlangte er durch die Absolvierung seines „H.S.C.“ und seines B.A. auch eine universitäre Ausbildung und im Jahr 2006 noch ein weiteres EDV-Diplom. Darüber hinaus spricht der Beschwerdeführer neben Bengali und Hindi auch Englisch, etwas Griechisch sowie – aufgrund des Aufenthalts in Österreich – etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer hat eine zehnjährige Berufserfahrung in Bangladesch im Grafikdesignbereich und verdiente durch diese Arbeit gut. In Österreich meldete er das freie Gewerbe „Botendienst“ an und arbeitet seit Mai 2021 selbstständig als Zeitungszusteller, sodass festzuhalten ist, dass er in Österreich eine zusätzliche Berufserfahrung gesammelt hat, die ihm bei einer Rückkehr nach Bangladesch sowie bei einem beruflichen Wiedereinstieg in seinem Herkunftsstaat behilflich sein kann. Daher ist nicht ersichtlich, dass der ledige, kinderlose und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidende Beschwerdeführer auf unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche stoßen wird. Sohin wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich auch ohne (familiäre) Unterstützung mittelfristig selbst zu erhalten und ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Auch ist der Beschwerdeführer mit den in Bangladesch herrschenden Gepflogenheiten vertraut, da er den Großteil seines Lebens bis zum Alter von 31 Jahren dort verbracht hat, sodass er bei seiner Wiedereingliederung in die bengalische Gesellschaft keine Schwierigkeiten haben wird, wobei fallgegenständlich hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch über familiäre Bindungen verfügt.
Ferner wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist, auch wenn diese verbesserungswürdig ist. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann somit für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 u.a.).
Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer gesund und befindet sich weder in medizinischer Behandlung noch nimmt er regelmäßig Medikamente. Auch die im Jahr 2015 erlittene Kohlenmonoxidvergiftung hat keine Auswirkungen auf seinen aktuellen Gesundheitszustand. Daher ist festzuhalten, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht entgegenstehen. Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08). Eine prinzipielle Zugangsmöglichkeit zu einer solchen Behandlung muss für den betreffenden Fremden aber gegeben sein (vgl. EGMR vom 13.12.2016, Appl. 41738/10, Paposhvili vs. Belgien). Wie bereits erwähnt ist der Beschwerdeführer gesund, wobei darauf zu verweisen ist, dass im Fall einer Erkrankung jedenfalls die Möglichkeit besteht, sich in Bangladesch behandeln zu lassen. Die Bereitstellung der Gesundheitsfürsorge liegt im Verantwortungsbereich der Regierung und gilt die Grundversorgung in der Regel als kostenlos d.h. staatlich finanziert. Auch wenn die medizinische Versorgung in Bangladesch nicht europäischen Standards entspricht, bestehen doch in Dhaka wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten, die jedoch zahlungskräftigen Patienten vorbehalten ist, wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - seine Familie vermögend ist. Daher ist eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Bangladesch nicht erkennbar.
Im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19 Pandemie ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen und festzuhalten, dass der gesunde Beschwerdeführer 39 Jahre alt ist und nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen sowie jener der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch eine COVID-19 Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. In Zusammenhang mit wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in seinem Erkenntnis vom 28.12.2020, Ra 2020/14/0528, ausführt, dass es bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, nicht darauf ankommt, ob infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen sich die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist (vgl. auch VwGH vom 11.11.2020, Ra 2020/14/0390, mwN).
Im Rahmen einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnte und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgekommen noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Daher bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich jedenfalls seit seiner Antragstellung am 24.04.2017 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Auch sein vorhergehender Aufenthalt als Schüler bis zum XXXX .12.2015 war kein geduldeter Aufenthalt im oben angeführten Sinn. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war.
3.2.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
3.2.3.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.2.3.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:
Der volljährige Beschwerdeführer lebte in Österreich von September 2014 bis März 2021 im gemeinsamen Haushalt mit seinem Onkel mütterlicherseits, der österreichischer Staatsangehöriger ist. Ferner wurde der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers während seines gesamten Aufenthalts bis zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit im Mai 2021 durch seinen Onkel finanziert, sodass der Beschwerdeführer zur keiner Zeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in Anspruch genommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt auch nicht daran, dass eine emotionale Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel besteht, was wohl auch ein Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer sein Einreisevisum für Österreich beantragt hat. Aufgrund dessen stellt die Rückkehrentscheidung bzw. die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar. Dieser Eingriff ist jedoch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
Zwar ist der Beschwerdeführer legal, mit einem österreichischen, von der Botschaft in Neu Delhi ausgestellten Visum D in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat auch in der Folge einen Aufenthaltstitel als Schüler erhalten, ist jedoch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels am XXXX .12.2015 nicht ausgereist, sondern verblieb unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und stellte erst fast eineinhalb Jahre später am 24.04.2017 den gegenständlichen, letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich lediglich aufgrund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf, wobei sich der dieser zugrundeliegende Antrag – wie erwähnt - letztlich als unbegründet erwiesen hat, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Aktuell lebt der Beschwerdeführer mit seinem Onkel seit über einem Jahr nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der gemeinsame Haushalt zu einem Zeitpunkt fortgesetzt wurde, zu dem sich der Beschwerdeführer (und wohl auch sein Onkel) des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels per XXXX .12.2015 bewusst gewesen sein musste. Daher hätte er spätestens nach dem XXXX .12.2015 nicht mit einer Fortsetzung seines Familienlebens mit seinem Onkel in Österreich rechnen dürfen. Auch der in allen Spruchpunkten negative Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – einschließlich Rückkehrentscheidung – hätte für den Beschwerdeführer ein deutliches Indiz dahin sein müssen, dass er nicht auf die Fortsetzung seines Aufenthalts in Österreich vertrauen darf. Weiters ist davon auszugehen, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Onkel auch aus Bangladesch aufrechterhalten werden kann. Gerade in der heutigen Zeit bestehen – neben Telefon und Brief – zahlreiche Möglichkeiten der Kommunikation, wie beispielsweise E-Mail, Skype und diverse soziale Medien, allen voran Facebook, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für den gebildeten und gut situierten Beschwerdeführer nicht möglich sein wird, auch vom Herkunftsstaat den Kontakt zu seinem Onkel aufrechtzuerhalten. Ein derartiges Vorbringen wurde auch nicht erstattet.
Zum Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall darauf zu verweisen, dass der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung eines Fremden dann nicht als verletzt erachtet, wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland nicht mehr vertraut werden durfte. Weiters erachtet der EGMR eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, wenn der Kontakt des Fremden zu den Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden kann (vgl. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721).
Auch der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens eine hohe Bedeutung zukommt. Es besteht nämlich ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das von Fremden grundsätzlich verlangt, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (vgl. z.B. VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen wird daher nur in Ausnahmefällen vom Interesse eines Fremden an seinem Privatleben überwiegen.
Das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bisherige Rechtsprechung legt allerdings keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessensabwägung im Einzelfall vor (vgl. dazu „Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216).
Im vorliegenden Fall ist bei einer Interessensabwägung jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers zu werten, dass er in Österreich erwerbstätig und aktuell selbsterhaltungsfähig ist. Der Beschwerdeführer arbeitet seit Mai 2021 – sohin seit ca. einem Jahr – als Zeitungszusteller, wozu er das freie Gewerbe „Botendienst“ angemeldet hat. Wie erwähnt bezog er während seines gesamten Aufenthalts keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Auch wenn der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts nicht vom österreichischen Staat, sondern überwiegend von seinem Onkel finanziert wurde, ist doch anzumerken, dass er erst seit einem Jahr legal erwerbstätig ist, was nicht ganz 15% seiner Gesamtaufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Zweifellos ist der Beschwerdeführer arbeitswillig, erzielt für sich ein gutes Einkommen durch seine selbstständige Tätigkeit im Ausmaß von jedenfalls einer Vollzeitbeschäftigung und bezahlt in Österreich Steuern, sodass zu seinen Gunsten zu werten ist, dass er seit ca. einem Jahr sogar ein Gewinn für die österreichischen Gebietskörperschaften ist. Der Beschwerdeführer ist sohin als integriert am österreichischen Arbeitsmarkt zu bezeichnen.
Anders sieht es allerdings mit seiner sprachlichen Integration aus. Der Beschwerdeführer ist zwar in der Lage, sich einigermaßen in deutscher Sprache mündlich zu verständigen, hat jedoch – nach einem Gesamtaufenthalt (auch unrechtmäßig) in Österreich von siebeneinhalb Jahren – kein ÖSD Zertifikat erlangt. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer zwar einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A2 besucht, allerdings die Prüfung nicht abgelegt hat. Selbstverständlich ist dem Beschwerdeführer seine Berufstätigkeit zugute zu halten und es ist auch zu berücksichtigen, dass ihm daher nicht so viel Zeit zum Besuch von Deutschkursen bzw. zur Vorbereitung auf eine Deutschprüfung bleibt. Allerdings ist der Beschwerdeführer erst seit Mai 2021 berufstätig und stellt sich hier schon die Frage, aus welchen Gründen er in den mehr als sechs Jahren zuvor keine Deutschzertifikate erlangte.
Weiters verfügt der Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und ist Mitglied in zwei Vereinen, die allerdings einen starken Bezug bzw. eine starke Verbindung zu Bangladesch haben. Diesbezüglich ist ferner auszuführen, dass die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht (was gegenständlich jedoch nicht der Fall ist) sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Dass der Beschwerdeführer - abgesehen vom Besuch eines Deutschkurses - an Bildungs- und/oder Integrationsveranstaltungen aktiv teilgenommen hat, ist im Verfahren zudem nicht hervorgekommen. In der mündlichen Verhandlung brachte er zu seinem Besuch der Hotel und Tourismusschule „ XXXX “ – was ja der ursprüngliche Grund seines Aufenthalts in Österreich war und wofür ihm auch ein Aufenthaltstitel erteilt wurde - vor, dass er diese Ausbildung weder weitergeführt noch eine Prüfung abgelegt habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Interessensabwägung zu werten, dass er nachdem sein Aufenthaltstitel per XXXX .12.2015 abgelaufen ist, das Bundesgebiet nicht umgehend verlassen hat bzw. ausgereist ist, sondern ca. ein Jahr und vier Monate (bis zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz am 24.04.2017) unrechtmäßig – ohne Aufenthaltsberechtigung – in Österreich verblieben ist. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer wohl bei tatsächlicher Verfolgung in Bangladesch nicht ein Jahr und vier Monate nach Ablauf des Aufenthaltstitels und dem Wissen, nicht im Bundesgebiet bleiben zu dürfen, mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gewartet hätte. Allerdings ist der Aufenthalt seit Antragstellung ausschließlich auf seinen – letztlich unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er lediglich zwischen XXXX .09.2014 (Einreise) und XXXX .12.2015 (Ablauf des Aufenthaltstitels „Schüler“) über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügt hat.
Im Hinblick auf die Verfahrensdauer von ca. fünf Jahren ist darauf zu verweisen, dass diese nicht auf ein Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist bzw. trifft ihn an der Verfahrensdauer keine Schuld und ist ihm auch zugute zu halten, dass er während dieser Zeit, einen Deutschkurs besucht bzw. alltagstaugliche, mündliche Deutschkenntnisse erworben, sich einen Freundeskreis aufgebaut und - zumindest im letzten Jahr seines Aufenthalts in Österreich seit Mai 2021 – eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller begonnen und somit (wenn auch nach wie vor mit teilweiser Unterstützung seines Onkels) Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt hat. Daher ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin eine gewisse Integration, insbesondere in beruflicher Hinsicht, zuzugestehen. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet – spätestens nach Ablauf bzw. Nichtverlängerung seines Aufenthaltstitels per XXXX .12.2015 - seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, wodurch seine Integrationsbemühungen relativiert werden.
Der Beschwerdeführer verfügt hingegen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Er spricht neben Bengali und Hindi auch Englisch, etwas Deutsch und etwas Griechisch. In Bangladesch, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte, hat er zehn Jahre lang die Schule besucht und eine universitäre Ausbildung absolviert, sodass gesagt werden kann, dass er dort sozialisiert und alphabetisiert wurde. Weiters hat der Beschwerdeführer in Bangladesch seine Ausbildungen (Schule, Universität, weiterführende Ausbildungen) gemacht sowie den Großteil seiner beruflichen Erfahrungen dort gesammelt. Der Beschwerdeführer ist sohin in der Lage, sich in seinem eigenen Kulturkreis zurechtzufinden und – innerhalb seines Kulturkreises naturgemäß schneller als beispielsweise in Österreich – Arbeit zu finden und ein Einkommen für sich zu erwirtschaften. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird, da er mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist, zumal insbesondere seine Eltern, sein jüngerer Bruder und sein Onkel mütterlicherseits dort leben. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch neben seiner Familie auch über (ehemalige) Studien- und/oder Arbeitskollegen sowie Freunde verfügt bzw. ehemalige freundschaftliche Kontakte bei einer Rückkehr leicht wiederaufleben lassen wird können. Auch kann nicht gesagt werden, dass er seiner Heimat bzw. seinem Kulturkreis völlig entrückt ist, da er auch in Österreich Mitglied von zwei bengalischen Vereinen ist. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der erwerbsfähige Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seinen notwendigen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte in Österreich ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei all seinen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Nach Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels hielt er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ab Antragstellung durfte er sich in Österreich nur aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. VwGH vom 20.02.2004, Zl. 2003/18/0347 sowie VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/21/0027 und auch EGMR vom 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein von einem Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010 sowie 19.752/2013).
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der öffentlichen Sicherheit sowie an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. z.B. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
Insgesamt hat sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Wie erwähnt kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen können wird, da es sich bei ihm um einen gesunden, erwerbs- bzw. arbeitsfähigen Mann ohne Obsorgeverpflichtungen handelt, der zudem über die notwendigen Sprachkenntnisse in Bangladesch verfügt. Weiters hat er auch Familienangehörige, die ihn zumindest in der Anfangszeit finanziell unterstützen können, da diese – seinen eigenen Angaben zufolge - vermögend sind und neben der Pension des Vaters auch über ein Einkommen aus der Vermietung einer Wohnung in Dhaka verfügen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den größten und überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, kann davon ausgegangen werden, dass nach wie vor Anknüpfungspunkte zu Bangladesch bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde, zumal er – wie erwähnt – auch in Österreich über die Mitgliedschaft in zwei Vereinen Kontakte zu Bangladesch bzw. zur bengalischen Kultur tätigt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.
3.2.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
3.2.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
3.2.4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt V.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, - ein solches wurde weder substanziiert bzw. glaubhaft vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zurecht für zulässig erklärt hat.
3.2.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
3.2.5.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.2.5.2. Da derartige Gründe nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben haben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Betreffend die aktuell vorliegende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist im aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist alle notwendigen Verfügungen für seine freiwillige Ausreise treffen kann.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und auch des EuGH sowie des EGMR) stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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