§ 8 Beteiligte; Parteien
§ 8 Beteiligte; Parteien — AVG
§ 8 Beteiligte; Parteien — AVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 51/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 1991
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12062994
Zuletzt nach Updates gesucht am
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.