Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung
Vorwort/Präambel
(1) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt, um die wirksame Koordinierung einer soliden Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und damit zur Verwirklichung der Ziele der Union in Bezug auf nachhaltiges und inklusives Wachstum und Beschäftigung beizutragen.
(2) Mit dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für Inhalt, Übermittlung, Bewertung und Überwachung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne im Rahmen der multilateralen haushaltspolitischen Überwachung durch den Rat und die Kommission festgelegt, um durch Reformen und Investitionen gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen, ein nachhaltiges und inklusives Wachstum und Resilienz zu fördern und übermäßigen öffentlichen Defiziten vorzubeugen.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „länderspezifische Empfehlung“ die an einen Mitgliedstaat gerichteten jährlichen Leitlinien des Rates zur Wirtschafts-, Haushalts-, Beschäftigungs- und Strukturpolitik gemäß den Artikeln 121 und 148 AEUV;
2. „Nettoausgaben“ die Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und einmalige und sonstige befristete Maßnahmen;
3. „Referenzpfad“ den von der Kommission übermittelten mehrjährigen Pfad für die Nettoausgaben, der als Rahmen für die Dialoge mit den Mitgliedstaaten dient, deren öffentlicher Schuldenstand zum Zeitpunkt der Erstellung ihres nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans 60 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) überschreitet oder deren öffentliches Defizit zu diesem Zeitpunkt 3 % des BIP überschreitet;
4. „technische Informationen“ die Leitlinien, die die Kommission auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, deren öffentlicher Schuldenstand 60 % des BIP und deren öffentliches Defizit 3 % des BIP nicht überschreitet, übermittelt, bevor die Mitgliedstaaten ihre nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne erstellen;
5. „Nettoausgabenpfad“ den mehrjährigen Pfad für die Nettoausgaben eines Mitgliedstaats;
6. „nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan“ das Dokument, das die haushaltspolitischen Zusagen und die Reform- und Investitionszusagen eines Mitgliedstaats enthält und einen Zeitraum von vier oder fünf Jahren abdeckt, je nach der regulären Dauer der Legislaturperiode dieses Mitgliedstaats;
7. „jährlicher Fortschrittsbericht“ einen Bericht eines Mitgliedstaats über die Umsetzung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, einschließlich des Nettoausgabenpfads gemäß der Festsetzung durch den Rat, und die Reformen und Investitionen;
(1) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der wirtschaftlichen und sozialen Leistung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, führen der Rat und die Kommission unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung die multilaterale Überwachung im Rahmen des Europäischen Semesters im Einklang mit den im AEUV festgelegten Zielen und Anforderungen durch.
(2) Die multilaterale Überwachung stützt sich auf hochwertige und unabhängige Statistiken, die nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erstellt werden.
(3) Das Europäische Semester umfasst:
a) die Formulierung und die Überwachung der Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV, der länderspezifischen Empfehlungen und der Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets;
b) die Formulierung und die Überwachung der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 AEUV zu berücksichtigenden beschäftigungspolitischen Leitlinien einschließlich der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte sowie der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen. Die Überwachung der Umsetzung durch die Kommission schließt die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte und ihrer Kernziele ein, die mit Hilfe des sozialpolitischen Scoreboards und eines Rahmens zur Ermittlung von Risiken für die soziale Konvergenz gemessen werden;
c) die Übermittlung, Bewertung und Billigung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne der Mitgliedstaaten sowie die Überwachung ihrer Umsetzung im Rahmen der jährlichen Fortschrittsberichte;
d) die Überwachung zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011.
(1) Sofern dies in Anbetracht einer Bewertung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne gemäß dieser Verordnung, der jährlichen Fortschrittsberichte sowie der sozioökonomischen Lage der Mitgliedstaaten angezeigt ist, richtet der Rat auf der Grundlage von Empfehlungen der Kommission sowie unter umfassender Nutzung der in den Artikeln 121 und 148 AEUV vorgesehenen Rechtsinstrumente und der einschlägigen sekundärrechtlichen Vorschriften Empfehlungen an die Mitgliedstaaten.
(2) Bei wichtigen Entscheidungen zur Entwicklung ihrer Wirtschafts-, Sozial-, Beschäftigungs-, Struktur- und Haushaltspolitik tragen die Mitgliedstaaten zunächst den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a beziehungsweise b genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und den Empfehlungen und den beschäftigungspolitischen Leitlinien gebührend Rechnung. Die entsprechenden Fortschritte werden von der Kommission überwacht.
(3) Kommt ein Mitgliedstaat den in Absatz 2 genannten Grundzügen, Leitlinien und Empfehlungen nicht nach, so kann dies folgende Maßnahmen nach sich ziehen:
a) weitere Empfehlungen,
b) eine Verwarnung der Kommission oder eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV,
c) Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 oder der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011.
Überschreitet der öffentliche Schuldenstand eines Mitgliedstaats 60 % des BIP oder überschreitet sein öffentliches Defizit 3 % des BIP, so übermittelt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen Referenzpfad für die Nettoausgaben, der einen Anpassungszeitraum von vier Jahren und dessen etwaige Verlängerung um bis zu drei Jahre gemäß Artikel 14 abdeckt.
Für jeden Mitgliedstaat wird ein eigener risikobasierter Referenzpfad festgelegt, mit dem sichergestellt wird, dass
a) die projizierte öffentliche Schuldenquote zum Ende des Anpassungszeitraums unter der Annahme, dass keine weiteren Haushaltsmaßnahmen getroffen werden, auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht oder darauf gehalten wird oder mittelfristig auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau unter 60 % des BIP gehalten wird;
b) das projizierte öffentliche Defizit unter der Annahme, dass keine weiteren Haushaltsmaßnahmen getroffen werden, im Anpassungszeitraum unter 3 % des BIP gesenkt und mittelfristig unter diesem Referenzwert gehalten wird;
c) die Konsolidierungsanstrengungen während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans grundsätzlich linear sowie mindestens proportional zur Gesamtanstrengung während des gesamten Anpassungszeitraums sind; und
d) gegebenenfalls Übereinstimmung mit dem Korrekturpfad nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 besteht.
(1) Mit dem Referenzpfad wird sichergestellt, dass die projizierte öffentliche Schuldenquote um einen durchschnittlichen jährlichen Mindestsatz sinkt, der
a) 1 Prozentpunkt des BIP beträgt, solange die öffentliche Schuldenquote 90 % des BIP übersteigt;
b) 0,5 Prozentpunkte des BIP beträgt, solange die öffentliche Schuldenquote zwischen 60 % und 90 % des BIP liegt.
(2) Der durchschnittliche Rückgang nach Absatz 1 dieses Artikels wird ab dem Jahr vor Beginn des Referenzpfads oder dem Jahr, in dem das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 voraussichtlich eingestellt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, bis zum Ende des Anpassungszeitraums berechnet.
(1) 1,5
(2) 0,4
0,25
(1) Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss bis zum 15. Januar des Jahres, in dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne gemäß Artikel 11 übermitteln müssen, oder innerhalb von drei Wochen nach dem Ersuchen des Mitgliedstaats, einen überarbeiteten Plan gemäß Artikel 15 übermitteln zu dürfen, Folgendes:
a) den zugrunde liegenden Rahmen für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands und die entsprechenden Ergebnisse,
b) ihre makroökonomischen Prognosen und Annahmen,
c) den Referenzpfad, sofern nach Artikel 5 erforderlich, oder die technischen Informationen, sofern ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels darum ersucht, und den entsprechenden strukturellen Primärsaldo, einschließlich Tabellenvorlagen und anderer relevanter Informationen, die erforderlich sind, um seine vollständige Reproduzierbarkeit zu gewährleisten.
(2) Ein Mitgliedstaat kann während des Monats vor dem Ende der Frist, zu der die Kommission einem Mitgliedstaat Vorableitlinien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu übermitteln hat, um einen fachlichen Austausch mit der Kommission ersuchen. Ein solcher fachlicher Austausch bietet Gelegenheit, die neuesten verfügbaren statistischen Informationen und die Wirtschafts- und Haushaltsprognose des betreffenden Mitgliedstaats zu erörtern.
(3) Den Mitgliedstaaten, deren öffentliches Defizit 3 % des BIP und deren öffentlicher Schuldenstand 60 % des BIP nicht überschreitet, stellt die Kommission auf Ersuchen des Mitgliedstaats technische Informationen zu dem strukturellen Primärsaldo zur Verfügung, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Gesamtdefizit mittel- und langfristig unter der Annahme, dass keine weiteren politischen Maßnahmen getroffen werden, unter 3 % des BIP gehalten wird, und gibt an, ob dies eine Haushaltsanpassung erfordert. Diese technischen Informationen müssen auch mit der in Artikel 8 genannten Absicherung der Defizitresilienz im Einklang stehen.
(1) Die Kommission prüft anhand einer reproduzierbaren, vorhersehbaren und transparenten Methode auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen, ob sich die projizierte öffentliche Schuldenquote eines Mitgliedstaats auf einem rückläufigen Pfad befindet oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird:
a) Die öffentliche Schuldenquote sinkt oder wird unter Zugrundelegung der deterministischen Szenarien des Rahmens der Kommission für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten;
b) das Risiko, dass die öffentliche Schuldenquote in den fünf Jahren nach Ablauf des Anpassungszeitraums des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans nicht sinkt, ist ausreichend gering; dies wird anhand der Schuldentragfähigkeitsanalyse der Kommission bewertet.
(2) Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission ersuchen, im Rahmen des wirtschaftlichen Dialogs nach Artikel 28 ihre Methode darzulegen.
(3) Die Kommission veröffentlicht ihre Plausibilitätsprüfung und die Tabellenvorlagen, die die zugrunde liegenden Daten sowie andere relevante Informationen enthalten, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse zum Zeitpunkt der Übermittlung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans gemäß Artikel 11 reproduzierbar sind.
(1) Spätestens zum 30. April des letzten Jahres des laufenden Plans übermittelt jeder Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission einen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan. Ein Mitgliedstaat und die Kommission können erforderlichenfalls vereinbaren, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern.
(2) Ein Mitgliedstaat kann die betreffende unabhängige finanzpolitische Institution ersuchen, eine Stellungnahme zur makroökonomischen Prognose und zu den makroökonomischen Annahmen abzugeben, die dem Nettoausgabenpfad zugrunde liegen, wobei der unabhängigen finanzpolitischen Institution ausreichend Zeit für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahme eingeräumt wird.
Die betreffenden unabhängigen finanzpolitischen Institutionen geben diese Stellungnahmen ab dem 1. Mai 2032 ab, sofern sie ausreichende Kapazitäten aufgebaut haben. Versäumt es eine unabhängige finanzpolitische Institution, ihre Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben, so hindert dies den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, seinen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln. Falls verfügbar, wird die Stellungnahme der unabhängigen finanzpolitischen Institution dem der Kommission übermittelten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan beigefügt.
(3) Vor der Übermittlung seines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, führt jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Rechtsrahmen eine Konsultation mit der Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern, den regionalen Behörden und anderen relevanten Interessenträgern durch.
(4) Vor der Übermittlung seines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, kann jeder Mitgliedstaat den Entwurf seines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans im Einklang mit seinem nationalen Rechtsrahmen in seinem nationalen Parlament erörtern.
(5) Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht seinen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan nach dessen Vorlage beim Rat und der Kommission.
Vor der Übermittlung seines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans führt jeder Mitgliedstaat mit der Kommission einen fachlichen Dialog, um sicherzustellen, dass der nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan mit den Artikeln 13 und 15 im Einklang steht.
Ein nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan
a) enthält einen Nettoausgabenpfad sowie die zugrunde liegenden makroökonomischen Annahmen und die geplanten strukturellen finanzpolitischen Maßnahmen, um die Einhaltung der haushaltspolitischen Anforderungen nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 nachzuweisen;
b) enthält den Referenzpfad gemäß Artikel 5 oder die von der Kommission übermittelten technischen Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3; ist der im nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad höher als der von der Kommission gemäß Artikel 5 vorgegebene Referenzpfad, so begründet der betreffende Mitgliedstaat die Abweichung in seinem Plan anhand stichhaltiger und datengestützter wirtschaftlicher Argumente;
c) enthält Erläuterungen, wie der betreffende Mitgliedstaat die Durchführung von Reformen und Investitionen als Reaktion auf die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters, insbesondere in den länderspezifischen Empfehlungen, benannt wurden, sicherstellen wird und wie dieser Mitgliedstaat die folgenden gemeinsamen Prioritäten der Union umsetzen wird:
d) enthält eine Beschreibung der Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats zur Umsetzung der an ihn gerichteten länderspezifischen Empfehlungen, die für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 relevant sind, sowie, soweit zutreffend, die Verwarnungen der Kommission oder die Empfehlungen des Rates nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV;
e) gibt, sofern zutreffend, Aufschluss darüber, wie der betreffende Mitgliedstaat die Umsetzung eines einschlägigen Reform- und Investitionspakets nach Artikel 14 sicherstellen wird, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums des Mitgliedstaats um bis zu drei Jahre zugrunde liegt;
(1) Wenn ein Mitgliedstaat ein einschlägiges Reform- und Investitionspaket zusagt, das die Vorgaben von Absatz 2 erfüllt, kann der Anpassungszeitraum um bis zu drei Jahre verlängert werden.
(2) Das Paket der Reform- und Investitionszusagen, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegt, muss grundsätzlich in seiner Gesamtheit folgende Kriterien erfüllen:
a) Es führt auf der Grundlage glaubwürdiger und vorsichtiger Annahmen eine nachhaltige Verbesserung des Wachstums- und Resilienzpotenzials der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats herbei;
b) es unterstützt die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, indem es mittelfristig eine strukturelle Verbesserung der öffentlichen Finanzen bewirkt, etwa durch Senkung der Ausgabenquote oder Erhöhung der Einnahmenquote;
c) es verfolgt die in Artikel 13 Buchstabe c genannten gemeinsamen Prioritäten der Union;
d) es trägt den an den Mitgliedstaat gerichteten einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, soweit zutreffend einschließlich der im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht vorgelegten Empfehlungen, Rechnung;
e) es stellt unter Berücksichtigung der Reichweite und des Ausmaßes der länderspezifischen Herausforderungen sicher, dass das geplante Gesamtniveau der national finanzierten öffentlichen Investitionen während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans nicht unter dem vorherigen mittelfristigen Niveau liegt.
(3) Jede der Reform- und Investitionszusagen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen, ist hinreichend detailliert, auf die ersten Programmjahre vorgezogen, zeitgebunden und überprüfbar und erfüllt folgende Kriterien:
(1) Ein Mitgliedstaat kann bis spätestens zwölf Monate vor Ende des laufenden nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans darum ersuchen, der Kommission vor Ende der Laufzeit des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln, wenn objektive Umstände der Umsetzung des ursprünglichen Plans innerhalb dieses Zeitraums entgegenstehen. In diesem Fall deckt der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan den Zeitraum bis zum Ende der Laufzeit des ursprünglichen Plans ab.
(2) Im Falle einer neu ernannten Regierung kann ein Mitgliedstaat einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan übermitteln, der je nach der regulären Dauer seiner Legislaturperiode einen neuerlichen Zeitraum von vier Jahren oder fünf Jahren abdeckt.
(3) Ein Mitgliedstaat kann die betreffende unabhängige finanzpolitische Institution ersuchen, eine Stellungnahme zur makroökonomischen Prognose und zu den makroökonomischen Annahmen abzugeben, die dem Nettoausgabenpfad zugrunde liegen, wobei der unabhängigen finanzpolitischen Institution ausreichend Zeit für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahme eingeräumt wird.
Die betreffenden unabhängigen finanzpolitischen Institutionen geben diese Stellungnahmen ab dem 1. Mai 2032 ab, sofern sie ausreichende Kapazitäten aufgebaut haben. Versäumt es eine unabhängige finanzpolitische Institution, ihre Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben, so hindert dies den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, seinen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln. Soweit verfügbar, wird die Stellungnahme der unabhängigen finanzpolitischen Institution dem der Kommission übermittelten überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan beigefügt.
(4) Damit ein Mitgliedstaat einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 erstellen kann, übermittelt die Kommission diesem Mitgliedstaat und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen neuen Referenzpfad oder auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats neue technische Informationen.
(5) Abhängig davon, inwieweit der betreffende Mitgliedstaat in der Vergangenheit empfohlene Haushaltsanpassungen vorgenommen hat, darf der neue Referenzpfad keine Verschiebung der Konsolidierungsanstrengungen auf das Ende des Programmzeitraums bewirken und grundsätzlich nicht zu einer geringeren Konsolidierungsanstrengung führen.
(1) Die Kommission bewertet jeden nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan innerhalb von sechs Wochen nach seiner Übermittlung. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission können vereinbaren, diese Frist erforderlichenfalls um grundsätzlich bis zu zwei Wochen zu verlängern;
(2) Bei der Bewertung eines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans prüft die Kommission für jeden Mitgliedstaat, ob sein jeweiliger Nettoausgabenpfad die Anforderungen erfüllt, den öffentlichen Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einen plausibel rückläufigen Pfad zu bringen oder darauf zu halten oder weiterhin auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau unter 60 % des BIP zu halten und das öffentliche Defizit mittelfristig unter 3 % des BIP zu senken und darunter zu halten.
(3) Bei der Bewertung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans prüft die Kommission bei den Mitgliedstaaten, die einen Referenzpfad erhalten haben, ob ihr jeweiliger Nettoausgabenpfad die Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 erfüllt.
(4) Die Kommission prüft bei allen Mitgliedstaaten, ob ihre nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne die in Artikel 13 genannten Anforderungen erfüllen.
(5) Die Kommission prüft, ob bei dem betreffenden Mitgliedstaat die Reformen und Investitionen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen, die Voraussetzungen nach Artikel 14 erfüllen.
(1) Auf Empfehlung der Kommission nimmt der Rat eine Empfehlung an, in der er den Nettoausgabenpfad des betreffenden Mitgliedstaats festlegt und, sofern zutreffend, die in dem nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan vorgesehenen Reform- und Investitionszusagen billigt, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen. Diese Empfehlung des Rates wird grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Annahme der Empfehlung der Kommission angenommen.
(2) Dient der nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan als Korrekturmaßnahmenplan zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte nach Artikel 31, so billigt der Rat in seiner Empfehlung auch die zur Korrektur dieser Ungleichgewichte erforderlichen Reformen und Investitionen.
Wenn der Rat unter Berücksichtigung der Bewertung der Kommission der Auffassung ist, dass der Plan die in Artikel 16 Absätze 2, 3 und 5 der vorliegenden Verordnung dargelegten Anforderungen nicht erfüllt, so empfiehlt er dem betreffenden Mitgliedstaat auf Empfehlung der Kommission, einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln.
Der Rat empfiehlt dem betreffenden Mitgliedstaat auf Empfehlung der Kommission, grundsätzlich den von der Kommission vorgegebenen Referenzpfad als Nettoausgabenpfad des Mitgliedstaats zu verwenden, wenn
a) der betreffende Mitgliedstaat es versäumt, innerhalb eines Monats nach der Empfehlung des Rates nach Artikel 18 einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln;
b) der Rat der Auffassung ist, dass der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan die Anforderungen des Artikels 16 Absätze 2, 3 und 5 nicht erfüllt, wobei er seinen Standpunkt hinreichend begründet;
c) der Mitgliedstaat es versäumt, seinen ersten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan oder einen neuen Plan im letzten Jahr des laufenden nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans gemäß Artikel 11 Absatz 1 zu übermitteln.
In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall können der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission eine Verlängerung dieser Frist um grundsätzlich einen Monat vereinbaren.
Wenn ein Mitgliedstaat, dem eine Verlängerung seines Anpassungszeitraums gewährt wurde, seinen Reform- und Investitionszusagen, die der Verlängerung nach Artikel 14 zugrunde liegen, nicht in zufriedenstellender Weise nachkommt, kann der Rat auf Empfehlung der Kommission und im Einklang mit Artikel 29 einen überarbeiteten Nettoausgabenpfad mit einem kürzeren Anpassungszeitraum empfehlen, es sei denn, es liegen objektive Umstände vor, die der Umsetzung innerhalb der ursprünglichen Frist entgegenstehen.
(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission jährlich spätestens zum 30. April eines jeden Jahres einen Fortschrittsbericht vor.
(2) Der jährliche Fortschrittsbericht enthält insbesondere Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des Nettoausgabenpfads gemäß der Festsetzung durch den Rat, bei der Umsetzung umfassenderer Reformen und Investitionen im Rahmen des Europäischen Semesters und, soweit zutreffend, bei der Umsetzung der Reformen und Investitionen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen.
(3) Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht seinen jährlichen Fortschrittsbericht.
(4) Die Kommission verwendet die von den Mitgliedstaaten in ihren jährlichen Fortschrittsberichten bereitgestellten Informationen zusammen mit anderen einschlägigen Informationen für die Zwecke der Bewertung nach Artikel 4 Absatz 1. Die Kommission macht ihre Bewertung öffentlich zugänglich.
(5) Die Mitgliedstaaten können den Fortschrittsbericht im Einklang mit ihren nationalen Rechtsrahmen in ihren nationalen Parlamenten und mit der Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern und relevanten Interessenträgern erörtern.
(1) Die Kommission überwacht die Umsetzung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans gemäß der Festsetzung durch den Rat und insbesondere des Nettoausgabenpfads und der Reformen und Investitionen, die der Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen.
(2) Die Kommission richtet ein Kontrollkonto ein, um die kumulierten Abweichungen nach oben und nach unten der festgestellten Nettoausgaben vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat zu verfolgen, das nach Billigung eines neuen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans durch den Rat zurückgesetzt wird.
(3) Auf dem Kontrollkonto wird ein Minus verbucht, wenn die festgestellten Nettoausgaben in dem betreffenden Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr über dem vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfad liegen.
(4) Auf dem Kontrollkonto wird ein Plus verbucht, wenn die festgestellten Nettoausgaben in dem betreffenden Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr unter dem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat liegen.
(5) Der kumulierte Saldo des Kontrollkontos entspricht der Summe der jährlichen positiven und negativen Kontobewegungen nach den Absätzen 3 und 4. Der Saldo wird in Prozent des BIP ausgedrückt.
(6) Die positiven und negativen Kontobewegungen werden jährlich auf der Grundlage der Ist-Daten verbucht.
(7) Hat der Rat eine Empfehlung gemäß den Artikeln 25 oder 26 angenommen, so werden im Kontrollkonto des betreffenden Mitgliedstaats keine Abweichungen verbucht.
(1) Die Mitgliedstaaten können die betreffende unabhängige finanzpolitische Institution im Sinne von Artikel 8a der Richtlinie 2011/85/EU auffordern, zu bewerten, ob die in dem jährlichen Fortschrittsbericht gemeldeten Haushaltsergebnisdaten mit dem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat vereinbar sind.
(2) Soweit zutreffend können die Mitgliedstaaten die betreffende unabhängige finanzpolitische Institution ersuchen, die Faktoren zu analysieren, die einer Abweichung vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat zugrunde liegen. Diese Analyse ist nicht verbindlich und wird zusätzlich zu der Analyse der Kommission durchgeführt.
(1) Beschluss (EU) 2015/1937 der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Einrichtung eines unabhängigen beratenden Europäischen Fiskalausschusses (ABl. L 282 vom 28.10.2015, S. 37).
(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Europäische Fiskalausschuss völlig unabhängig, unparteiisch und ausschließlich im Interesse der Union als Ganzes tätig. Er darf von der Regierung eines Mitgliedstaats, von den Organen oder Einrichtungen der Union oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die Aufgaben des Europäischen Fiskalausschusses Folgendes:
a) eine zeitnahe Ex-post-Bewertung der Umsetzung des haushaltspolitischen Steuerungsrahmens der Union;
b) die Beratung im Hinblick auf den künftigen haushaltspolitischen Kurs, der für das Euro-Währungsgebiet als Ganzes angemessen ist, sowie zu den nationalen haushaltspolitischen Kursen, die ihn im Rahmen der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf angemessene Weise stützen würden;
c) die Abgabe von Stellungnahmen — auf Ersuchen der Kommission oder des Rates — zur Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie zur Verlängerung der allgemeinen Ausweichklausel gemäß Artikel 25 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
d) die enge Zusammenarbeit mit unabhängigen finanzpolitischen Institutionen gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/85/EU, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;
e) die Abgabe von Vorschlägen für die künftige Entwicklung der finanzpolitischen Rahmenvorschriften.
(4) Der Europäische Fiskalausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern zusammen.
(1) Auf Empfehlung der Kommission, die auf ihrer Analyse beruht, kann der Rat innerhalb einer Frist von grundsätzlich vier Wochen eine Empfehlung annehmen, die es den Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union als Ganzes gestattet, von ihrem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat abzuweichen, sofern dadurch die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird. Der Rat legt für eine solche Abweichung eine zeitliche Begrenzung von einem Jahr fest.
(2) Solange der schwere Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union als Ganzes andauert, überwacht die Kommission weiterhin die Schuldentragfähigkeit und sorgt für die Koordinierung der Politik und einen kohärenten Policy-Mix, der dem Euro-Währungsgebiet und der Unionsdimension Rechnung trägt.
(3) Auf Empfehlung der Kommission kann der Rat den Zeitraum verlängern, in dem die Mitgliedstaaten von ihrem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat abweichen dürfen, sofern der schwere Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union als Ganzes andauert. Der Europäische Fiskalausschuss gibt eine Stellungnahme zur Verlängerung der allgemeinen Ausweichklausel ab. Der Zeitraum kann mehr als einmal verlängert werden. Jede Verlängerung ist jedoch auf einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu einem Jahr begrenzt.
(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats und auf Empfehlung der Kommission, die auf ihrer Analyse beruht, kann der Rat innerhalb von vier Wochen nach der Empfehlung der Kommission eine Empfehlung annehmen, die es einem Mitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des betreffenden Mitgliedstaats haben, gestattet, von seinem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat abzuweichen, sofern durch diese Abweichung die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird. Der Rat legt für eine solche Abweichung eine zeitliche Begrenzung fest.
(2) Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats und auf Empfehlung der Kommission kann der Rat den Zeitraum verlängern, in dem dieser Mitgliedstaat vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat abweichen darf, sofern die außergewöhnlichen Umstände andauern. Der Zeitraum kann mehr als einmal verlängert werden. Jede Verlängerung ist jedoch auf einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu einem Jahr begrenzt.
(1) Um die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung für die gefassten Beschlüsse zu erhöhen, wird das Europäische Parlament insbesondere über den in Artikel 28 genannten wirtschaftlichen Dialog auf regelmäßige und strukturierte Weise in das Europäische Semester eingebunden.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament die von den Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über ihre Gesamtbewertung dieser nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission über den in Artikel 28 genannten wirtschaftlichen Dialog auffordern, vor ihm zu erscheinen. Bei diesen Gelegenheiten kann die Kommission ersucht werden, ihre Bewertung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne vorzustellen.
(3) Der Präsident des Rates und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung nach dieser Verordnung.
(4) Der Präsident des Rates und die Kommission nehmen die Ergebnisse der nach dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung in ihren Bericht an das Europäische Parlament auf.
(5) Der Präsident der Euro-Gruppe erstattet dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über die Entwicklungen im Bereich der multilateralen Überwachung im Zusammenhang mit dem Euro-Währungsgebiet.
(6) Die Kommission erstellt und übermittelt dem Rat mindestens die folgenden Informationen und stellt sie dem Europäischen Parlament unverzüglich zur Verfügung:
a) die Bewertungen der Schuldentragfähigkeit und ihren methodischen Rahmen, sobald sie veröffentlicht sind,
b) die von den Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne, einschließlich der Referenzpfade und der Nettoausgabenpfade, sowie etwaige Änderungen daran,
c) die von den Mitgliedstaaten vorgelegten jährlichen Fortschrittsberichte,
d) die Bewertungen und Empfehlungen der Kommission an den Rat gemäß den Artikeln 17 bis 20 der vorliegenden Verordnung,
e) soweit erforderlich die im Rahmen des Europäischen Semesters veröffentlichte Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen durch die Kommission,
f) Verwarnungen durch die Kommission gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV,
g) im Falle der Aktivierung der Ausweichklauseln nach Artikel 25 oder 26 der vorliegenden Verordnung die Analyse der Kommission, aus der hervorgeht, dass die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird.
(7) Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission mindestens zweimal jährlich ersuchen, Informationen über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung im Rahmen des in Artikel 28 der vorliegenden Verordnung genannten wirtschaftlichen Dialogs vorzulegen.
(1) Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, kann das Europäische Parlament den Präsidenten des Rates, die Kommission und, soweit angebracht, den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Präsidenten der Euro-Gruppe einladen, im Parlament die von der Kommission an die Mitgliedstaaten ausgegebenen politischen Leitlinien, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und die Ergebnisse der multilateralen Überwachung nach der vorliegenden Verordnung zu erörtern.
(2) Der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Ausschuss für Wirtschaftspolitik, der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz werden soweit angebracht im Rahmen des Europäischen Semesters gehört.
(3) Relevante Interessengruppen, insbesondere die nationalen Parlamente und die Sozialpartner, werden im Rahmen des Europäischen Semesters gemäß den Bestimmungen des AEUV und den auf nationaler Ebene bestehenden gesetzlichen und politischen Regelungen soweit angebracht an den wichtigsten politischen Fragen beteiligt.
(4) Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann den Präsidenten des Rates, die Kommission und, soweit angebracht, den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Präsidenten der Euro-Gruppe ersuchen, die nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sowie die anderen in Artikel 27 Absatz 6 aufgeführten Informationen zu erörtern.
(5) Der Präsident des Rates und die Kommission gemäß Artikel 121 Absatz 5 AEUV sowie, soweit angebracht, der Präsident der Euro-Gruppe erstatten dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung.
Vom Rat wird grundsätzlich erwartet, dass er den Empfehlungen und Vorschlägen der Kommission folgt oder andernfalls seinen Standpunkt öffentlich begründet.
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann einem Mitgliedstaat, an den eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV gerichtet wurde, die Gelegenheit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen.
(1) Die nicht zufriedenstellende Umsetzung der in den nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen eines Mitgliedstaats enthaltenen und für makroökonomische Ungleichgewichte relevanten Reformen und Investitionen, die aus einer Bewertung nach Artikel 21 der vorliegenden Verordnung hervorgeht, wird berücksichtigt:
a) von der Kommission bei eingehenden Überprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 und
b) vom Rat und von der Kommission im Hinblick auf ihre jeweiligen Empfehlungen bei der Prüfung der Frage, ob ein übermäßiges Ungleichgewicht festgestellt und dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 empfohlen werden soll, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission berücksichtigt alle Informationen, die der betreffende Mitgliedstaat für relevant hält.
(2) Ein Mitgliedstaat, gegen den gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wurde, legt gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan vor. Dieser überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan folgt der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 angenommenen Ratsempfehlung. Der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan muss vom Rat gemäß den Artikeln 17 bis 20 der vorliegenden Verordnung gebilligt werden. Der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan wird gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung bewertet.
(3) Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan übermittelt, gilt dieser als der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 verlangte Korrekturmaßnahmenplan und muss die spezifischen Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat ergriffen hat oder ergreifen will, sowie einen Zeitplan für diese Maßnahmen enthalten.
(4) Der Rat bewertet den überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung und stützt sich dabei auf einen Bericht der Kommission. Die Umsetzung des überarbeiteten Plans wird gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 überwacht und bewertet.
(1) Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).
(2) Verfügt ein Mitgliedstaat über einen aktiven nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan und wird dieser Mitgliedstaat Gegenstand eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013, so wird dieser nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan bei der Gestaltung des makroökonomischen Anpassungsprogramms berücksichtigt.
Die Kommission gewährleistet einen laufenden Dialog mit den Mitgliedstaaten. Dazu führt die Kommission insbesondere Missionen zur Ermittlung der sozioökonomischen Lage im betreffenden Mitgliedstaat und zur Feststellung möglicher Risiken oder Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Verordnung durch. Für die Zwecke dieses Dialogs kann die Kommission die Ansichten relevanter Interessenträger mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat einholen.
(1) In Mitgliedstaaten, an die Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV gerichtet wurden, kann die Kommission Überwachungsmissionen durchführen.
(2) 16. Juni 1997
ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.
(1) Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2030 und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und fügt diesem, soweit angebracht, einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung bei.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Bericht prüft die Kommission
a) die Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Verwirklichung ihrer Ziele gemäß Artikel 1,
b) die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten.
(3) Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
(1) Für die ersten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne gelten folgende Bestimmungen:
a) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 übermittelt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 21. Juni 2024 auf der Grundlage der jüngsten Prognose der Kommission vorab Leitlinien, und die Mitgliedstaaten übermitteln ihre nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne gemäß Artikel 11 bis zum 20. September 2024, es sei denn, der Mitgliedstaat und die Kommission vereinbaren, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern.;
b) Abweichend von Artikel 9 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einen technischen Austausch mit der Kommission für die Zeit während des Monats vor dem 21. Juni 2024 beantragen;
c) Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten eine öffentliche Konsultation mit den Sozialpartnern, regionalen Behörden, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen relevanten nationalen Interessenträgern gemäß den in Artikel 11 festgelegten Grundsätzen mit angemessenen Fristen durchführen;
d) während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität werden die im genehmigten Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats enthaltenen Verpflichtungen für eine Verlängerung des Anpassungszeitraums gemäß Artikel 14 berücksichtigt, sofern der Aufbau- und Resilienzplan erhebliche Reformen und Investitionen enthält, die darauf abzielen, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern und das Wachstumspotenzial der Wirtschaft zu steigern, und der betreffende Mitgliedstaat sich verpflichtet, die Reformanstrengungen über den verbleibenden Teil der Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen Plans fortzusetzen und das Niveau der national finanzierten Investitionen aufrechtzuerhalten, das im Durchschnitt während der Laufzeit des Aufbau- und Resilienzplans erzielt wurde;
e) beantragt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme von der Absicherung gegen Backloading nach Artikel 6 Buchstabe c, so werden Projekte, die durch Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden, sowie die nationale Kofinanzierung von aus Unionsmitteln finanzierten Programmen in den Jahren 2025 und 2026 berücksichtigt, sofern diese Ausnahme die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet;
Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wird aufgehoben.
Amtsblatt der Europäischen Union
8. „Anpassungszeitraum“ den Zeitraum, in dem die Haushaltsanpassung eines Mitgliedstaats erfolgt und der sich über vier Jahre oder im Fall einer Verlängerung über vier Jahre plus einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstreckt;
9. „Kontrollkonto“ eine Aufzeichnung der kumulierten Abweichungen nach oben und nach unten der festgestellten Nettoausgaben eines Mitgliedstaats von dem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat;
10. „struktureller Saldo“ den konjunkturbereinigten gesamtstaatlichen Haushaltssaldo ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen;
11. „struktureller Primärsaldo“ den strukturellen Saldo ohne Zinsausgaben.
g) enthält Informationen zu
a) Die Reform- und Investitionszusagen sind klar beschrieben und ermöglichen es der Kommission, sie anhand der in Absatz 2 genannten Kriterien zu bewerten;
b) die Reformen werden innerhalb des Planungszeitraums des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans durchgeführt;
c) bis zum Ende des Anpassungszeitraums werden erhebliche Fortschritte bei der Umsetzung der Investitionen erzielt;
d) die Beschreibung der Reformen und Investitionen enthält, soweit erforderlich, Indikatoren zur Bewertung ihrer Umsetzung und Überwachung.
(4) Das Paket der Reform- und Investitionszusagen, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegt, muss mit den Verpflichtungen im Einklang stehen, die in dem genehmigten Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 und der im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbarten Partnerschaftsvereinbarung enthalten sind.
(6) Wird ein überarbeiteter nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan übermittelt, so finden die Artikel 12, 13, 14 sowie 16 bis 20 Anwendung.
(7) Sofern zutreffend, prüft die Kommission insbesondere, ob eine etwaige Verlängerung des Anpassungszeitraums auch für den überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan gelten oder weiterhin gelten soll. Die Bewertung der Kommission trägt der Umsetzung der Reform- und Investitionszusagen, die der Verlängerung des ursprünglichen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans zugrunde liegen, und den Änderungen im Rahmen des überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans in Bezug auf Herausforderungen hinsichtlich des öffentlichen Schuldenstands Rechnung.
(6) Der Europäische Fiskalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Europäische Fiskalausschuss erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einmal jährlich Bericht über seine Tätigkeiten. Alle Berichte und Stellungnahmen des Europäischen Fiskalausschusses werden veröffentlicht.
f) in Anbetracht der außergewöhnlichen Auswirkungen der jüngsten wirtschaftlichen Schocks und der derzeitigen Unsicherheit in Bezug auf die Schätzungen des Potenzialwachstums können die Mitgliedstaaten stabilere Zeitreihen verwenden als die, die sich aus der gemeinsam vereinbarten Methode ergeben, sofern diese Verwendung durch wirtschaftliche Argumente hinreichend begründet wird und das kumulierte Wachstum über den Projektionszeitraum weiterhin weitgehend den Ergebnissen dieser Methode entspricht.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 ihre vorläufigen Feststellungen zur Anwendung dieser Verordnung.