Artikel 30 Dialog mit einem Mitgliedstaat — Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung
Gliederung
KAPITEL VI TRANSPARENZ UND RECHENSCHAFTSPFLICHT
Artikel 30 Dialog mit einem Mitgliedstaat
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann einem Mitgliedstaat, an den eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV gerichtet wurde, die Gelegenheit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen.
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