Artikel 24 Der Europäische Fiskalausschuss — Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung
Gliederung
KAPITEL V UMSETZUNG DER NATIONALEN MITTELFRISTIGEN STRUKTURELLEN FINANZPOLITISCHEN PLÄNE
Artikel 24 Der Europäische Fiskalausschuss
(1) Beschluss (EU) 2015/1937 der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Einrichtung eines unabhängigen beratenden Europäischen Fiskalausschusses (ABl. L 282 vom 28.10.2015, S. 37).
(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Europäische Fiskalausschuss völlig unabhängig, unparteiisch und ausschließlich im Interesse der Union als Ganzes tätig. Er darf von der Regierung eines Mitgliedstaats, von den Organen oder Einrichtungen der Union oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die Aufgaben des Europäischen Fiskalausschusses Folgendes:
a) eine zeitnahe Ex-post-Bewertung der Umsetzung des haushaltspolitischen Steuerungsrahmens der Union;
b) die Beratung im Hinblick auf den künftigen haushaltspolitischen Kurs, der für das Euro-Währungsgebiet als Ganzes angemessen ist, sowie zu den nationalen haushaltspolitischen Kursen, die ihn im Rahmen der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf angemessene Weise stützen würden;
c) die Abgabe von Stellungnahmen — auf Ersuchen der Kommission oder des Rates — zur Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie zur Verlängerung der allgemeinen Ausweichklausel gemäß Artikel 25 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
d) die enge Zusammenarbeit mit unabhängigen finanzpolitischen Institutionen gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/85/EU, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;
e) die Abgabe von Vorschlägen für die künftige Entwicklung der finanzpolitischen Rahmenvorschriften.
(4) Der Europäische Fiskalausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern zusammen.
(5)
(6) Der Europäische Fiskalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Europäische Fiskalausschuss erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einmal jährlich Bericht über seine Tätigkeiten. Alle Berichte und Stellungnahmen des Europäischen Fiskalausschusses werden veröffentlicht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden