Artikel 10 Plausibilitätsprüfung — Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung
Gliederung
KAPITEL III REFERENZPFAD
Artikel 10 Plausibilitätsprüfung
(1) Die Kommission prüft anhand einer reproduzierbaren, vorhersehbaren und transparenten Methode auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen, ob sich die projizierte öffentliche Schuldenquote eines Mitgliedstaats auf einem rückläufigen Pfad befindet oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird:
a) Die öffentliche Schuldenquote sinkt oder wird unter Zugrundelegung der deterministischen Szenarien des Rahmens der Kommission für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten;
b) das Risiko, dass die öffentliche Schuldenquote in den fünf Jahren nach Ablauf des Anpassungszeitraums des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans nicht sinkt, ist ausreichend gering; dies wird anhand der Schuldentragfähigkeitsanalyse der Kommission bewertet.
(2) Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission ersuchen, im Rahmen des wirtschaftlichen Dialogs nach Artikel 28 ihre Methode darzulegen.
(3) Die Kommission veröffentlicht ihre Plausibilitätsprüfung und die Tabellenvorlagen, die die zugrunde liegenden Daten sowie andere relevante Informationen enthalten, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse zum Zeitpunkt der Übermittlung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans gemäß Artikel 11 reproduzierbar sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden