Artikel 35 Bericht — Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung
Gliederung
KAPITEL IX GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 35 Bericht
(1) Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2030 und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und fügt diesem, soweit angebracht, einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung bei.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Bericht prüft die Kommission
a) die Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Verwirklichung ihrer Ziele gemäß Artikel 1,
b) die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten.
(3) Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
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