Artikel 14 Kriterien für eine Verlängerung des Anpassungszeitraums — Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung
Gliederung
KAPITEL IV NATIONALE MITTELFRISTIGE STRUKTURELLE FINANZPOLITISCHE PLÄNE
Artikel 14 Kriterien für eine Verlängerung des Anpassungszeitraums
(1) Wenn ein Mitgliedstaat ein einschlägiges Reform- und Investitionspaket zusagt, das die Vorgaben von Absatz 2 erfüllt, kann der Anpassungszeitraum um bis zu drei Jahre verlängert werden.
(2) Das Paket der Reform- und Investitionszusagen, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegt, muss grundsätzlich in seiner Gesamtheit folgende Kriterien erfüllen:
a) Es führt auf der Grundlage glaubwürdiger und vorsichtiger Annahmen eine nachhaltige Verbesserung des Wachstums- und Resilienzpotenzials der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats herbei;
b) es unterstützt die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, indem es mittelfristig eine strukturelle Verbesserung der öffentlichen Finanzen bewirkt, etwa durch Senkung der Ausgabenquote oder Erhöhung der Einnahmenquote;
c) es verfolgt die in Artikel 13 Buchstabe c genannten gemeinsamen Prioritäten der Union;
d) es trägt den an den Mitgliedstaat gerichteten einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, soweit zutreffend einschließlich der im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht vorgelegten Empfehlungen, Rechnung;
e) es stellt unter Berücksichtigung der Reichweite und des Ausmaßes der länderspezifischen Herausforderungen sicher, dass das geplante Gesamtniveau der national finanzierten öffentlichen Investitionen während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans nicht unter dem vorherigen mittelfristigen Niveau liegt.
(3) Jede der Reform- und Investitionszusagen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen, ist hinreichend detailliert, auf die ersten Programmjahre vorgezogen, zeitgebunden und überprüfbar und erfüllt folgende Kriterien:
a) Die Reform- und Investitionszusagen sind klar beschrieben und ermöglichen es der Kommission, sie anhand der in Absatz 2 genannten Kriterien zu bewerten;
b) die Reformen werden innerhalb des Planungszeitraums des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans durchgeführt;
c) bis zum Ende des Anpassungszeitraums werden erhebliche Fortschritte bei der Umsetzung der Investitionen erzielt;
d) die Beschreibung der Reformen und Investitionen enthält, soweit erforderlich, Indikatoren zur Bewertung ihrer Umsetzung und Überwachung.
(4) Das Paket der Reform- und Investitionszusagen, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegt, muss mit den Verpflichtungen im Einklang stehen, die in dem genehmigten Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 und der im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbarten Partnerschaftsvereinbarung enthalten sind.
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