Artikel 7 Absicherung der Schuldentragfähigkeit — Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung
Gliederung
KAPITEL III REFERENZPFAD
Artikel 7 Absicherung der Schuldentragfähigkeit
Rückverweise
(1) Mit dem Referenzpfad wird sichergestellt, dass die projizierte öffentliche Schuldenquote um einen durchschnittlichen jährlichen Mindestsatz sinkt, der
a) 1 Prozentpunkt des BIP beträgt, solange die öffentliche Schuldenquote 90 % des BIP übersteigt;
b) 0,5 Prozentpunkte des BIP beträgt, solange die öffentliche Schuldenquote zwischen 60 % und 90 % des BIP liegt.
(2) Der durchschnittliche Rückgang nach Absatz 1 dieses Artikels wird ab dem Jahr vor Beginn des Referenzpfads oder dem Jahr, in dem das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 voraussichtlich eingestellt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, bis zum Ende des Anpassungszeitraums berechnet.
Keine Ergebnisse gefunden