Artikel 5 Referenzpfad — Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung
Gliederung
KAPITEL III REFERENZPFAD
Artikel 5 Referenzpfad
Rückverweise
Überschreitet der öffentliche Schuldenstand eines Mitgliedstaats 60 % des BIP oder überschreitet sein öffentliches Defizit 3 % des BIP, so übermittelt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen Referenzpfad für die Nettoausgaben, der einen Anpassungszeitraum von vier Jahren und dessen etwaige Verlängerung um bis zu drei Jahre gemäß Artikel 14 abdeckt.
Keine Ergebnisse gefunden