Artikel 12 Fachlicher Dialog — Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung
Gliederung
KAPITEL IV NATIONALE MITTELFRISTIGE STRUKTURELLE FINANZPOLITISCHE PLÄNE
Artikel 12 Fachlicher Dialog
Vor der Übermittlung seines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans führt jeder Mitgliedstaat mit der Kommission einen fachlichen Dialog, um sicherzustellen, dass der nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan mit den Artikeln 13 und 15 im Einklang steht.
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