Artikel 6 Risikobasierte Anforderungen an den Referenzpfad — Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung
Gliederung
KAPITEL III REFERENZPFAD
Artikel 6 Risikobasierte Anforderungen an den Referenzpfad
Für jeden Mitgliedstaat wird ein eigener risikobasierter Referenzpfad festgelegt, mit dem sichergestellt wird, dass
a) die projizierte öffentliche Schuldenquote zum Ende des Anpassungszeitraums unter der Annahme, dass keine weiteren Haushaltsmaßnahmen getroffen werden, auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht oder darauf gehalten wird oder mittelfristig auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau unter 60 % des BIP gehalten wird;
b) das projizierte öffentliche Defizit unter der Annahme, dass keine weiteren Haushaltsmaßnahmen getroffen werden, im Anpassungszeitraum unter 3 % des BIP gesenkt und mittelfristig unter diesem Referenzwert gehalten wird;
c) die Konsolidierungsanstrengungen während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans grundsätzlich linear sowie mindestens proportional zur Gesamtanstrengung während des gesamten Anpassungszeitraums sind; und
d) gegebenenfalls Übereinstimmung mit dem Korrekturpfad nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 besteht.
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