Artikel 29 Grundsatz Befolgen oder Begründen — Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung
Gliederung
KAPITEL VI TRANSPARENZ UND RECHENSCHAFTSPFLICHT
Artikel 29 Grundsatz Befolgen oder Begründen
Vom Rat wird grundsätzlich erwartet, dass er den Empfehlungen und Vorschlägen der Kommission folgt oder andernfalls seinen Standpunkt öffentlich begründet.
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