Artikel 33 Dialog mit den Mitgliedstaaten — Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung
Gliederung
KAPITEL IX GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 33 Dialog mit den Mitgliedstaaten
Die Kommission gewährleistet einen laufenden Dialog mit den Mitgliedstaaten. Dazu führt die Kommission insbesondere Missionen zur Ermittlung der sozioökonomischen Lage im betreffenden Mitgliedstaat und zur Feststellung möglicher Risiken oder Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Verordnung durch. Für die Zwecke dieses Dialogs kann die Kommission die Ansichten relevanter Interessenträger mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat einholen.
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