Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „länderspezifische Empfehlung“ die an einen Mitgliedstaat gerichteten jährlichen Leitlinien des Rates zur Wirtschafts-, Haushalts-, Beschäftigungs- und Strukturpolitik gemäß den Artikeln 121 und 148 AEUV;
2. „Nettoausgaben“ die Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und einmalige und sonstige befristete Maßnahmen;
3. „Referenzpfad“ den von der Kommission übermittelten mehrjährigen Pfad für die Nettoausgaben, der als Rahmen für die Dialoge mit den Mitgliedstaaten dient, deren öffentlicher Schuldenstand zum Zeitpunkt der Erstellung ihres nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans 60 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) überschreitet oder deren öffentliches Defizit zu diesem Zeitpunkt 3 % des BIP überschreitet;
4. „technische Informationen“ die Leitlinien, die die Kommission auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, deren öffentlicher Schuldenstand 60 % des BIP und deren öffentliches Defizit 3 % des BIP nicht überschreitet, übermittelt, bevor die Mitgliedstaaten ihre nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne erstellen;
5. „Nettoausgabenpfad“ den mehrjährigen Pfad für die Nettoausgaben eines Mitgliedstaats;
6. „nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan“ das Dokument, das die haushaltspolitischen Zusagen und die Reform- und Investitionszusagen eines Mitgliedstaats enthält und einen Zeitraum von vier oder fünf Jahren abdeckt, je nach der regulären Dauer der Legislaturperiode dieses Mitgliedstaats;
7. „jährlicher Fortschrittsbericht“ einen Bericht eines Mitgliedstaats über die Umsetzung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, einschließlich des Nettoausgabenpfads gemäß der Festsetzung durch den Rat, und die Reformen und Investitionen;
8. „Anpassungszeitraum“ den Zeitraum, in dem die Haushaltsanpassung eines Mitgliedstaats erfolgt und der sich über vier Jahre oder im Fall einer Verlängerung über vier Jahre plus einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstreckt;
9. „Kontrollkonto“ eine Aufzeichnung der kumulierten Abweichungen nach oben und nach unten der festgestellten Nettoausgaben eines Mitgliedstaats von dem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat;
10. „struktureller Saldo“ den konjunkturbereinigten gesamtstaatlichen Haushaltssaldo ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen;
11. „struktureller Primärsaldo“ den strukturellen Saldo ohne Zinsausgaben.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
Rückverweise