EU-RechtVerordnungenKoordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische ÜberwachungKAPITEL V UMSETZUNG DER NATIONALEN MITTELFRISTIGEN STRUKTURELLEN FINANZPOLITISCHEN PLÄNEArtikel 22

Artikel 22Überwachung durch die Kommission

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Artikel 22 Überwachung durch die Kommission — Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung | GesetzeFinden.at